Die stufenweise Wiedereingliederung eines arbeitsunfรคhig erkrankten Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz ist keine eigenstรคndige Reha-Maรnahme. Die Wiedereingliederungsmaรnahme stellt allein noch keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar, so dass Versicherte sich von ihrer Krankenkasse auch nicht die Fahrtkosten zur Arbeit erstatten lassen kรถnnen, urteilte am Donnerstag, 16. Mai 2024, das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 1 KR 7/23 R).
Fรผr die Wiederherstellung der Erwerbsfรคhigkeit sei zudem die Rentenversicherung zustรคndig, so die Kasseler Richter. Diese รผbernehme die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, wenn die stufenweise Wiedereingliederung Bestandteil einer Gesamtmaรnahme zur medizinischen Reha sei.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus Sachsen, der vom 6. August bis 16. Dezember 2018 arbeitsunfรคhig erkrankt war. Eine ambulante oder stationรคre Reha-Maรnahme hatte der Mann nicht in Anspruch genommen.
Um ihm die Rรผckkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern, erstellte ihm seine Hausรคrztin einen รคrztlichen Wiedereingliederungsplan. Sowohl der Klรคger als auch sein Arbeitgeber stimmten der stufenweisen Wiedereingliederung zu. Die Wiedereingliederungsmaรnahme dauerte zehn Arbeitstage.
Wiedereingliederung eine eigenstรคnige Reha-Maรnahme?
Der Klรคger meinte, dass die Wiedereingliederung an seinem Arbeitsplatz als eigenstรคndige medizinische Reha-Maรnahme anzusehen sei. Die Krankenkasse mรผsse ihm daher die Fahrtkosten fรผr diese Maรnahme, also die Fahrten zum und vom Arbeitsplatz, erstatten. Bei zehn Arbeitstagen beliefen sich die Gesamtkosten auf 85 Euro.
Er verwies auf die im Sozialgesetzbuch 5 festgelegte Regelung, wonach die Krankenkasse die Fahrtkosten zu รผbernehmen habe, โwenn sie im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stehenโ.
Die Krankenkasse habe den Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und โergรคnzende Leistungenโ wie Fahrtkosten zu gewรคhren, um eine Behinderung oder Pflegebedรผrftigkeit abzuwenden oder zu mildern.
Die Klage hatte vor dem Sรคchsischen Landessozialgericht in Chemnitz keinen Erfolg. Es gebe keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen stufenweiser Wiedereingliederung und einer medizinischen Reha-Leistung.
Es bestehe auch kein Anspruch gegenรผber der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese รผbernehme zwar in der Regel die Fahrtkosten fรผr Arbeitnehmer bei einer stufenweisen Wiedereingliederung.
Voraussetzung dafรผr sei aber, dass diese Bestandteil einer Reha-Gesamtmaรnahme sei – etwa wenn der Arbeitnehmer nach einem stationรคren Aufenthalt direkt stufenweise in den Job zurรผckkehren solle. Der Klรคger habe aber weder ambulante noch stationรคre Maรnahmen in Anspruch genommen.
BSG sieht keinen Zusammenhang zur medizinischer Rehabilitation
Das BSG wies die gegen das Urteil eingelegte Revision zurรผck. Die Krankenkasse mรผsse die wรคhrend der stufenweisen Wiedereingliederung entstandenen Fahrtkosten nicht erstatten.
Es handele sich dabei nicht um eine eigenstรคndige medizinische Reha-Maรnahme. Sie diene nicht der Linderung oder Verhรผtung von Pflegebedรผrftigkeit oder Behinderung, sondern der Wiederherstellung der Erwerbsfรคhigkeit.
Es gehe nicht um Fahrten zum Arzt, sondern zum Arbeitgeber, so der 1. BSG-Senat. Die Krankenkasse sei hierfรผr nicht zustรคndig, sondern nur fรผr erbrachte medizinische und die sie ergรคnzenden Leistungen.
รblicherweise รผbernรคhmen die Rentenversicherungstrรคger die Fahrtkosten, allerdings nur, wenn die Wiedereingliederungsmaรnahme Bestandteil einer Gesamtmaรnahme zur medizinischen Reha sei. Hier hab der Klรคger aber weder an einer ambulanten noch an einer stationรคren Reha teilgenommen. fle