Hartz IV: Kein Anspruch auf Kabelanschluss

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Urteil: Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf Kostenรผbernahme fรผr Kabelanschluss

24.07.2014

Hartz IV-Bezieher haben generell keinen Anspruch auf die รœbernahme der Kosten fรผr den Kabelanschlussvertrag fรผr die Nutzung von Fernsehen und Rundfunk. Das entschied das Landessozialgericht in Halle in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 (Aktenzeichen: L 4 AS 98/11). Demnach sind diese Betrรคge bereits im Regelsatz enthalten.

Entgelte fรผr Kabelanschluss sind nicht Teil der Unterkunftskosten
Im verhandelten Fall zog der Klรคger im Jahr 2009 in eine Wohnung, in der das Anbringen einer SAT-Schรผssel verboten war. Fรผr den Empfang von Fernsehen und Rundfunk schloss der Hartz IV-Bezieher deshalb einen Kabelanschlussvertrag ab. Die monatlichen Kosten wollte er sich vom zustรคndigen Jobcenter erstatten lassen. Doch das Amt lehnte die Kostenรผbernahme ab. Daraufhin zog der Mann vor Gericht.

Das Landessozialgericht folgte jedoch ebenfalls nicht der Auffassung des Klรคgers. Er urteilte, dass der Mann keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen fรผr die Anschlusskosten oder die monatlichen Entgelte fรผr einen Kabelanschluss habe. Dabei sei unerheblich, ob das Anbringen einer Satellitenschรผssel seitens des Vermieters verboten ist. Die Kosten fรผr die Nutzung von Fernsehen und Rundfunk seien bereits im Regelsatz mit einer Pauschale fรผr Freizeit, Kultur und Unterhaltung enthalten, begrรผndete das Gericht seine Entscheidung. Es bestehe nur dann eine Ausnahme, wenn der Kabelanschluss Teil des Mietvertrages sei und als Teil der Miete beziehungsweise der Nebenkosten an den Vermieter gezahlt wรผrden. Lediglich in diesem Fall zรคhlten die Kosten fรผr den Kabelanschluss zu den Unterkunftskosten und kรถnnten beim Jobcenter geltend gemacht werden, so die Richter. Doch dies treffe hier nicht zu, da der Klรคger einen gesonderten Vertrag mit einem Versorger abgeschlossen habe. Die daraus resultierenden Kosten fรผr die Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedรผrfnisses mรผssten aus dem Regelsatz getragen werden und seien kein Bestandteil der Unterkunftskosten gemรครŸ ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. (ag)