Rente 2025: So wird der neue Rentenzuschlag ab Dezember berechnet

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Mit dem Start des neuen ยง 307i SGB VI greift zum 1. Dezember 2025 eine zentrale Reform im Rentenrecht. Der bislang befristete รœbergangszuschlag wird abgelรถst durch einen dauerhaften Zuschlag an persรถnlichen Entgeltpunkten.

Dahinter steht das Ziel, Renten, die zwischen 2001 und 2018 begonnen haben, im Nachhinein gerechter zu stellen. Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentner profitieren davon, insbesondere Beziehende von Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten.

Der Zuschlag wird nicht als separater Euro-Betrag ausgezahlt, sondern direkt in die persรถnliche Entgeltpunktzahl eingerechnet โ€“ und wirkt damit nachhaltig in der Monatsrente.

Ziel der Neuregelung

Der neue ยง 307i SGB VI bestimmt, dass Renten mit Beginn zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 31. Dezember 2018 ab dem 1. Dezember 2025 einen Zuschlag an persรถnlichen Entgeltpunkten erhalten. Begรผnstigt sind insbesondere Erwerbsminderungsrenten, Erziehungsrenten und Hinterbliebenenrenten.

Ebenfalls profitieren Altersrenten, die sich nahtlos an eine zuvor bezogene Erwerbsminderungsrente anschlieรŸen. Hintergrund ist, dass รคltere Rentenjahrgรคnge bis 2018 bei der Bewertung von Zurechnungszeiten weniger vorteilhafte Regeln hatten. Der Zuschlag hebt diese Berechnungslรผcke an und sorgt fรผr eine dauerhafte Besserstellung innerhalb des bestehenden Systems.

Persรถnliche Entgeltpunkte als Kern der Berechnung

Die gesetzliche Rente wird nicht frei aus dem Bauch heraus festgesetzt, sondern folgt einem Punktesystem. Fรผr jedes Kalenderjahr mit versicherungspflichtigem Einkommen wird ermittelt, wie das individuelle Einkommen im Verhรคltnis zum Durchschnittsentgelt stand. Daraus entstehen Entgeltpunkte.

Wer รผber das Erwerbsleben hinweg genau das Durchschnittsentgelt erzielt, sammelt im Jahr rund einen Punkt; liegt das Einkommen darรผber oder darunter, sind die Punkte entsprechend grรถรŸer oder kleiner.

Fรผr die Monatsrente werden alle persรถnlichen Entgeltpunkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert. Dieser Mechanismus bleibt unverรคndert.

Neu ist, dass der Zuschlag nach ยง 307i SGB VI direkt als zusรคtzliche Entgeltpunkte auf die bereits erworbenen persรถnlichen Entgeltpunkte aufgeschlagen wird.

Stichtag 30. November 2025 und Prozentsรคtze

Entscheidend ist, wie viele persรถnliche Entgeltpunkte einer Rente am Stichtag 30. November 2025 zugrunde liegen. Diese Punktzahl bildet die Basis. Darauf wird โ€“ abhรคngig vom ursprรผnglichen Rentenbeginn โ€“ ein Zuschlagsprozentsatz angewandt.

Wer seine Rente zwischen dem 1. Januar 2001 und dem 30. Juni 2014 begonnen hat, erhรคlt 7,5 Prozent Zuschlag auf die am Stichtag vorhandenen persรถnlichen Entgeltpunkte.

Fรผr Rentenbeginne zwischen dem 1. Juli 2014 und dem 31. Dezember 2018 gilt ein Zuschlag von 4,5 Prozent. Die so berechneten zusรคtzlichen Entgeltpunkte werden der bestehenden Punktzahl zugerechnet und flieรŸen ab 1. Dezember 2025 dauerhaft in die Rentenberechnung ein.

Beispielrechnung: Von der Punktzahl zur hรถheren Monatsrente

Ein Rentner verfรผgt am 30. November 2025 รผber 45,5678 persรถnliche Entgeltpunkte, was einer Bruttomonatsrente von 1.858,71 Euro entspricht. Weil sein Rentenbeginn in den Zeitraum bis zum 30. Juni 2014 fรคllt, greift der 7,5-Prozent-Zuschlag.

Rechenlogisch wird die am Stichtag vorliegende Punktzahl mit 0,075 multipliziert. Daraus ergeben sich 3,4176 zusรคtzliche Entgeltpunkte. Die persรถnliche Entgeltpunktzahl steigt folglich auf 48,9854.

