Hartz IV: Jobcenter muss Miete auch zahlen, wenn von zuhause gearbeitet wird

Lesedauer 2 Minuten

Wenn die eigene Wohnung gleichzeitig auch als Büro genutzt wird, ändert das nichts an der Bewertung als Wohnung. Das Jobcenter muss die angemessenen Mietkosten übernehmen, sofern eine eindeutige Abgrenzung von Büro- und Wohnfläche nicht möglich ist.

Selbstständigem Gaststättenbetreiber drohte wegen Corona-Krise Mietkündigung

Ein Gaststättenbetreiber hatte eine Wohnung als Privatperson und Geschäftsführer einer GmbH gemietet und diese zur Hälfte an sich selbst untervermietet, da er die Buchführung für seinen Betrieb von zuhause aus erledigt. Aufgrund der Corona-Notverordnung musste er seine Gaststätte schließen und beantragte Grundsicherung nach dem SBG II, da er aufgrund seiner Selbstständigkeit keinen Anspruch Kurzarbeitergeld habe.

Das Jobcenter bewilligte ihm den Regelbedarf sowie die Mietkosten des Untermietvertrags. Da er keine Einnahmen aus der GmbH mehr erzielte und für die Gaststätte laufende Kosten decken musste, konnte er die volle Miete der Wohnung nicht mehr begleichen und beantragte schließlich die Übernahme der gesamten Miete, da ihm eine außerordentliche Kündigung drohe.

Dies lehnte das Jobcenter jedoch ab, da eine Kostenübernahme auf die Verpflichtungen aus dem Untermietvertrag zu beschränken sei – eine Übernahme der Verpflichtungen der GmbH sei ausgeschlossen. Dem stimmte auch das Sozialgericht Köln zu.

Wohnkosten müssen vom Jobcenter vollständig übernommen werden

Im Berufungsverfahren urteilte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen allerdings (L 7 AS 1874/20 B ER), dass der Antrag auf einstweilige Anordnung an das Jobcenter durchaus rechtens war und dieses die offenen Mietkosten bewilligen müsse.

Auch die Konstruktion, dass der Gaststättenbetreiber als Privatperson und als Geschäftsführer der GmbH die Wohnung angemietet habe und die GmbH ihm dann per Untermietvertrag die Nutzung der gesamten Wohnung überlassen habe, ändere an diesem Anspruch nichts. Vielmehr sei entscheidend, dass die Wohnung primär als Unterkunft diene und lediglich als Büro mitgenutzt werde.

Da eine spezifische Trennung von Wohn- und Arbeitsflächen aus dem Untermietvertrag nicht hervor gehe, handele es sich bei dem gesamten Mietobjekt um eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Außerdem sei die Mietverzögerung somit nicht Schuld des Mieters und die fristlose Kündigung der Wohnung damit hinfällig, da der Mieter die Übernahme der Kosten rechtzeitig beim Jobcenter beantragt hatte. Bild: prachid / AdobeStock