Hartz IV Urteil: Kühlschrank als Erstausstattung

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Kühlschrank als Erstausstattung muss von Arge übernommen werden
Grundsätzlich müssen HARTZ-IV-Empfänger aus ihrem monatlichen Regelsatz ihre Ausgaben für Einrichtungsgegenstände, wie beispielsweise Herd oder Kühlschrank, finanzieren. Jedoch muss die Arge die Anschaffungskosten für einen Kühlschrank bei der Erstausstattung einer Wohnung übernehmen. Diese Entscheidung ist vom Sozialgericht Hamburg getroffen worden. Dieser Sachverhalt behält auch dann seine Gültigkeit, wenn ein Umzug des Hilfebedürftigen in eine neue Wohnung ansteht, der bis dahin vorhandene Kühlschrank aber Eigentum des Vermieters ist und deshalb in die neue Wohnung nicht mitgenommen werden kann.

Dieses Urteil könnte aber auch bei Wohnungsbränden sehr wichtig sein. Wenn durch ein unverschuldetes Feuer nämlich alles vernichtet wurde, wird eine Erstausstattung (also auch ein neuer Kühlschrank) benötigt.

Eine Klage auf Kostenübernahme für einen Teppich ist allerdings erfolglos geblieben. Nur aus besonderen Gründen kann ein Teppich zur notwendigen Wohnungsausstattung gezählt werden, wie die Richter entschieden haben. Wenn Kinder im Krabbelalter im Haushalt leben, ist beispielsweise solch ein Fall gegeben. Im verhandelten Fall waren jedoch keine besonderen Gründe vom Kläger angeführt worden, welche einen Teppich in seiner Wohnung erforderlich machen würden. (Az.: S 56 AS 1219/07 ER- veröffentlich-Juli 2007)

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