Hartz IV: Werden die Fahrtkosten zur Arbeit gezahlt?

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Wenn das Einkommen nicht ausreicht, müssen Arbeitnehmer/innen Hartz IV als aufstockende Leistung beantragen. Manche Arbeitgeber zahlen sog. Pendlerpauschalen an ihre Angestellten. Die Jobcenter rechnen allerdings oft solche Pauschalen als Einkommen an und ziehen den Betrag von den Hartz IV Leistungen ab. Aber ist das auch rechtens?

Eine Leserin fragte, warum ihr das Jobcenter die Pendlerkosten, die vom Arbeitgeber erstattet werden, als Einkommen anrechnet. Sie selbst verdiene 350 Euro im Monat. Weil sie aber eine weitere Strecke mit dem PKW zur Arbeit fahren müsse, erstattet der Arbeitgeber die Fahrtkosten. Doch das Jobcenter rechnet das Kilometergeld als Einkommen an.

Unterschiedliche Rechtsprechung zu der Fahrtkosten-Anrechnung bei Hartz IV

Darf das Jobcenter tatsächlich das Kilometergeld anrechnen? Dieses Thema haben bereits einige Sozialgerichte beschäftigt.

Das Sozialgericht Detmold, als auch das Sozialgericht Dortmund vertreten die Rechtsauffassung, dass die Fahrtkostenerstattung nicht als Einkommen anrechenbar ist. Es sei unerheblich, ob nur eine monatliche Pauschale gezahlt würde oder die tatsächlichen Fahrtkosten übernommen werden.

“Die Anrechnung der Fahrkosten auf das Arbeitslosengeld II (ALG II) beurteilte das Sozialgericht jedoch als rechtswidrig. Es sei hier entscheidend, dass die tatsächlich angefallenen Fahrtkosten vom Arbeitgeber erstattet würden und nicht etwa eine Pauschale.

Es handele sich lediglich um eine Kostenerstattung und nicht um zusätzliche Einnahmen. Der Fall sei nicht anders zu bewerten, als würde der Arbeitgeber ein Dienstfahrzeug zur Verfügung stellen. Auch das würde sich nicht mindernd auf die Hartz IV-Leistungen auswirken, so das Gericht.” (Aktenzeichen: S 18 AS 871/12).

Im Kern ist die Übernahme der Fahrtkosten mit der Bereitstellung eines Dienstfahrzeuges gleichzusetzen, so das Gericht.

Zu einem ähnlichem Rechtsverständnis gelangte auch die Sozialgericht Dortmund. Die Pendlerpauschale diene nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern gleiche nur die anfallenden Kosten aus, die durch den Arbeitsweg enstünden. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass “Vermögen” entstehe.

Erstattung der Fahrtkosten sind dann “bereite Mittel”

Aber: Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (Az.: L 18 AS 324/19) gab einer ähnlichen Klage einer Hartz IV Aufstockerin nicht statt.

Das Gericht befand, dass es sich bei der Erstattung der Fahrtkosten um “bereite Mittel” handeln würde, die für den Lebensunterhalt eingesetzt würden.

Allerdings hatte die Klägerin 80 EUR für eine Fahrtkarte vom Arbeitgeber bezogen. Ein Sozialticket kostet jedoch nur 36 Euro. Bei bereiten Mitteln handelt es sich um Einnahmen, die für den Lebensunterhalt verfügbar sind. Sind diese vorhanden, reduzieren solche die Hilfebedürftigkeit im SGB II. Es zeigt sich, dass das Thema vor allem im Detail betrachtet werden muss.

Wenn der Arbeitgeber keine Fahrtkosten erstattet

Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber nicht die Fahrtkosten übernimmt? Können sich dann Minijobber an das Jobcenter wenden? Jobcenter sind in diesem Fall dazu verpflichtet, die Fahrtkosten zu erstatten (§6 Abs.1 Satz 5).

Aufstockern müssen 20 Cent je Kilometer erstattet werden, wenn sie mit dem Auto zur Arbeit fahren. Das gilt aber nur, wenn öffentliche Verkehrsmittel nicht nachweisbar als Alternative genutzt werden können. Ansonsten werden nur die Ticketkosten der niedrigsten Preisklasse des zweckmäßigsten Verkehrsmittel erstattet.

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