Erhöhung der Erwerbsminderungsrente oder Witwenrente – Gilt sie rückwirkend?

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Wer eine Erwerbsminderungs- oder Hinterbliebenenrente bezog, kann unter Umständen eine Erhöhung der Altersrente bis 7,5 Prozent bekommen. Für wen gilt das? Ab wann gilt das? Und gilt es rückwirkend?

Circa drei Millionen Menschen sind betroffenen

Ab dem 01.07.2024 werden um die drei Millionen Bürger in Deutschland einen pauschalen Zuschlag zur ihrer Rente als Hinterbliebene oder wegen Erwerbsminderung bekommen. Dieser beträgt bis zu 7,5 Prozent.

Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt der Zuschlag?

Diese rückwirkende Neuberechnung der Altersrente wegen des Zuschlags von 7,5 Prozent ist im Koalitionsvertrag der Bundesregierung vereinbart und festgeschrieben im Rentenanpassungs-und EM-Rentenbestands-Verbesserungsgesetz.

Wie wird der Zuschlag begründet?

Seit 2014 wurde die Ungleichbehandlung von Erwerbsminderungsrenten in mehreren Schritten gelindert. Dies betraf aber nur diejenigen, die neu in diese Rente kamen.

Wer bereits zuvor Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, erhielt nichts. Der jetzige Zuschlag soll diese Benachteiligung ausgleichen.

Müssen Betroffene einen Antrag stellen?

Wenn Sie zu denen gehören, die diesen Zuschlag erwarten, dann brauchen Sie selbst nicht aktiv werden. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt: “Alle Rentnerinnen und Rentner, die Anspruch auf die Verbesserungen haben, erhalten den Zuschlag automatisch. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.”

Nur Renten zwischen 2001 bis 2018 sind betroffen

Diesen Extra-Zuschlag auf die Altersrente von bis zu 7,5 Prozent erhalten lediglich diejenigen unter den Rentnern, die von 2001 bis 201 eine Rente wegen Erwerbsminderung oder als Hinterbliebene bezogen.

Hinzu kommen diejenigen, die eine Erwerbsminderungsrente bekamen, welche zu einer nachfolgenden Altersrente wurde.

Voraussetzung ist zudem, dass diese Renten am 30.06.2024 noch vorhanden sind.

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Wie hoch ist der Zuschlag

Die Höhe des Zuschlages richtet sich nach den erworbenen Entgeltpunkten, die die Betroffenen am 30.06.2024 nachweisen können.

Die Höhe des Zuschlags ist nach den Jahren geordnet, in denen die Rente startete. Der Rentenexperte und Rechtsanwalt Peter Knöppel erläutert: “Begann die Rente in der Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2014 gibt es 7,5 Prozent Zuschlag. Ist der Rentenbeginn in der Zeit vom 01.07.2014 bis Dezember 2018 ausgewiesen, so gibt es 4,5 Prozent Zuschlag.”

Gilt die Erhöhung ab Beginn der Altersrente?

Der Zuschlag beginnt ab dem 01.07.2024. Was ist jetzt aber mit den Erwerbsgeminderten, deren Rente bereits vor diesem Datum in eine Altersrente umgewandlet wurde. Beziehen sich bei ihnen die 7,5 Prozent ebenfalls erst auf Juli 2024 oder muss diese Summe rückwirkend seit Beginn der Altersrente gezahlt werden?

Das Gesetz tritt Juli 2024 in Kraft

Die Gesetzeslage ist eindeutig. So erklärt Knöppel: Das Rentenanpassungs-und EM-Rentenbestands-Verbesserungsgesetz tritt für den Teil der Zuschlagsregelung am 01.07.2024 in Kraft. Alle EM-Renten oder Altersrenten, die im Kreis dieses Gesetzes liegen und schon vor dem 01.07.2024 begonnen haben, werden nicht rückwirkend neu berechnet und angehoben.”