Mit dem Start des neuen § 307i SGB VI greift zum 1. Dezember 2025 eine zentrale Reform im Rentenrecht. Der bislang befristete Übergangszuschlag wird abgelöst durch einen dauerhaften Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten.
Dahinter steht das Ziel, Renten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben, im Nachhinein gerechter zu stellen. Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentner profitieren davon, insbesondere Beziehende von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.
Der Zuschlag wird nicht als separater Euro-Betrag ausgezahlt, sondern direkt in die persönliche Entgeltpunktzahl eingerechnet – und wirkt damit nachhaltig in der Monatsrente.
Inhaltsverzeichnis
Ziel der Neuregelung
Der neue § 307i SGB VI bestimmt, dass Renten mit Beginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 ab dem 1. Dezember 2025 einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten erhalten. Begünstigt sind insbesondere Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten.
Ebenfalls profitieren Altersrenten, die sich nahtlos an eine zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente anschließen. Hintergrund ist, dass ältere Rentenjahrgänge bis 2018 bei der Bewertung von Zurechnungszeiten weniger vorteilhafte Regeln hatten. Der Zuschlag hebt diese Berechnungslücke an und sorgt für eine dauerhafte Besserstellung innerhalb des bestehenden Systems.
Persönliche Entgeltpunkte als Kern der Berechnung
Die gesetzliche Rente wird nicht frei aus dem Bauch heraus festgesetzt, sondern folgt einem Punktesystem. Für jedes Kalenderjahr mit versicherungspflichtigem Einkommen wird ermittelt, wie das individuelle Einkommen im Verhältnis zum Durchschnittsentgelt stand. Daraus entstehen Entgeltpunkte.
Wer über das Erwerbsleben hinweg genau das Durchschnittsentgelt erzielt, sammelt im Jahr rund einen Punkt; liegt das Einkommen darüber oder darunter, sind die Punkte entsprechend größer oder kleiner.
Für die Monatsrente werden alle persönlichen Entgeltpunkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser Mechanismus bleibt unverändert.
Neu ist, dass der Zuschlag nach § 307i SGB VI direkt als zusätzliche Entgeltpunkte auf die bereits erworbenen persönlichen Entgeltpunkte aufgeschlagen wird.
Stichtag 30. November 2025 und Prozentsätze
Entscheidend ist, wie viele persönliche Entgeltpunkte einer Rente am Stichtag 30. November 2025 zugrunde liegen. Diese Punktzahl bildet die Basis. Darauf wird – abhängig vom ursprünglichen Rentenbeginn – ein Zuschlagsprozentsatz angewandt.
Wer seine Rente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 begonnen hat, erhält 7,5 Prozent Zuschlag auf die am Stichtag vorhandenen persönlichen Entgeltpunkte.
Für Rentenbeginne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 gilt ein Zuschlag von 4,5 Prozent. Die so berechneten zusätzlichen Entgeltpunkte werden der bestehenden Punktzahl zugerechnet und fließen ab 1. Dezember 2025 dauerhaft in die Rentenberechnung ein.
Beispielrechnung: Von der Punktzahl zur höheren Monatsrente
Ein Rentner verfügt am 30. November 2025 über 45,5678 persönliche Entgeltpunkte, was einer Bruttomonatsrente von 1.858,71 Euro entspricht. Weil sein Rentenbeginn in den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 fällt, greift der 7,5-Prozent-Zuschlag.
Rechenlogisch wird die am Stichtag vorliegende Punktzahl mit 0,075 multipliziert. Daraus ergeben sich 3,4176 zusätzliche Entgeltpunkte. Die persönliche Entgeltpunktzahl steigt folglich auf 48,9854.
Multipliziert mit dem zugrunde liegenden Rentenwert ergibt sich ab Dezember 2025 eine Bruttorente von 1.998,11 Euro. Das monatliche Plus beträgt in diesem Beispiel 139,40 Euro.
