Kein Arbeitslosengeld nach sechs Wochen Karibik-Urlaub

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Das Landesgericht Berlin-Brandenburg entschied in einem Berufungsverfahren: Bei einem fortdauernden Auslandsaufenthalt gibt es keinen Anspruch mehr auf die Zahlung von Arbeitslosengeld. (L 18 AL 5 /22)

Was war passiert?

Eine seit 25 Jahren Beschรคftigte meldete sich arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Sie teilte dabei mit, dass sie sich vom 11. Februar bis 7. April 2020 im Ausland aufhalten werde. Die Agentur vermerkte: โ€žAbmeldung ab 100220 besprochen. Auf erneute persรถnliche Arbeitslosmeldung nach Rรผckkehr hingewiesen.”

Per Email informierte die Klรคgerin am 3. Januar 2020 die Agentur, dass sie bereits am 31. Mรคrz 2020 zurรผckkehre. Die Behรถrde antwortete ihr umgehend, dass die Abmeldung dann fรผr diese Zeit erfolge und sie sich nach der Rรผckkehr arbeitslos melden solle.

Leistungsanspruch รคndert sich durch Ereignisse in der Zukunft

In einer Anmerkung stand: โ€žIhr Leistungsanspruch รคndert sich durch Ereignisse in der Zukunft (z.B. Aufnahme einer Beschรคftigung mit einem Umfang ab 15 Stunden wรถchentlich). Ihr Leistungsanspruch wurde daher bis auf weiteres festgesetzt.

รœber die in der Zukunft liegende ร„nderung Ihres Leistungsanspruchs erhalten Sie einen gesonderten Bescheid (z.B. Aufhebungsbescheid zum Zeitpunkt der Arbeitsaufnahme).โ€œ

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Reise in die Karibik

Die Betroffene flog am 10. Februar 2020 nach Trinidad und konnte wegen eines Flugverbots wรคhrend der Corona-Pandemie nicht zurรผck. Am 27. Mรคrz 2020 meldete sie dies per Email der Behรถrde und fragte, ob sie jetzt am 1. April 2020 Arbeitslosengeld bekรคme.

Keine telefonische Arbeitslosmeldung aus dem Ausland

Die Agentur informierte sie, dass eine telefonische Arbeitslosmeldung wegen des Auslandsaufenthalts nicht mรถglich sei. Die Klรคgerin solle sich sofort nach ihrer Rรผckkehr arbeitslos melden. Erst am 28. Juni 2020 konnte die Betroffene zurรผckfliegen.

Erneute Arbeitslosigkeitsmeldung

Am 29. Juni 2020 meldete sie sich dann erneut arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld. Die Behรถrde nahm die Gewรคhrung von ALG I ab 11. Februar zurรผck: Die Klรคgerin sei wegen Auslandsaufenthalts ab diesem Tag nicht mehr arbeitslos gewesen, die Ortsabwesenheit sei von vorneherein fรผr mindestens sechs Wochen veranschlagt gewesen.

Der Restanspruch wurde ihr ab dem 29. Juni 2020 bewilligt.

Keine Rรผckkehr wegen Corona-Pandemie

Die Klรคgerin legte Widerspruch ein mit der Begrรผndung, sie sei wegen der Corona-Pandemie an der Rรผckreise gehindert gewesen. Die Behรถrde wies den Widerspruch als unbegrรผndet zurรผck.

Die Abmeldung wรคhrend des Auslandsaufenthalts sei mit ihr besprochen worden, und sie hรคtte seit dem 11. Februar nicht fรผr Vermittlungsbemรผhungen zur Verfรผgung gestanden und sei damit nicht arbeitslos gewesen.

Der Fall ging vor das Sozialgericht, wo die Klรคgerin argumentierte: “Die Beklagte habe durch ein Nichteingehen auf die mitgeteilten Ortsabwesenheitszeiten ihr Vertrauen in den zuerkannten Anspruch auch wรคhrend ihres Urlaubs gestรคrkt. Trotz Kenntnis der Beklagten von der Urlaubslรคnge habe sie Leistungen ab 1. Februar 2020 gewรคhrt.”

Auch hรคtte die Behรถrde es unterlassen, sie รผber die maximal mรถgliche Abwesenheit zu informieren, so dass sie ihren Urlaub kรผrzer geplant hรคtte. “Die Beklagte habe durch ein Nichteingehen auf die mitgeteilten Ortsabwesenheitszeiten ihr Vertrauen in den zuerkannten Anspruch auch wรคhrend ihres Urlaubs gestรคrkt.”

Sie argumentierte, die Merkblรคtter hรคtten keine ausreichenden Hinweise erhalten, die Leistungen ab Februar 2020 hรคtte sie so verstehen mรผssen, dass Leistungen gewรคhrt wรผrden.

Wie argumentierte die Behรถrde?

Die Behรถrde trug vor, es habe keine falsche Beratung gegeben. Die Klรคgerin habe einen mehr als drei Wochen wรคhrenden Urlaub geplant, und mehrfach ausgehรคndigte Merkblรคtter hรคtten ausreichend รผber die Regelungen zur Ortsabwesenheit informiert.

Demnach habe sie gewusst, dass eine mehr als sechswรถchige Ortsabwesenheit zum Wegfall des Anspruchs auf Arbeitslosengeld fรผhre.

Kein Anspruch bei Auslandsaufenthalt

Das Landessozialgericht lehnte einen Anspruch der Klรคgerin ab. Die Anmerkung hรคtte sich ersichtlich auf die Ortsabwesenheit bezogen, und รผber eine Arbeitslosmeldung nach Rรผckkehr sei sie in Kenntnis gewesen. Auf einen erforderlichen erneuten Antrag sei sie mehrfach hingewiesen worden.

“Sie wusste (…) dass ein auf der Bewilligung beruhender Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen kommen wรผrde, sobald sie sich im Ausland aufhalten wรผrde bzw. sie wusste dies nicht, weil sie die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem MaรŸe verletzt hatte.” (Hinweis: Tacheles)