Entscheidung
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts (SG) Duisburg vom 06.07.2006 abgeändert. Die Vollziehung des Bescheides vom 16.05.2006 wird insoweit ausgesetzt, als die Antragsgegnerin das Arbeitslosengeld II um 30 v.H. der Regelleistung abgesenkt hat. Die Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, an den Antragsteller weiteres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich 104,00 Euro für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2006 nachzuzahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde im Hinblick auf den geltend gemachten einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten des Antragstellers im Antrags- und Beschwerdeverfahren. Dem Antragsteller wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K, L-weg 00, F, bewilligt.
Gründe:
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen die Kürzung seiner Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II).
Der 1957 geborene Antragsteller, der in der Vergangenheit u.a. als Programmierer und Redakteur arbeitete, ist seit dem Jahre 2003 arbeitslos und bezog daraufhin bis zum 04.09.2004 Arbeitslosengeld (Alg I), danach Arbeitslosenhilfe (Alhi).
Auf seinen Antrag vom 30.09.2004 bewilligte ihm die Antragsgegnerin laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes in Höhe von insgesamt 881,37 Euro einschließlich der Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 376,37 Euro und eines Zuschlages nach § 24 SGB II.
Nach anfänglicher Weigerung schloss der Antragsteller mit der Antragsgegnerin unter dem 31.01.2006 eine Eingliederungsvereinbarung i.S.d. § 15 SGB II, die bis zum nächsten Einladungstermin gelten sollte. Nach Ziff. 1b wurden folgende Aktivitäten des Antragstellers zu seiner beruflichen Eingliederung vereinbart: "Vorlage von Eigenbemühungen (20 Nachweise pro Monat), Bewerbung bei Tremonia als CCA".
Am 18.04.2006 stellte der Antragsteller einen Fortzahlungsantrag und legte vier Eigenbewerbungen und eine selbst gefertigte Auflistung seiner Eigenbemühungen vor. Mit Bescheid vom 20.04.2006 bewilligte die Antragsgegnerin sodann Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Zeitraum von Mai bis Oktober 2006. Dabei bezifferte sie den Leistungsanspruch für die Zeit vom 01.05.2006 bis 31.07.2006 auf 617,37 Euro und für die Zeit vom 01.08.2006 bis 31.08.2006 auf 801,37 Euro. Mit Bescheid vom selben Tag kürzte sie zum 01.05.2006 für einen Zeitraum von drei Monaten gestützt auf § 31 SGB II die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts um 30 % der Regellei-stung unter Wegfall des zwischenzeitlich auf 80,00 Euro reduzierten Zuschlages nach § 24 SGB II. Gegen die am 03.05.2006 zugestellten Bescheide legte der Antragsteller Widerspruch ein und führte zur Begründung aus, die Absenkung sei im Hinblick auf den Zeitpunkt der Zustellung unter Missachtung der gesetzlichen Regelung des § 31 Abs. 6 SGB II erfolgt. Mit Abhilfebescheid vom 16.05.2006 hob die Antragsgegnerin "den angefochtenen Bescheid vom 03.05.2006" auf und zahlte die für den Monat Mai 2006 um den Betrag von 184,00 Euro herabgesenkten Leistungen an den Antragsteller nach.
Am selben Tag erteilte die Antragstellerin einen weiteren Bescheid, in dem sie wiederum die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gemäß § 31 SGB II für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis zum 31.08.2006 unter Wegfall des befristeten Zuschlages um 30 % der Regelleistung herabsenkte. Zur Begründung führte sie aus, der Antragsteller habe trotz Belehrung über die Rechtsfolgen die in der abgeschlossenen Eingliederungs-vereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt, da er seine Eigenbemühungen nicht ausreichend nachgewiesen habe. Gründe, die dieses Verhalten erklären oder als wichtig i.S.d. Vorschriften des SGB II anerkennen könnten, seien nach den vorliegenden Unterlagen nicht erkennbar.
Der Antragsteller machte daraufhin in zwei Schreiben vom 17.05.2006 Mängel der Eingliederungsvereinbarung geltend. Abgesehen davon, dass die Regelung in keiner Weise die besonderen Umstände des Einzelfalles berücksichtige, gehe die Festschreibung von 20 Nachweisen pro Monat für "Eigenbemühungen" in unverhältnismäßiger Weise über den Willen des Gesetzgebers hinaus. Da der Vereinbarung eine Regelung über die Auswertung von Stellenanzeigen, die Art der Bewerbungen oder auch branchentypische Bewerbungsverhalten gänzlich fehle, würden einzelne nachgewiesene Aktivitäten zu Unrecht nicht als Bewerbungsbemühungen anerkannt. Ferner müsse auch die monatlich dem Hilfebedürftigen erträgliche finanzielle Belastung durch Bewerbungen berücksichtigt werden, so dass dem Antragsteller ein Festhalten an der Vereinbarung in ihrer ursprünglichen Form nicht zumutbar sei. Im Übrigen machte er geltend, aufgrund der Mängel der Eingliederungsvereinbarung lägen auch die Voraussetzungen für die Sanktionen des § 31 Abs. 1 Ziff. 1b SGB II nicht vor.