Relevant ist, dass dieser Zuschlag nicht befristet ist. Er bleibt Bestandteil der Rentenberechnung und wirkt auch fort, wenn etwa eine Erwerbsminderungsrente später ohne Unterbrechung in eine Altersrente übergeht.
Warum einige Betroffene das Plus schon Ende November sehen
Viele Renten werden vorschüssig gezahlt. Das bedeutet: Die Rente für den Monat Dezember geht bereits Ende November auf dem Konto ein. In der Praxis heißt das für Vorschussrentnerinnen und -rentner, dass die Dezemberzahlung 2025 inklusive des neuen Zuschlags schon am 29. November 2025 gutgeschrieben wird.
Der rechtliche Stichtag für die Berechnung bleibt gleichwohl der 30. November 2025, die technische Auszahlung erfolgt jedoch – je nach Zahlungsmodus – vorgezogen.
Automatische Umsetzung ohne Antrag
Betroffene müssen nichts veranlassen. Die Deutsche Rentenversicherung setzt den Zuschlag von Amts wegen um, ermittelt die maßgeblichen persönlichen Entgeltpunkte zum Stichtag und rechnet den prozentualen Aufschlag hinzu.
Die Erhöhung erscheint im regulären Auszahlungsablauf und wird in den Mitteilungen der Rentenversicherung nachvollziehbar ausgewiesen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, Nachweise über frühere Erwerbsbiografien sind in der Regel ebenfalls nicht nötig, weil die maßgeblichen Daten bereits im Versicherungskonto gespeichert sind.
Wer besonders profitiert – und worauf zu achten ist
Spürbar ist die Neuregelung vor allem bei langjährig bezogenen Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, deren Leistungshöhe bislang unter dem heutigen Niveau vergleichbarer Neurentner lag. Durch die prozentuale Anhebung der persönlichen Entgeltpunkte wird der Abstand verringert.
Wichtig ist zugleich die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorente.
Der Zuschlag erhöht die Bruttorente; Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuerpflicht werden weiterhin nach den allgemeinen Regeln berechnet. Wer durch das Plus in andere Schwellenwerte hineinrutscht, sollte prüfen, ob sich Abzüge, Freibeträge oder die Steuererklärungspflichten verändern.
Für Hinterbliebene können zusätzlich die bekannten Einkommensanrechnungen relevant bleiben; der Zuschlag ändert die Systematik nicht, sondern wirkt innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.
Mit der Verankerung als Entgeltpunktzuschlag passt die Reform nahtlos in die Rentenformel. Weil es keine pauschale Euro-Zulage ist, profitiert jede und jeder im Verhältnis zur bisherigen individuellen Punktzahl.
Das stärkt die innere Logik des Systems: Wer mehr Entgeltpunkte gesammelt hat, erhält auch einen höheren Zuschlag in Punkten, der sich mit dem jeweils gültigen Rentenwert in Euro fortschreibt. Künftige Rentenanpassungen wirken somit automatisch auch auf den Zuschlag, weil er Teil der persönlichen Entgeltpunkte ist.
Fazit: Dauerhafte Entlastung, transparente Berechnung
Der § 307i SGB VI bringt ab Dezember 2025 für rund drei Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentner ein strukturell sauberes und dauerhaftes Rentenplus. Die Berechnung bleibt transparent, weil die Erhöhung auf der bekannten Größe der persönlichen Entgeltpunkte beruht. Die Umsetzung erfolgt automatisch und ohne Antrag. Für vorschüssig gezahlte Renten erscheint das Plus bereits am 29. November 2025 auf dem Konto, der rechtliche Starttermin ist der 1. Dezember 2025. Unterm Strich wird eine lange kritisierte Ungleichbehandlung älterer Rentenzugänge abgemildert – nicht über eine Einmalzahlung, sondern über einen integralen Bestandteil der Rentenformel, der auch in Zukunft jede Rentenanpassung mitträgt.




