Ohne Schweigepflichtentbindungserklärung für die behandelnden Ärzte gibt es keine Sozialhilfe. Eine Gewährung von Sozialhilfe nach dem 4. Kapitel des SGB XII ist nicht möglich, wenn die Klägerin trotz mehrmaliger Aufforderungen durch das Gericht die sie behandelnden Ärzte nicht angibt und diese auch nicht von ihrer Schweigepflicht entbindet.
Denn die Klägerin trägt die Beweislast für die Feststellung der Erwerbsminderung.
Die Unerweislichkeit einer Tatsache geht zu Lasten desjenigen Beteiligten, der aus ihr eine günstige Rechtsfolge herleitet (vgl. BSG, Urteil vom 24. Mai 2006 – B 11a AL 7/05 R; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 1. Februar 2010 – 1 BvR 20/10).
So lautet das aktuelle Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 19.09.2024 (L 7 SO 2826/23). Das Bundessozialgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klägerin und die Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt (BSG, Beschluss vom 04.06.2025, Az. B 8 SO 64/24 BH).
Kurzbegründung des Gerichts
In einem sozialgerichtlichen Verfahren, in dem – wie hier – die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im Streit steht, ist diese aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes in vollem Umfang von Amts wegen zu ermitteln und aufzuklären (vgl. zur Ermittlungspflicht des Gerichts bei einer Feststellung des Rentenversicherungsträgers gemäß § 45 SGB XII: BSG, Urteil vom 25. August 2011 – B 8 SO 19/10 R; BSG, Urteil vom 23. März 2010 – B 8 SO 17/09 R – ).
Wenn mangels Vorliegen medizinischer Unterlagen nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin auf Dauer voll erwerbsgemindert ist, sind die Voraussetzungen für einen Anspruch nach dem Vierten Kapitel des SGB XII nicht nachgewiesen.
Verfassungswidrig wäre die Erhebung von Daten über den Gesundheitszustand – ohne Schweigepflichtentbindungserklärung
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Die Erhebung von Informationen über den Gesundheitszustand eines Prozessbeteiligten durch die Sozialgerichte ohne eine entsprechende Schweigepflichtentbindungserklärung wäre verfassungswidrig.
Gerichte sind nicht gehalten, medizinische Ermittlungen ins Blaue zu veranlassen
Die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhaltes endet dort, wo ein Beteiligter den ihm obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (vgl. LSG NRW, Urteil vom 12. Januar 2017 – L 19 AS 1541/16 – ).
Die Einholung von Gutachten ist erst dann sachdienlich, wenn einem Gericht Erkenntnisse über Art und Umfang von gesundheitlichen Beeinträchtigungen vorliegen, die eine gutachterliche Beurteilung zu begründen vermögen. Ein Gericht ist dagegen nicht gehalten, medizinische Ermittlungen ins Blaue zu veranlassen.
Hinweis vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
1. Grundsätzlich gehen die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung der Hilfe zum Lebensunterhalt vor.
2. Der Vorrang greift jedoch nur dann ein, wenn tatsächlich ein Anspruch auf Grundsicherung besteht.
Daher ist zum Beispiel bei einem fehlenden oder unwirksamen Antrag auf Grundsicherungsleistungen Hilfe zum Lebensunterhalt zu leisten (BSG Urteil vom 29.09.2009 – B 8 SO 13/08 R und Beschluss vom 27.07.2021 – B 8 SO 10/19 R).




