Kein Steuerabzug für Unterhaltszahlungen

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Anders als geschiedene, können nichteheliche Väter Unterhaltszahlungen an die Mutter weiterhin nicht steuermindernd als Sonderausgaben geltend machen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag, 1. September 2022, veröffentlichten Beschluss bekräftigt (Az.: X B 15/21).

Danach haben weder eine Gesetzesreform aus 2008 noch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 2013 zum Steuersplitting für eingetragene Lebenspartner daran etwas geändert.

Kein Steuerabzug für Unterhaltszahlungen an nichteheliche Mutter

Wenn sich die Mutter alleine um das gemeinsame Kind kümmert, müssen die Väter ihr sogenannten Betreuungsunterhalt zahlen. Der Anspruch besteht zumindest für die ersten drei Lebensjahre des Kindes, wenn die Mutter wegen der Betreuung nicht oder nur eingeschränkt arbeiten kann.

Während Unterhaltszahlungen für das Kind steuerlich mit dem halben Kinderfreibetrag oder dem halben Kindergeld ausgeglichen werden, können geschiedene oder getrennt lebende Väter den Betreuungsunterhalt als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Die Mutter muss dem allerdings zustimmen. Bei nichtehelichen Kindern ist dieses sogenannte Realsplitting nicht vorgesehen.

Der Kläger aus Bayern hatte dafür wenig Verständnis. 2016 hatte er der Mutter seines Kindes 9.600 Euro gezahlt. Den Steuerabzug als Sonderabgaben erkannte das Finanzamt aber nicht an.

Mit seiner Klage meinte er, nach einer Reform des Unterhaltsrechts im Jahr 2008 sowie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum steuerlichen Splittingtarif für eingetragene Lebenspartner vom 7. Mai 2013 (Az 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06 und 2 BvR 288/07) stehe auch ihm die Vergünstigung zu.

BFH: Gesetzesreform und Bundesverfassungsgericht ändern Lage nicht

Das Finanzgericht München wies die Klage jedoch ab. Mit seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 9. Juni 2022 wies nun der BFH auch die hiergegen gerichtete Beschwerde ab.

Bei der Neuregelung des Unterhaltsrechts ab 2008 sei der Wortlaut der hier einschlägigen Vorschrift unverändert geblieben. Ältere abweisende BFH-Entscheidungen blieben daher gültig (zuletzt Beschluss vom 14. Mai 2007, Az.: III B 98/06).

Auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2013 habe daran nichts geändert. Darin gehe es um die Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften mit der Ehe. Auf eine „rechtlich nicht verbindlichen Partnerbeziehung“ sei dies nicht übertragbar, so der BFH.

Vielmehr hätten die Karlsruher Richter erneut die „besondere Verantwortungsbeziehung“ in einer Ehe und nun auch in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft hervorgehoben. Deren Besserstellung sei danach gerechtfertigt. mwo/fle

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