15.06.2012
Laut eines Urteils des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen haben Bezieher von Hartz IV-Leistungen keinen Anspruch darauf, vom Jobcenter Zuschüsse für Beitragsrückstände der Privaten Krankenversicherung (PKV) aufgrund von sogenannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) zu erhalten. Aktenzeichen: L 9 AS 1241/11 B ER, Vorinstanz Sozialgericht Hildesheim.
Im vorliegenden Fall hatte eine Frau, die seit September 2009 verpflichtet war, bei einer Privaten Krankenversicherung eine Vollversicherung abzuschließen, erst im Jahre 2012 bei einem Anbieter einen entsprechenden Antrag gestellt. Die PKV verlangte daraufhin einen "Beitragsrückstand" von 1.678 Euro. Da die Klägerin mittellos ist und ein Wechsel in die gesetzliche Krankenkasse nicht möglich erscheint, stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme durch das Jobcenter. Der Leistungsträger lehnte jedoch den Antrag ab, woraufhin die Frau klagte.
„Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) haben keinen Anspruch auf Übernahme von Beitragsrückständen aufgrund von sogenannten Zuschlägen für Nichtversicherte nach § 193 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)“, urteilte der 9. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Zwar würden Hartz IV Bezieher grundsätzlich das Recht haben, dass die Kosten für einen Krankenversicherung durch das Jobcenter bezahlt wird, allerdings werden die Beiträge zur privaten Krankenversicherung nur bis zur Hälfte des Basistarifs in vollem Umfang zu übernehmen (die andere Hälfte darf der Anbieter nach § 12 Abs. 1c Versicherungsaufsichtsgesetz von Arbeitslosengeld II-Beziehern nicht verlangen), nicht aber darüber hinausgehende Ansprüche wie
Zuschläge für Nichtversicherte.
Können demnach Betroffene den fehlenden Betrag nicht aus Sparguthaben begleichen, so haben sie mindestens das Recht darauf, den Fehlbetrag bei dem Versicherungsunternehmen zu stunden. Demnach soll die Klägerin laut Urteil den Beitragsrückstand in Raten vom Hartz IV Regelsatz abzahlen. Auch die Gewährung eines Darlehens seitens des Jobcenters nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II scheide laut Landessozialgericht aus, „weil es sich bei dem Prämienzuschlag nicht um einen von der ALG II-Regelleistung umfassten Bedarf handele“. (sb)
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