Hartz IV: Jobcenter sind verpflichtet Schülern in Vorausbildung Berufskleidung zu bezahlen

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Ein 17-jähriger Schüler will Koch werden. Dazu braucht er ein so genanntes Berufseinsteiger-Kit an Arbeitskleidung, die vor Beginn der Berufseinstiegsschule vorliegen soll. Das Problem: Seine Mutter ist von Hartz IV betroffen – und das Jobcenter will die Kleidung nicht bezahlen.

Berufskleidung von Schule vorgeschrieben

Insgesamt 149,56 Euro kostet die nötige Berufskleidung aus einem entsprechenden Fachgeschäft. Bei bereits reduzierten Preisen. Die Berufsvorbereitungsschule, die im Zuge der Schulpflicht besucht wird, erwartet, dass die Kleidung vor Beginn der Vorausbildung vorliegt.

Jobcenter lehnt Antrag auf Kostenübernahme ab

Der Schüler, der damals mit seiner Mutter in einer Bedarfsgemeinschaft lebte, beantragte die Kostenübernahme für die vorgeschriebene Berufskleidung beim Jobcenter. Dieses lehnte ab und begründete dies damit, dass die Beihilfe für die Anschaffung nicht aus dem vermittlungsbudget bewilligt werden könne, da dieses lediglich für die berufliche Eingliederung verwendet würde. Außerdem habe der Schüle bereits Schulbedarfspauschale nach § 28 Abs. 3 SGB II erhalten, mit der alle schulischen Bedarfe abzudecken seien. Eine Übernahme der Kosten im Rahmen einer Ausbildung komme in diesem Fall nicht in Frage.

Klage letztlich erfolgreich

Nachdem das Sozialgericht Hannover die Klage des Jugendlichen abgelehnt hatte, entschied das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu seinen Gunsten (L 11 AS 793/18). Die Anschaffung der Berufskleidung fällt nicht unter die Schulbedarfspauschale, nicht unter das Vermittlungsbudget und nicht unter die Berufsausbildungsbeihilfe. Das SGB II enthalte hier eine Regelungslücke für einmalige Schulbedarfe mit nicht nur unwesentlichen Kosten.

Um dem Abhilfe zu schaffen, hat das Gericht mit einer Härtefallauslegung nach § 21 Abs. 6 SGB II das Gesetz ausgelegt und entschieden, dass der Gesetzgeber offensichtlich gewillt sei, das Existenzminimum von Schülern zu decken. Das Jobcenter muss die Kosten für die Arbeitskleidung daher übernehmen, da diese durch die Regelbedarfsleistungen nicht gedeckt werden.

Betroffene Schülerinnen und Schüler, die eine Berufsvorbereitungsschule besuchen, können damit künftig die Kosten für ihre vorgeschriebene Berufskleidung vom Jobcenter erstattet bekommen.