Kinderbetreuung: Deutsche Kinder können auch in der Minderheit sein

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VG Osnabrück: Deutsche Kinder können auch in der Minderheit sein

Für die Betreuung ihrer Kleinkinder können Eltern nicht stur auf ihren Vorstellungen beharren. So können sie nicht auf einer Kindertagesstätte bestehen, wenn dort keine Krippenplätze frei sind, wie das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem am Montag, 24. Juni 2019, zugestellten Beschluss entschied (Az.: 4 B 30/19). Den Einwand, das Kind werde in einem angebotenen Betreuungsplatz das Einzige mit deutscher Staatsangehörigkeit sein, ließ das Verwaltungsgericht nicht gelten.

Im Streitfall forderten die Eltern von der Stadt Osnabrück für ihren einjährigen Sohn einen Krippenplatz oder hilfsweise eine Tagesmutter mit Ganztagesbetreuung, altersgerechter Ernährung und Schlafmöglichkeiten, höchstens vier Kilometer von der Wohnung entfernt.

Die Stadt bot einen sogenannten Großtagespflegeplatz in 3,9 Kilometer Entfernung an, der auch sonst alle Anforderungen erfüllte und für beide Eltern günstig auf dem Weg zu ihrer Arbeit lag. Als Großtagespflege wird ein Verbund mehrerer Tagesmütter- oder Väter bezeichnet, die zusammen mehr als fünf Kinder betreuen.

Die Eltern lehnten dies mit dem Hinweis ab, ihr Sohn wäre dort das einzige Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit. Daraufhin bot die Stadt telefonisch eine Tagesmutter mit Ganztagesbetreuung in 5,5 Kilometer Entfernung an, erreichbar mit einem leichten Umweg auf dem Weg zur Arbeit.

Auch damit waren die Eltern nicht zufrieden. Vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück forderten sie, die Stadt müsse einen ihren Vorstellungen entsprechenden Betreuungsplatz anbieten.

Mit seinem Beschluss vom 21 Juni 2019 wies das Verwaltungsgericht nun den Eilantrag der Eltern ab. Zwar habe der einjährige Sohn Anspruch auf einen Betreuungsplatz, diesen habe die Stadt aber erfüllt. Sie habe eine Großtagespflege in zumutbarer Entfernung angeboten.

„Auf den Einwand, ihr Kind sei dort das einzige Kind mit deutscher Staatsangehörigkeit, kommt es nicht an”, stellten die Osnabrücker Richter klar. Das Gesetz sehe weder einen bestimmten Einrichtungscharakter noch eine bestimmte Zusammensetzung der Kinder in der Tageseinrichtung oder Kindertagespflege vor.

Zudem sei auch die 5,5 Kilometer entfernte Tagesmutter noch zumutbar gewesen, weil der Betreuungsort auch zu den Arbeitsplätzen der Eltern günstig liege. Dabei sei es „unerheblich” dass dieser Platz nur telefonisch angeboten wurde.

Dass die Stadt sich danach weiter um einen anderen Platz bemüht habe, sei eine „Serviceleistung” gewesen, betonte das Verwaltungsgericht abschließend. Dies bedeute in keiner Weise, dass die Stadt damit die Ungeeignetheit der angebotenen Betreuungsplätze eingeräumt habe. mwo/fle

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