Hartz IV Urteil: Kein Mehrbedarf bei Diabetes

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Sozialgericht und Arge verwehren Mehrkosten- Aufwand bei Diabetes

Menschen die an Diabetes leiden und zu dem auf Hartz IV angewiesen sind, haben keinen generellen Anspruch auf einen finanziellen Zuschuss für die Aufwendung von spezieller Kost. Dies entschied zumindest das Sozialgericht Dresden am 2. November 2006. Ein Mann aus Dresden hatte um monatlich 50 Euro Mehrbedarf geklagt, die er für den Kauf von diabetischen Erzeugnissen verwenden wollte. Das Sozialgericht widersprach dieser Ansicht und gab bekannt, dass im wesentlichen Diabeteskost "einer gesunden Normalkost" entspreche, die auch in Supermärkten bzw. Lebensmittelgeschäften zu kaufen sei. Das Urteil ist bislang noch nicht rechtskräftig. (Stand 02.11.06)

Bislang wurden bzw. werden für folgende Diabetes- Erkrankungen ALG II Mehrbedarfe nach § 21 SGB II nach gedeckt:

25,56 Euro;
Diabetes mellitus Typ I, Vollkost

25,56 Euro;
Diabetes mellitus Typ I, konventionelle Insulintherapie, Diabeteskost

51,13 Euro;
Diabetes mellitus Typ II a, Diabeteskost

51,13 Euro;
Diabetes mellitus Typ II b, Diabetes-Reduktionskost

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