Keine Fahrtkosten zur Wiedereingliederung – Urteil

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Die stufenweise Wiedereingliederung eines arbeitsunfähig erkrankten Arbeitnehmers an seinen Arbeitsplatz ist keine eigenständige Reha-Maßnahme. Die Wiedereingliederungsmaßnahme stellt allein noch keine Leistung zur medizinischen Rehabilitation dar, so dass Versicherte sich von ihrer Krankenkasse auch nicht die Fahrtkosten zur Arbeit erstatten lassen können, urteilte am Donnerstag, 16. Mai 2024, das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 1 KR 7/23 R).

Für die Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit sei zudem die Rentenversicherung zuständig, so die Kasseler Richter. Diese übernehme die Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, wenn die stufenweise Wiedereingliederung Bestandteil einer Gesamtmaßnahme zur medizinischen Reha sei.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer aus Sachsen, der vom 6. August bis 16. Dezember 2018 arbeitsunfähig erkrankt war. Eine ambulante oder stationäre Reha-Maßnahme hatte der Mann nicht in Anspruch genommen.

Um ihm die Rückkehr an den Arbeitsplatz zu erleichtern, erstellte ihm seine Hausärztin einen ärztlichen Wiedereingliederungsplan. Sowohl der Kläger als auch sein Arbeitgeber stimmten der stufenweisen Wiedereingliederung zu. Die Wiedereingliederungsmaßnahme dauerte zehn Arbeitstage.

Wiedereingliederung eine eigenstänige Reha-Maßnahme?

Der Kläger meinte, dass die Wiedereingliederung an seinem Arbeitsplatz als eigenständige medizinische Reha-Maßnahme anzusehen sei. Die Krankenkasse müsse ihm daher die Fahrtkosten für diese Maßnahme, also die Fahrten zum und vom Arbeitsplatz, erstatten. Bei zehn Arbeitstagen beliefen sich die Gesamtkosten auf 85 Euro.

Er verwies auf die im Sozialgesetzbuch 5 festgelegte Regelung, wonach die Krankenkasse die Fahrtkosten zu übernehmen habe, „wenn sie im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation stehen“.

Die Krankenkasse habe den Versicherten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und „ergänzende Leistungen“ wie Fahrtkosten zu gewähren, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden oder zu mildern.

Die Klage hatte vor dem Sächsischen Landessozialgericht in Chemnitz keinen Erfolg. Es gebe keinen ausreichenden Zusammenhang zwischen stufenweiser Wiedereingliederung und einer medizinischen Reha-Leistung.

Es bestehe auch kein Anspruch gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese übernehme zwar in der Regel die Fahrtkosten für Arbeitnehmer bei einer stufenweisen Wiedereingliederung.

Voraussetzung dafür sei aber, dass diese Bestandteil einer Reha-Gesamtmaßnahme sei – etwa wenn der Arbeitnehmer nach einem stationären Aufenthalt direkt stufenweise in den Job zurückkehren solle. Der Kläger habe aber weder ambulante noch stationäre Maßnahmen in Anspruch genommen.

BSG sieht keinen Zusammenhang zur medizinischer Rehabilitation

Das BSG wies die gegen das Urteil eingelegte Revision zurück. Die Krankenkasse müsse die während der stufenweisen Wiedereingliederung entstandenen Fahrtkosten nicht erstatten.

Es handele sich dabei nicht um eine eigenständige medizinische Reha-Maßnahme. Sie diene nicht der Linderung oder Verhütung von Pflegebedürftigkeit oder Behinderung, sondern der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit.

Es gehe nicht um Fahrten zum Arzt, sondern zum Arbeitgeber, so der 1. BSG-Senat. Die Krankenkasse sei hierfür nicht zuständig, sondern nur für erbrachte medizinische und die sie ergänzenden Leistungen.

Üblicherweise übernähmen die Rentenversicherungsträger die Fahrtkosten, allerdings nur, wenn die Wiedereingliederungsmaßnahme Bestandteil einer Gesamtmaßnahme zur medizinischen Reha sei. Hier hab der Kläger aber weder an einer ambulanten noch an einer stationären Reha teilgenommen. fle