Kein Unfallschutz für zu selbstständige Nachbarschaftshilfe

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LSG Erfurt: Tätigkeit muss „arbeitnehmerähnlich” sein

Weitgehend selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführte Sägearbeiten für eine Nachbarin stehen nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Voraussetzung für einen Unfallversicherungsschutz ist eine „arbeitnehmerähnliche” und keine unternehmerähnliche Tätigkeit, entschied das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem am Montag, 25. November 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 1 U 165/18).

Im entschiedenen Rechtsstreit wollte der Kläger für seine 78-jährigen Nachbarin am 13. August 2014 Brennholz sägen. Für den Nachbarschaftsdienst brachte er seine eigene Kreissäge mit. Auch wann und wie er das Holz bearbeitet, entschied er selbst.

Als er ein Ast aufheben und Halt suchen wollte, griff er versehentlich in das Sägeblatt. Er erlitt schwere Verletzungen an der linken Hand. Sein Ring- und Mittelfinger mussten teilweise amputiert werden.

Bei „Wie-Beschäftigung” ist die Durchführung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten notwendig

Von der gesetzlichen Unfallversicherung wollte er den Unfall als Arbeitsunfall anerkannt haben. Dies ist auch für Nachbarschaftsdienste möglich, wenn diese „wie eine Beschäftigung” ausgeübt worden sind.

Doch das LSG entschied in seinem Urteil vom 5. September 2019 gegen den Mann. Voraussetzung für eine „Wie-Beschäftigung” sei die Durchführung arbeitnehmerähnlicher Tätigkeiten. Hier habe der Kläger für seine Nachbarin zwar eine Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert mit deren Willen verrichtet. Arbeitnehmerähnlich sei diese aber nicht gewesen. Denn der Kläger habe die Sägearbeiten selbstbestimmt und frei verantwortlich erbracht.

Auch wenn eine Verwandte der Nachbarin ihm ein wenig geholfen habe, habe er allein die Leitung über die Sägearbeiten übernommen. Auf Weisung habe er nicht gehandelt. Schließlich habe er auch seine eigene Kreissäge mitgebracht. Dies alles weise darauf hin, dass keine, unter Versicherungsschutz stehende arbeitnehmerähnliche, sondern im Gegenteil eine unternehmerähnliche Tätigkeit ausgeübt wurde. fle

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