Am 24.05.2006 erhob er gegen den Bescheid vom 16.05.2006 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollziehung nach § 86a Abs. 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).
Nachdem die Antragsgegnerin dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nicht entsprochen hatte, hat der Antragsteller am 14.06.2006 bei dem SG Duisburg beantragt, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.05.2006 anzuordnen.
Die Interessenabwägung gehe auch unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsmittels zu seinen Gunsten aus. Er habe eine Nachbesserung der Eingliederungsvereinbarung gefordert und diese hilfsweise gekündigt. Es liege außerdem keine schuldhafte Verletzung seiner Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung vor. Hierzu hat er Belege über Bewerbungsbemühungen in dem Zeitraum zwischen März und Juni 2006 beigefügt. Auch habe er sich nicht geweigert, Bewerbungsbemühungen nachzuweisen. Es sei ihm lediglich nicht gelungen, der unzumutbaren Forderung der Eingliederungsvereinbarung gerecht zu werden. Insoweit scheide eine subjektive Vorwerfbarkeit i.S.d. § 31 Abs. 1 Ziff. 1b SGB II aus. Der Antrag sei auch notwendig, weil seine Lebenshaltung gegenwärtig gefährdet sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 29.06.2006 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch des Antragstellers zurück. Der Antragsteller sei seiner Verpflichtung, 20 Nachweise über Bewerbungen monatlich zu erbringen, trotz entsprechender Unterrichtung über die Rechtsfolgen bei Nichterfüllung nicht nachgekommen. Hiergegen hat der Antragsteller am 04.07.2006 Klage bei dem SG Duisburg erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 7 AS 149/06 geführt wird.
Der Antragsteller hat beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 24.05.2006 gegen den Sanktionsbescheid vom 16.05.2006 gemäß § 86b Abs. 1 Ziff. 2 SGG anzuordnen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, die Sanktionsentscheidungen seien nach dem Willen des Gesetzgebers ausnahmslos sofort vollziehbar. Unter Berücksichtigung der Kürzung der Leistungen verbleibe dem Antragsteller die gesetzlich vorgesehene Mindestleistung, so dass ein Anordnungsgrund nicht gegeben sei.
Das SG hat mit Beschluss vom 06.07.2006 den Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen den Bescheid vom 16.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006 anzuordnen und den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass ein überwiegendes Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht ersichtlich sei. Der Antragsteller habe die in der Eingliederungsvereinbarung festgelegten Pflichten nicht erfüllt. Auf die subjektive Haltung und damit auf die Frage, ob er die ihm auferlegten Verpflichtungen vorsätzlich oder fahrlässig nicht erfüllt habe, komme es vorliegend nicht an. Der Gesetzeswortlaut knüpfe die Sanktionen nicht an die Weigerung, sondern an die Nichterfüllung der Pflicht aus der Eingliederungsvereinbarung an. Die vom Antragsteller abverlangten Verpflichtungen seien weder nichtig noch unbestimmt bzw. unverhältnismäßig. Der Antragsteller habe auch für den genannten Zeitraum die Verpflichtung zum Nachweis der Eigenbemühungen nicht erfüllt. Zwar sei der Begriff der Eigenbemühungen deutlich weiter als der Begriff der Bewerbung, so dass auch andere Aktivitäten wie beispielsweise die Aufgabe von Stellenanzeigen in Zeitungen oder auch die Auswertung von Stellenanzeigen im Internet u.ä. darunter fielen. Gleichwohl genüge die bloße Behauptung, täglich drei bis sechs Stunden im Internet Stellenanzeigen zu recherchieren, diesen Anforderungen nicht und sei insbesondere für die Antragsgegnerin nicht überprüfbar. Selbst wenn man die Erfolgsaussichten in der Hauptsache als offen ansähe, überstiege bei der allgemeinen Interessenabwägung das Interesse der Antragsgegnerin an der Durchsetzung einer effektiven Sanktion das Aufschubinteresse des Antragstellers. Insbesondere seien irreversible Nachteile des Antragstellers bei einer Unterschreitung des Gesamtbedarfs um 104,00 Euro für einen vorübergehenden Zeitraum nicht ersichtlich.
