Kein Anspruch auf Hartz-IV-Mehrbedarf für FFP2-Masken

Lesedauer 2 Minuten

Jobcenter müssen Hartz-IV-Beziehern nicht bis zu 129 Euro als Mehrbedarf für den Kauf von FFP2-Masken bezahlen. Es bestehe lediglich ein Bedarf von sieben bis zehn medizinischen Masken pro Monat, der zumindest vorübergehend vorfinanzierbar und auch aus den Corona-Hilfen in Form der Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro gedeckt werden kann, entschied das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg in Stuttgart in einem am Montag, 26. April 2021, bekanntgegebenen Beschluss (Az.: L 2 AS 1032/21 ER-B).

Im Streitfall hatte ein 29-jähriger Arbeitslosengeld-II-Bezieher bei seinem Jobcenter einen Mehrbedarf für den Kauf von FFP2-Masken in Höhe von bis zu 129 Euro monatlich geltend gemacht. Er benötige die Masken, weil er wegen eigener Vorerkrankungen wie Bluthochdruck, Epilepsie und eine Lähmung der Arme und Beine besonders gefährdet sei, sich mit dem SARS-CoV-2-Virus anzustecken. Auch pflege er seine Partnerin, die an einem geschwächten Immunsystem leide.

Er berief sich auf eine Entscheidung des Sozialgerichts Karlsruhe vom 11. Februar 2021 (Az.: S 12 AS 213/21 ER; JurAgentur-Meldung vom Entscheidungstag). Das Sozialgericht hatte darin dem Eilantrag eines Hartz-IV-Beziehers auf Gewährung eines Mehrbedarfs stattgegeben. Das Gericht ging davon aus, dass Arbeitslose einen „unabweisbaren Hygienebedarf” in Form von wöchentlich 20 FFP2-Masken haben. Dieser Bedarf werde mit dem regulären Arbeitslosengeld II nicht abgedeckt. Pro Monat stehe dem Antragsteller daher 129 Euro für den Kauf der Masken zu. Denn ohne die Masken seien Hartz-IV-Bezieher „in ihrem Grundrecht auf sozialer Teilhabe in unverhältnismäßiger Weise beschränkt”.

LSG Stuttgart lehnt Antrag auf zusätzliche 129 Euro monatlich ab

Doch dieser ermittelte Bedarf ist nicht nachvollziehbar, entschied das LSG in seinem Beschluss vom 19. April 2021. Die Masken seien nach Lüften oder Aufheizen im Backofen bei 80 Grad wiederverwendbar und könnten damit mehrfach getragen werden. Von daher seien sieben bis zehn medizinische Masken monatlich ausreichend, zumal die FFP2-Masken nur an bestimmten Orten und nicht ganztägig getragen werden müssten.

Bis zur Entscheidung in der Hauptsache könnten die Masken vom Antragsteller aus der Regelleistung auch vorfinanziert werden, da diese teils weniger als ein Euro pro Stück kosten. Hinzu komme, dass Arbeitslosengeld-II- und Sozialgeld-Berechtigte zum Ausgleich der Mehraufwendungen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie im Mai 2021 eine Einmalzahlung in Höhe von 150 Euro erhalten. fle/mwo