Wie lange muss das Jobcenter fรผr teure Wohnungen zahlen?
Fรผr groรe und teure Wohnungen von Hartz-IV-Empfรคngern muss das Jobcenter nicht die volle Miete tragen. Dieser Grundsatz gilt aber nicht unbegrenzt, wie das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen nun entschieden hat. Wer zwischenzeitlich gearbeitet hat und danach erneut Grundsicherungsleistungen erhรคlt, kann ggf. eine zweite รbergangsfrist beanspruchen.
Zugrunde lag das Eilverfahren eines 51-jรคhrigen Hannoveraners, der seit dem Auszug von Frau und Kind in einer groรen Wohnung allein lebte. Nachdem er auch noch seine Arbeit im online-Marketing verloren hatte und die Leistungen des Arbeitsamts erschรถpft waren, bezog er Grundsicherungsleistungen (โHartz-IVโ). Das Jobcenter forderte ihn auf, die viel zu hohen Wohnkosten binnen einer Frist von sechs Monaten zu senken, was durch Untervermietung an eine Studentin zeitweilig gelang. Der Mann fand spรคter auch eine neue Arbeitsstelle und konnte sich die Wohnung wieder leisten. Nach fรผnf Monaten der Probezeit kรผndigte der Arbeitgeber und der Mann war erneut hilfebedรผrftig. Das Jobcenter wollte jetzt nur noch die Kosten einer angemessenen Wohnung รผbernehmen. Hierauf habe es bekanntlich schon einmal hingewiesen. Demgegenรผber sah sich der Mann als โNeufallโ, der eine neue Aufforderung und eine neue Frist erfordere. Auรerdem verwies er auf den angespannten Wohnungsmarkt in Hannover.
Das LSG hat dem Mann vorlรคufig eine weitere Frist von drei Monaten zur Kostensenkung eingerรคumt. Zwar sei er durch die vorherige Kostensenkungsaufforderung auf die zu hohen Kosten hingewiesen worden und auch sechsmonatige รbergangsfrist sei bereits abgelaufen. Die Aufforderung behalte auch fรผr die Zukunft ihre Warn- und Hinweisfunktion und mรผsse daher nicht wiederholt werden. Dem Leistungsempfรคnger seien die zu hohen Kosten bei unverรคnderter Wohnsituation bestens bekannt. Allerdings mรผsse eine Kostensenkung nach den Umstรคnden des Einzelfalls auch tatsรคchlich mรถglich sein. Da der Mann fรผr einige Monate gearbeitet hatte, musste er sich in dieser Zeit nicht um eine gรผnstigere Wohnung bemรผhen. Nach der kurzfristigen Kรผndigung sei ein weiterer zeitlicher Vorlauf nรถtig um die Kosten z.B. durch Umzug oder Untervermietung zu senken. Hierfรผr sei eine weitere Frist von drei Monaten erforderlich, aber auch ausreichend. Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, L 11 AS 561/18 B ER-Vorinstanz: SG Hannover