Der Antragsteller hat gegen diesen Beschluss am 18.07.2006 Beschwerde eingelegt, der das SG mit Beschluss vom 18.07.2006 nicht abgeholfen hat. Zur Begründung der Beschwerde weist der Antragsteller auf die gänzlich divergierenden Auffassungen zur Auslegung des § 31 SGB II hin. Auch habe sich erstmalig anlässlich der Vorsprache am 18.04.2006 der offensichtliche Mangel des Regelungsinhalts der Vereinbarung offenbart. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin entsprechende Hinweise der Erwartungen der Behörde an die Nachweisführung der Eigenbemühungen konkretisiert. Vor dem Hintergrund der fehlenden Regelungen zu Nachweisformen der Eigenbemühungen habe eine Sanktionsberechtigung nicht bestanden. Unbeachtet geblieben sei auch die vom Beschwerdeführer belegte Teilnahme an der dritten Bildungsmesse vom 07. bis 08. Februar 2006. Angesichts der Leistungskürzung in Höhe von 184,00 Euro monatlich sei die verfassungsrechtlich bedenklich Grenze der möglichen Kürzung des zum Leben unbedingt Notwendigen unterschritten. Danach stelle jedwede – auch die nur geringfügige – Bedarfsunterdeckung einen wesentlichen Nachteil und damit einen Anordnungsgrund dar. Nachdem nunmehr mit Ablauf des Monats August die sanktionsbedingte Leistungskürzung vollzogen sei, habe der Antragsteller gleichwohl ein überwiegendes Interesse an der Aufhebung der Vollziehung, denn seine wirtschaftliche Existenz sei durch die Leistungskürzung bedroht. Aktuell komme hinzu, dass der Beschwerdeführer eine defekte Fensterscheibe ersetzen müsse, für die die Versicherung nicht aufkomme.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 06.07.2006 zu ändern und die Vollziehung des Bescheides vom 16.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006 gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG aufzuheben.
Die Antragsgegnerin, die dem angefochtenen Beschluss beipflichtet, beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sind beigezogen worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Zutreffend hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren, nachdem der Verwaltungsakt schon vollzogen war, die Aufhebung der Vollziehung beantragt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Absenkungsbescheide nach § 31 SGB II haben gemäß § 39 Nr. 1 SGB II keine aufschiebende Wirkung (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 27.03.2006 – L 20 B 49/06 AS ER -; www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Der Antrag ist auch im tenorierten Umfang begründet. Sowohl bei der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage nach § 86b Abs. 1 Nr. 2 SGG als auch bei der Aufhebung bzw. Aussetzung der Vollziehung nach Abs. 1 Satz 2 der Vorschrift entscheidet das Gericht nach Ermessen auf der Grundlage einer Interessenabwägung, wobei das private Interesse des belasteten Bescheidadressaten an der Aufhebung der Vollziehung gegen das öffentliche Interesse einer sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes abzuwägen ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl., § 86b Rdn. 12 ff.). Da der Gesetzgeber die sofortige Vollziehung im vorliegenden Fall zunächst einmal angeordnet hat, besteht Anlass davon abzuweichen nur, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O. § 86b Rdn. 12a). Maßstab sind einerseits die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens und andererseits die wirtschaftliche Bedeutung der fraglichen Leistung für den Empfänger.
Handelt es sich – wie hier – um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistung für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistung – gegebenenfalls vermindert auf das absolut erforderliche Minimum – aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren ist (vgl. LSG NRW, Beschluss vom 02.05.2006 – L 20 B 37/06 AS ER -; www.sozialgerichtsbarkeit.de).
Entgegen der Auffassung des SG bestehen nach summarischer Prüfung hier durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 16.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 29.06.2006.
Nach § 31 Abs. 1 Nr. 1b SGB II ist unter Wegfall des Zuschlages nach § 24 die für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 SGB II maßgebende Regelleistung um 30 v.H. abzusenken, wenn er sich trotz einer Belehrung über die Rechtsfolgen weigert, in der Eingliederungsvereinbarung festgelegte Pflichten zu erfüllen, insbesondere in ausreichendem Umfang Eigenbemühungen nachzuweisen.
Davon ausgehend bestehen bereits ernstliche Zweifel, ob das Verhalten des Antragstellers als "Weigerung" angesehen werden kann. Entgegen der Auffassung des SG ist im Rahmen der Sanktionsnormen des § 31 SGB II die subjektive Vorwerfbarkeit als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal wegen der strukturellen Ähnlichkeit zu den Sperrzeittatbeständen des § 144 Abs. 1 Satz 2 des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches – Arbeitsförderung – (SGB III) und des Wortsinnes zu prüfen (vgl. Rixen in Eicher/Spelbrink, SGB II, Kommentar, § 31 Rdn. 8 ff.; Berlit in LPK-SGB II, § 31 Rdn. 29). Eine ausdrückliche Weigerung des Antragstellers, die Obliegenheiten aus dem Eingliederungsvertrag zu erfüllen, ist nach dessen Abschluss am 31.01.2006 für den Zeitraum der Gültigkeit bis zum nächsten Einladungstermin am 18.04.2006 nicht festzustellen.
Entscheidend ist jedoch, dass im Rahmen der summarischen Prüfung nicht festgestellt werden kann, dass der Antragsteller seine Pflichten nicht erfüllt hat. Eine derartige festgelegte Pflicht ist nur eine solche, die dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach Maßgabe seines Empfängerhorizontes das ihm abverlangte Verhalten unzweifelhaft erkennbar macht. Eventuelle Unklarheiten gehen zu Lasten des für die
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