Ein Jobcenter forderte aufgrund “sozialwidrigem Verhalten” bereits gezahlte SGBII-Leistungen (Bürgergeld) zurück, weil ein Job nicht angetreten wurde. Der Fall landete vor Gericht.
Mündlich vereinbartes Arbeitsverhältnis sorgt für Probleme
Nach einer mündlichen Absprache trat ein von Leistungsbezieher seine Arbeitsstelle nicht an, weil er von einem späteren Arbeitsbeginn ausging.
Da das Jobcenter keine Sanktionen verhängen konnte, forderte es bereits gezahlte Arbeitslosengeld II Leistungen zurück.
Im Streitfall ging es um einen Betroffenen, der nach einem Vorstellungsgespräch beim Bauhof einer Gemeinde eine Stelle antreten sollte und dafür bereits Arbeitskleidung erhalten hatte.
Am 2. März meldete die Gemeinde an das Jobcenter, dass der Betroffene die Stelle nicht angetreten habe und nicht zu erreichen sei.
Betroffener ging von einem späteren Beginn aus
Daraufhin hörte das Jobcenter den Betroffenen an. Dieser war wohl davon ausgegangen, dass als Arbeitsbeginn der 1. April vereinbart worden war.
Da dem Jobcenter kein Arbeitsvertrag vorlag und es keine Rechtsfolgenbelehrung mit der Einladung verschickt hatte, sah es von einer Kürzung der Leistungen ab.
Jobcenter fordert Rückzahlung von Betroffenem
Da das Jobcenter einen Lohnkostenzuschuss an die Gemeinde gezahlt hatte und aus einem Antragsvordruck der 1. März als Arbeitsbeginn hervorging, machte das Jobcenter gegenüber dem Betroffenen einen Ersatzanspruch nach § 34 SGB II vom 1. März bis 1. August geltend.
Schließlich forderte es den Betroffenen ein Jahr später dazu auf, alle bis dato gezahlten Bürgergeld-Leistungen zurück zu zahlen.
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Es lag kein Arbeitsvertrag vor
Der Betroffene wehrte sich und verwies darauf, dass ihm kein Arbeitsvertrag vorgelegen habe, da die Gemeinde noch Fördergelder beantragen musste, und er davon ausgegangen sei, dass die Stelle ab 1. April zu besetzen wäre.
Das Jobcenter beharrte darauf, ihm wie die Gemeinde den 1. März als Arbeitsbeginn telefonisch mitgeteilt zu haben. Es lehnte daher den Widerspruch ab.
Der Betroffene klagte schließlich vor dem Sozialgericht Aurich. Dieses hob den Rückforderungsbescheid in Teilen auf, da die Leistungen zwar sozialwidrig bezogen worden seien, aber das Jobcenter formal gegen die Anhörungserfordernis verstoßen habe, sodass eine Rückforderung über den Gesamtzeitraum nicht möglich sei.
Jobcenter schenkte Aussagen des Betroffenen keinen Glauben
Ansonsten seien nach der Befragung von Gemeinde- und Jobcentervertretern die Aussagen des Betroffenen unglaubwürdig.
Es ging sogar so weit, anzumerken, dass der Betroffene nach Eindruck des Gerichts höchstens drei Monate lang in der Lage gewesen wäre, den Job überhaupt wahrzunehmen.
Auch das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen schloss sich diesem Urteil im Berufungsverfahren grundsätzlich an (L 13 AS 161/20). Es verwies jedoch darauf, dass nicht jeder sozialwidrige Tatbestand nach § 31 SGB II gleich eine Rückforderung nach § 34 SGB II rechtfertige.
Andererseits könnten sowohl eine Sanktion als auch ein Ersatzanspruch gleichzeitig geltend gemacht werden, wenn ein entsprechend schwerer Verstoß vorliege.
Kein Verstoß nach § 31 SGB II
Im konkreten Fall folge jedenfalls aus der Aufhebung der rechtswidrigen Sanktion kein Ersatzanspruch an deren Stelle. Ein besonders harter Verstoß im Sinne des § 31 SGB II liege gerade nicht vor.
Es sei nämlich bereits fraglich, ob der Arbeitsvertrag überhaupt zustande gekommen sei.
Ein solcher liege nicht vor. Außerdem habe die Gemeinde keine Kündigung ausgesprochen. Es sei nachvollziehbar, dass der Betroffene aufgrund der Förderung auf einen schriftlichen Arbeitsvertrag gewartet habe, zudem sei nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Rechts ein schriftlicher Vertrag vorgeschrieben.