BFH: nach Trennung erlosch ursprüngliche Kindergeldberechtigung
05.10.2017
Sobald ein Elternteil wegen einer Trennung mit dem gemeinsamen Kind auszieht, kann nur dieser Kindergeld beanspruchen. Die ursprüngliche Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils erlischt automatisch mit dem Auszug des Ex-Partners, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Mittwoch, 4. Oktober 2017, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 11/15). Die Kindergeldberechtigung lebt auch nicht auf, wenn Mutter und Kind für einen Versöhnungsversuch wieder zu dem Vater zeitweise zurückziehen.
Damit muss ein in Hessen lebender Vater eines Sohnes 1.848 Euro Kindergeld zurückzahlen. Die Mutter hatte sich am 24. April 2008 von dem Vater getrennt und war mit dem gemeinsamen Sohn ausgezogen. Bei der Kindergeldkasse war der Vater als „Kindergeldberechtigter“ vermerkt.
Nach dem Auszug unternahmen die Eltern noch einen Versöhnungsversuch und lebten wieder einige Monate zusammen. Ende 2008 kam es aber zur endgültigen Trennung. Die alleinerziehende Mutter beantragte schließlich Kindergeld.
Die Kindergeldkasse bestimmte die Mutter als Kindgeldberechtigte, da das Kind bei ihr lebt. Für die Monate Mai bis Dezember 2008, also ab dem ersten Auszug von Mutter und Kind, forderte die Behörde nun das an den Vater gezahlte Kindergeld zurück. Insgesamt ging es um 1.848 Euro. Denn mit dem Auszug der Mutter habe er keinen Anspruch auf Kindergeld mehr gehabt.
Ohne Erfolg verwies der Vater darauf, dass das Kindergeld zwar auf sein Konto gezahlt wurde, über dieses habe seine Ex-Partnerin jedoch verfügen können. Außerdem sei mit dem Auszug von Mutter und Kind die ursprüngliche Kindergeldberechtigung nicht widerrufen worden.
In seinem Urteil vom 18. Mai 2017 stellte der BFH jedoch klar, dass nach dem Gesetz „zwingend“ nur derjenige getrennte Elternteil Kindergeld beanspruchen könne, bei dem das Kind lebt. Leben Eltern in einem Haushalt zusammen, könne der Kindergeldberechtigte gemeinsam bestimmt werden. Ziehe ein Elternteil jedoch mit dem Kind aus, erlösche dann automatisch die Kindergeldberechtigung des anderen Elternteils. Dies Kindergeldberechtigung müsse auch nicht extra widerrufen werden.
Auch wenn die Mutter mit dem Kind wegen eines Versöhnungsversuchs noch einmal zum Vater gezogen war, lebt damit die ursprüngliche Kindergeldberechtigung des Vaters nicht wieder auf, betonten die Münchener Richter. Hier hätte der Kläger vielmehr erneut zum Kindergeldberechtigten bestimmt werden müssen.
Da dies nicht geschehen sei, habe er unrechtmäßig das Kindergeld erhalten. Dass das Kindergeld auf das Konto des Klägers gezahlt wurde, auf das auch die Mutter Zugriff hatte, spiele für die Rückzahlungspflicht keine Rolle. Denn formal habe allein der Vater das Kindergeld erhalten.
Eine Ausnahme sah der BFH jedoch bei dem sogenannten Wechselmodell, bei dem Kind abwechselnd in beiden Haushalten der getrennt lebenden Eltern wohnt. Hier müsse der Kindergeldberechtigte von den Eltern gemeinsam oder im Streitfall gerichtlich bestimmt werden. fle
Bild: Alexandra H. / pixelio.de
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