Hartz IV: Kein Anspruch auf Kabelanschluss

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Urteil: Hartz IV-Bezieher haben keinen Anspruch auf Kostenübernahme für Kabelanschluss

24.07.2014

Hartz IV-Bezieher haben generell keinen Anspruch auf die Übernahme der Kosten für den Kabelanschlussvertrag für die Nutzung von Fernsehen und Rundfunk. Das entschied das Landessozialgericht in Halle in seinem Urteil vom 24. Juni 2014 (Aktenzeichen: L 4 AS 98/11). Demnach sind diese Beträge bereits im Regelsatz enthalten.

Entgelte für Kabelanschluss sind nicht Teil der Unterkunftskosten
Im verhandelten Fall zog der Kläger im Jahr 2009 in eine Wohnung, in der das Anbringen einer SAT-Schüssel verboten war. Für den Empfang von Fernsehen und Rundfunk schloss der Hartz IV-Bezieher deshalb einen Kabelanschlussvertrag ab. Die monatlichen Kosten wollte er sich vom zuständigen Jobcenter erstatten lassen. Doch das Amt lehnte die Kostenübernahme ab. Daraufhin zog der Mann vor Gericht.

Das Landessozialgericht folgte jedoch ebenfalls nicht der Auffassung des Klägers. Er urteilte, dass der Mann keinen Anspruch auf weitere SGB II-Leistungen für die Anschlusskosten oder die monatlichen Entgelte für einen Kabelanschluss habe. Dabei sei unerheblich, ob das Anbringen einer Satellitenschüssel seitens des Vermieters verboten ist. Die Kosten für die Nutzung von Fernsehen und Rundfunk seien bereits im Regelsatz mit einer Pauschale für Freizeit, Kultur und Unterhaltung enthalten, begründete das Gericht seine Entscheidung. Es bestehe nur dann eine Ausnahme, wenn der Kabelanschluss Teil des Mietvertrages sei und als Teil der Miete beziehungsweise der Nebenkosten an den Vermieter gezahlt würden. Lediglich in diesem Fall zählten die Kosten für den Kabelanschluss zu den Unterkunftskosten und könnten beim Jobcenter geltend gemacht werden, so die Richter. Doch dies treffe hier nicht zu, da der Kläger einen gesonderten Vertrag mit einem Versorger abgeschlossen habe. Die daraus resultierenden Kosten für die Befriedigung seines Informations- und Unterhaltungsbedürfnisses müssten aus dem Regelsatz getragen werden und seien kein Bestandteil der Unterkunftskosten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. (ag)