Hartz-IV-Mehrbedarf für Hautpflegemittel bei Neurodermitis

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Für Neurodermitisbetroffene sind die Kosten für Hautpflegemittel ein Problem, denn diese werden nicht von der Krankenkasse übernommen.

Krankenkasse übernimmt nicht die Kosten für Hautpflegemittel bei Neurodermitis

Die Kosten für diese Hautpflegemittel werden nicht von der Krankenkasse übernommen, da es sich nicht um Medikamente handelt. Daher stehen Armutsbetroffene von einem finanziellen Problem. Aber: das Jobcenter beziehungsweise das Sozialamt übernimmt bei Hartz IV-Leistungsberechtigten diese Kosten.

Härtefallregelung

Es handelt sich um einen sogenannten Härtefall-Mehrbedarf nach §21 Abs6 SGB II.
In diesem Absatz steht aber nichts von Neurodermitis, sondern nur allgemeine Voraussetzungen.

Welche dieser Härtefall-Mehrbedarfe es gibt, wird erst durch Gerichtsurteile klar.

Urteile bestätigen Mehrbedarf bei Neurodermitis

In den Urteilen des SG Bremen vom 18.2.2011 – S 22 AS 2474/10 ER und LSG Sachsen-Anhalt vom 23.6.2011 – L 5 AS 129/11 B ER wurde geurteilt, dass es für Hautpflegemittel bei Neurodermitis einen Anspruch auf einen Härtefall-Mehrbedarf gibt.

Wie hoch ist der Anspruch?

Auch die Höhe des Mehrbedarfs ist nicht fix geregelt. Diese hängt vom realen Mehrbedarf ab. Die Kosten sind dabei in voller Höhe zu übernehmen, eine Verrechnung mit im Regelbedarf enthaltenen Anteilen ist nicht zulässig.

Welcher Nachweis ist erforderlich

Zum Nachweis der Erkrankung ist eine Bescheinigung eines Arztes erforderlich, die auch die notwendigen Hautpflegemittel umfassen sollte und seit wann die Erkrankung vorliegt.
Außerdem müssen die Preise der Hautpflegemittel nachgewiesen werden.

Mit Überprüfungsantrag rückwirkend geltend machen

Es ist auch möglich den Mehrbedarf mit einem Überprüfungsantrag rückwirkend geltend zu machen und sich so den Mehrbedarf seit Januar des Vorjahres (aktuell Januar 2021) nachzahlen zu lassen.

Formulierungsvorschlag für einen Antrag beim Jobcenter

“Sehr geehrte Damen und Herren,
ich benötige aufgrund meiner Neurodermitis Hautpflegemittel (Salben, Duschgel,…) und beantrage hiermit die Übernahme der dadurch entstehenden Kosten als Mehrbedarf nach §21 Abs. 6 SGB II.

Die Pflegemittel werden von der Krankenkasse nicht übernommen (siehe BSG vom 6.3.2012 – B 1 KR 24/10 R).

Die Kosten für die Pflegemittel übersteigen den im Regelbedarf vorgesehenen Bedarf deutlich, daher besteht Anspruch auf einen Mehrbedarf.

Ich verweise dazu auf die Urteile des SG Bremen vom 18.2.2011 – S 22 AS 2474/10 ER und des LSG Sachsen-Anhalt vom 23.6.2011 – L 5 AS 129/11 B ER.

Anbei eine Bescheinigung meines Arztes in der die notwendigen Pflegemittel aufgeführt sind und eine Übersicht über die Preise.
Monatlich benötige ich:
2x … Salbe je …€
1x … Shampoo …€
usw.
Es ergeben sich monatliche Kosten in Höhe von …€.

Außerdem beantrage ich eine diesbezügliche Überprüfung meiner Leistungsbescheide seit 01/2021.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen”

Wie ist der Anspruch beim Sozialamt geregelt?

In der Mehrbedarfs-Regelung des SGB XII dem §30 SGB XII gibt es keine parallele Regelung zum §21 Abs 6 SGB II, nach der das Amt einen Mehrbedarf bewilligen könnte.
Im SGB XII ist dies aber über eine Anpassung des Regelbedarfs nach §27a Abs4 Nr2 SGB XII möglich.

Die Weisungen dazu sind lokal unterschiedlich, hier ein Auszug aus den Fachanweisungen zu §27a SGB XII aus Bremen. Abrufbar hier.

Formulierungsvorschlag für einen Antrag beim Sozialamt

“Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine Erhöhung meines Regelbedarfs nach §27a Abs4 Nr2 SGB XII aufgrund der Hautpflegemittel, die ich zur Behandlung meiner Neurodermitis benötige.
Anbei eine Bescheinigung meines Arztes und eine Bestätigung über die Preise dieser Produkte.

Monatlich benötige ich:
2x … Salbe je …€
1x … Shampoo …€
usw.
Es ergeben sich monatliche Kosten in Höhe von …€.

Außerdem beantrage ich eine diesbezügliche Überprüfung meiner Leistungsbescheide seit 01/2021.

Vielen Dank.

Mit freundlichen Grüßen”

Mehrbedarf auch bei ähnlichen Hauterkrankungen?

Bei ähnlichen Erkrankungen zur Neurodermitis (medizinisch korrekt: “atopisches Ekzem”), bei denen auch Hautpflegemittel benötigt werden, die nicht von der Kasse übernommen werden, ist eine parallele Anwendung der Urteile und Fachanweisungen denkbar.

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

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