Höhere Rente für frühere DDR-Volkspolizisten

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LSG Erfurt: Erhaltenes Verpflegungsgeld war Arbeitseinkommen

Angehörigen der früheren Volkspolizei der DDR steht in der Regel eine höhere Rente zu. Dies gilt dann, wenn sie während ihrer Tätigkeit ein Verpflegungsgeld erhalten haben, entschied das Thüringer Landessozialgericht (LSG) in einem am Donnerstag, 16. Mai 2019, bekanntgegebenen Urteil (Az.: L 3 R 837/18). Das Verpflegungsgeld sei als rentenerhöhendes Arbeitseinkommen zu werten, entschieden die Erfurter Richter.

Der Kläger war seit 1958 Angehöriger der Deutschen Volkspolizei in der früheren DDR. Zwischen 1961 bis 1981 erhielt er von seinem Dienstherrn zusätzlich zu seiner regulären Vergütung ein regelmäßiges Verpflegungs- und Bekleidungsentgelt.

2009 beantragte er bei der Landespolizeidirektion die Feststellung, dass das Verpflegungs- und Bekleidungsgeld als Arbeitsentgelt einzustufen ist. In diesem Fall würde ihm eine höhere Rente zustehen.

Vor dem LSG bekam der Kläger nun teilweise recht. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 wurde der Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet, das im Zeitraum 1961 bis 1981 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt einzustufen. Bei dem Verpflegungsgeld handele es sich um eine „lohnpolitische Maßnahme”, die der Verbesserung der Einkommenssituation diente.

Dagegen sei das Bekleidungsgeld kein „Arbeitseinkommen” gewesen. Dieses diente eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers und hatte daher keinen Entgeltcharakter, urteilten die Erfurter Richter.

Damit können fast alle früheren Volkspolizisten auf eine höhere Altersversorgung hoffen, mit Ausnahme derjenigen, die bereits die Höchstrente erhalten. Wird das Urteil rechtskräftig, muss der zuständige Rentenversicherungsträger die Rente neu berechnen. fle/mwo

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