Hartz IV: Jobcenter muss Miete auch zahlen, wenn von zuhause gearbeitet wird

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Wenn die eigene Wohnung gleichzeitig auch als Bรผro genutzt wird, รคndert das nichts an der Bewertung als Wohnung. Das Jobcenter muss die angemessenen Mietkosten รผbernehmen, sofern eine eindeutige Abgrenzung von Bรผro- und Wohnflรคche nicht mรถglich ist.

Selbststรคndigem Gaststรคttenbetreiber drohte wegen Corona-Krise Mietkรผndigung

Ein Gaststรคttenbetreiber hatte eine Wohnung als Privatperson und Geschรคftsfรผhrer einer GmbH gemietet und diese zur Hรคlfte an sich selbst untervermietet, da er die Buchfรผhrung fรผr seinen Betrieb von zuhause aus erledigt. Aufgrund der Corona-Notverordnung musste er seine Gaststรคtte schlieรŸen und beantragte Grundsicherung nach dem SBG II, da er aufgrund seiner Selbststรคndigkeit keinen Anspruch Kurzarbeitergeld habe.

Das Jobcenter bewilligte ihm den Regelbedarf sowie die Mietkosten des Untermietvertrags. Da er keine Einnahmen aus der GmbH mehr erzielte und fรผr die Gaststรคtte laufende Kosten decken musste, konnte er die volle Miete der Wohnung nicht mehr begleichen und beantragte schlieรŸlich die รœbernahme der gesamten Miete, da ihm eine auรŸerordentliche Kรผndigung drohe.

Dies lehnte das Jobcenter jedoch ab, da eine Kostenรผbernahme auf die Verpflichtungen aus dem Untermietvertrag zu beschrรคnken sei โ€“ eine รœbernahme der Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Dem stimmte auch das Sozialgericht Kรถln zu.

Wohnkosten mรผssen vom Jobcenter vollstรคndig รผbernommen werden

Im Berufungsverfahren urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen allerdings (L 7 AS 1874/20 B ER), dass der Antrag auf einstweilige Anordnung an das Jobcenter durchaus rechtens war und dieses die offenen Mietkosten bewilligen mรผsse.

Auch die Konstruktion, dass der Gaststรคttenbetreiber als Privatperson und als Geschรคftsfรผhrer der GmbH die Wohnung angemietet habe und die GmbH ihm dann per Untermietvertrag die Nutzung der gesamten Wohnung รผberlassen habe, รคndere an diesem Anspruch nichts. Vielmehr sei entscheidend, dass die Wohnung primรคr als Unterkunft diene und lediglich als Bรผro mitgenutzt werde.

Da eine spezifische Trennung von Wohn- und Arbeitsflรคchen aus dem Untermietvertrag nicht hervor gehe, handele es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft im Sinne des ยง 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. AuรŸerdem sei die Mietverzรถgerung somit nicht Schuld des Mieters und die fristlose Kรผndigung der Wohnung damit hinfรคllig, da der Mieter die รœbernahme der Kosten rechtzeitig beim Jobcenter beantragt hatte. Bild: prachid / AdobeStock