Das Landesgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem Berufungsverfahren: Bei einem fortdauernden Auslandsaufenthalt gibt es keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. (L 18 AL 5 /22)
Was war passiert?
Inhaltsverzeichnis
Eine seit 25 Jahren Beschäftigte meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie teilte dabei mit, dass sie sich vom 11. Februar bis 7. April 2020 im Ausland aufhalten werde. Die Agentur vermerkte: „Abmeldung ab 100220 besprochen. Auf erneute persönliche Arbeitslosmeldung nach Rückkehr hingewiesen.”
Per Email informierte die Klägerin am 3. Januar 2020 die Agentur, dass sie bereits am 31. März 2020 zurückkehre. Die Behörde antwortete ihr umgehend, dass die Abmeldung dann für diese Zeit erfolge und sie sich nach der Rückkehr arbeitslos melden solle.
Leistungsanspruch ändert sich durch Ereignisse in der Zukunft
In einer Anmerkung stand: „Ihr Leistungsanspruch ändert sich durch Ereignisse in der Zukunft (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung mit einem Umfang ab 15 Stunden wöchentlich). Ihr Leistungsanspruch wurde daher bis auf weiteres festgesetzt.
Über die in der Zukunft liegende Änderung Ihres Leistungsanspruchs erhalten Sie einen gesonderten Bescheid (z.B. Aufhebungsbescheid zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme).“
Lesen Sie auch:
– Recht auf Urlaubsgeld beim Bürgergeld?
Reise in die Karibik
Die Betroffene flog am 10. Februar 2020 nach Trinidad und konnte wegen eines Flugverbots während der Corona-Pandemie nicht zurück. Am 27. März 2020 meldete sie dies per Email der Behörde und fragte, ob sie jetzt am 1. April 2020 Arbeitslosengeld bekäme.
Keine telefonische Arbeitslosmeldung aus dem Ausland
Die Agentur informierte sie, dass eine telefonische Arbeitslosmeldung wegen des Auslandsaufenthalts nicht möglich sei. Die Klägerin solle sich sofort nach ihrer Rückkehr arbeitslos melden. Erst am 28. Juni 2020 konnte die Betroffene zurückfliegen.
Erneute Arbeitslosigkeitsmeldung
Am 29. Juni 2020 meldete sie sich dann erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Behörde nahm die Gewährung von ALG I ab 11. Februar zurück: Die Klägerin sei wegen Auslandsaufenthalts ab diesem Tag nicht mehr arbeitslos gewesen, die Ortsabwesenheit sei von vorneherein für mindestens sechs Wochen veranschlagt gewesen.
Der Restanspruch wurde ihr ab dem 29. Juni 2020 bewilligt.
Keine Rückkehr wegen Corona-Pandemie
Die Klägerin legte Widerspruch ein mit der Begründung, sie sei wegen der Corona-Pandemie an der Rückreise gehindert gewesen. Die Behörde wies den Widerspruch als unbegründet zurück.
Die Abmeldung während des Auslandsaufenthalts sei mit ihr besprochen worden, und sie hätte seit dem 11. Februar nicht für Vermittlungsbemühungen zur Verfügung gestanden und sei damit nicht arbeitslos gewesen.
Der Fall ging vor das Sozialgericht, wo die Klägerin argumentierte: “Die Beklagte habe durch ein Nichteingehen auf die mitgeteilten Ortsabwesenheitszeiten ihr Vertrauen in den zuerkannten Anspruch auch während ihres Urlaubs gestärkt. Trotz Kenntnis der Beklagten von der Urlaubslänge habe sie Leistungen ab 1. Februar 2020 gewährt.”
Auch hätte die Behörde es unterlassen, sie über die maximal mögliche Abwesenheit zu informieren, so dass sie ihren Urlaub kürzer geplant hätte. “Die Beklagte habe durch ein Nichteingehen auf die mitgeteilten Ortsabwesenheitszeiten ihr Vertrauen in den zuerkannten Anspruch auch während ihres Urlaubs gestärkt.”
Sie argumentierte, die Merkblätter hätten keine ausreichenden Hinweise erhalten, die Leistungen ab Februar 2020 hätte sie so verstehen müssen, dass Leistungen gewährt würden.
Wie argumentierte die Behörde?
Die Behörde trug vor, es habe keine falsche Beratung gegeben. Die Klägerin habe einen mehr als drei Wochen währenden Urlaub geplant, und mehrfach ausgehändigte Merkblätter hätten ausreichend über die Regelungen zur Ortsabwesenheit informiert.
Demnach habe sie gewusst, dass eine mehr als sechswöchige Ortsabwesenheit zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld führe.
Kein Anspruch bei Auslandsaufenthalt
Das Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klägerin ab. Die Anmerkung hätte sich ersichtlich auf die Ortsabwesenheit bezogen, und über eine Arbeitslosmeldung nach Rückkehr sei sie in Kenntnis gewesen. Auf einen erforderlichen erneuten Antrag sei sie mehrfach hingewiesen worden.
“Sie wusste (…) dass ein auf der Bewilligung beruhender Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen kommen würde, sobald sie sich im Ausland aufhalten würde bzw. sie wusste dies nicht, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hatte.” (Hinweis: Tacheles)
Dr. Utz Anhalt ist Buchautor, Publizist und Historiker. 2000 schloss er ein Magister Artium (M.A.) in Geschichte und Politik an der Universität Hannover ab. Seine Schwerpunkte liegen im Sozialrecht, Sozialpolitik und Naturwissenschaften. Er war wissenschaftlicher Mitarbeiter bei Dokumentationen für ZDF , History Channel, Pro7, NTV, MTV, Sat1.