Multipliziert mit dem zugrunde liegenden Rentenwert ergibt sich ab Dezember 2025 eine Bruttorente von 1.998,11 Euro. Das monatliche Plus betrรคgt in diesem Beispiel 139,40 Euro.

Relevant ist, dass dieser Zuschlag nicht befristet ist. Er bleibt Bestandteil der Rentenberechnung und wirkt auch fort, wenn etwa eine Erwerbsminderungsrente spรคter ohne Unterbrechung in eine Altersrente รผbergeht.

Warum einige Betroffene das Plus schon Ende November sehen

Viele Renten werden vorschรผssig gezahlt. Das bedeutet: Die Rente fรผr den Monat Dezember geht bereits Ende November auf dem Konto ein. In der Praxis heiรŸt das fรผr Vorschussrentnerinnen und -rentner, dass die Dezemberzahlung 2025 inklusive des neuen Zuschlags schon am 29. November 2025 gutgeschrieben wird.

Der rechtliche Stichtag fรผr die Berechnung bleibt gleichwohl der 30. November 2025, die technische Auszahlung erfolgt jedoch โ€“ je nach Zahlungsmodus โ€“ vorgezogen.

Automatische Umsetzung ohne Antrag

Betroffene mรผssen nichts veranlassen. Die Deutsche Rentenversicherung setzt den Zuschlag von Amts wegen um, ermittelt die maรŸgeblichen persรถnlichen Entgeltpunkte zum Stichtag und rechnet den prozentualen Aufschlag hinzu.

Die Erhรถhung erscheint im regulรคren Auszahlungsablauf und wird in den Mitteilungen der Rentenversicherung nachvollziehbar ausgewiesen. Ein gesonderter Antrag ist nicht erforderlich, Nachweise รผber frรผhere Erwerbsbiografien sind in der Regel ebenfalls nicht nรถtig, weil die maรŸgeblichen Daten bereits im Versicherungskonto gespeichert sind.

Wer besonders profitiert โ€“ und worauf zu achten ist

Spรผrbar ist die Neuregelung vor allem bei langjรคhrig bezogenen Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten, deren Leistungshรถhe bislang unter dem heutigen Niveau vergleichbarer Neurentner lag. Durch die prozentuale Anhebung der persรถnlichen Entgeltpunkte wird der Abstand verringert.

Wichtig ist zugleich die Unterscheidung zwischen Brutto- und Nettorente.

Der Zuschlag erhรถht die Bruttorente; Beitrรคge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mรถgliche Einkommensteuerpflicht werden weiterhin nach den allgemeinen Regeln berechnet. Wer durch das Plus in andere Schwellenwerte hineinrutscht, sollte prรผfen, ob sich Abzรผge, Freibetrรคge oder die Steuererklรคrungspflichten verรคndern.

Fรผr Hinterbliebene kรถnnen zusรคtzlich die bekannten Einkommensanrechnungen relevant bleiben; der Zuschlag รคndert die Systematik nicht, sondern wirkt innerhalb des bestehenden Rechtsrahmens.

Mit der Verankerung als Entgeltpunktzuschlag passt die Reform nahtlos in die Rentenformel. Weil es keine pauschale Euro-Zulage ist, profitiert jede und jeder im Verhรคltnis zur bisherigen individuellen Punktzahl.

Das stรคrkt die innere Logik des Systems: Wer mehr Entgeltpunkte gesammelt hat, erhรคlt auch einen hรถheren Zuschlag in Punkten, der sich mit dem jeweils gรผltigen Rentenwert in Euro fortschreibt. Kรผnftige Rentenanpassungen wirken somit automatisch auch auf den Zuschlag, weil er Teil der persรถnlichen Entgeltpunkte ist.

Fazit: Dauerhafte Entlastung, transparente Berechnung

Der ยง 307i SGB VI bringt ab Dezember 2025 fรผr rund drei Millionen Bestandsrentnerinnen und -rentner ein strukturell sauberes und dauerhaftes Rentenplus. Die Berechnung bleibt transparent, weil die Erhรถhung auf der bekannten GrรถรŸe der persรถnlichen Entgeltpunkte beruht. Die Umsetzung erfolgt automatisch und ohne Antrag. Fรผr vorschรผssig gezahlte Renten erscheint das Plus bereits am 29. November 2025 auf dem Konto, der rechtliche Starttermin ist der 1. Dezember 2025. Unterm Strich wird eine lange kritisierte Ungleichbehandlung รคlterer Rentenzugรคnge abgemildert โ€“ nicht รผber eine Einmalzahlung, sondern รผber einen integralen Bestandteil der Rentenformel, der auch in Zukunft jede Rentenanpassung mittrรคgt.