Hartz IV: Ohne Kontoauszüge kein ALG II

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Bei verweigerten Kontoauszügen kein Arbeitslosengeld II

28.02.2012

Wer trotz einer Berufstätigkeit zu wenig verdient und unter dem Vermögensfreibetrag nach § 12 II SGB II fällt, kann Hartz IV-Leistungen beantragen. Jedoch muss der Arbeitslosengeld II (ALG II) Anspruch per Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen werden. Das entschied das Bayerische Landessozialgericht (LSG).

ALG II-Empfänger sind zur Mitwirkung verpflichtet
Im vorliegenden Fall hatte ein Mann aufstockende Hartz IV Leistungen beantragt. Er legte eine Verdienstbescheinigung seines letzten Arbeitgebers vor, aus der Hervorging, dass er sein Gehalt in Höhe von circa 1550 Euro in bar erhalten hatte. Um die Angaben zu prüfen, erkundigte sich das Jobcenter beim ehemaligen Arbeitgeber. Dort erfuhr die Behörde, dass dem Mann mehr als doppelt so viel Geld auf ein Konto überwiesen worden war. Sie reagierte mit einer Aufforderung an den Mann, die Kontoauszüge vorzulegen und die Bank von der Schweigepflicht zu entbinden. Der Arbeitslose verweigerte dies und erklärte, dass ihm das Konto nicht gehöre. Er könne deshalb weder Kontoauszüge eines fremden Kontos vorlegen noch die Bank von der Schweigepflicht entbinden. Die Bank teilte der Behörde jedoch mit, dass der Mann eine Mitverfügungsberechtigung über das Konto hatte. Der Antrag auf ALG II wurde daraufhin abgelehnt.

Trotz geringem Einkommen wurde ALG II-Antrag abgelehnt
Das LSG lehnte den Anspruch auf ALG II ab, obwohl das Vermögen des Mannes unter dem Vermögensfreibetrag geblieben war, da er seine Hilfebedürftigkeit nicht mittels Kontoauszügen nachwies (Az.: L 7 AS 881/10). n der Urteilsbegründung hieß es, er habe falsche Verdienstabrechnungen eingereicht, um sein tatsächliches Einkommen zu verschleiern. Als Konsequenz habe das Arbeitsamt seine Ermittlungsmöglichkeiten nach § 93 VIII AO (Abgabenordnung) und § 60 II 1 SGB II ausgeschöpft. Diese blieben jedoch aufgrund der fehlenden Mitwirkung des Mannes ohne Erfolg. Die Behörde habe damit alles im Rahmen seiner Ermittlungspflicht getan und dürfe daher den ALG II-Antrag des Mannes ablehnen. (ag)