Hartz IV: Bei Weiterbildung der Mutter zahlt Jobcenter für Essen der Kinder

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Während einer geförderten Weiterbildung muss das Jobcenter für die unterdessen betreuten Kinder auch die Verpflegung bezahlen. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem am Mittwoch, 15. Dezember 2021, bekanntgegebenen Urteil vom Vortag zugunsten einer Hartz-IV-Empfängerin aus Berlin entschieden (Az.: B 14 AS 61/20 R). Bei Empfängern von „Arbeitslosengeld I” ist dies schon bisher üblich.

Kosten für Verpflegung der Kinder während der Weiterbildung

Die Mutter hatte an einer dreijährigen Umschulung zur Kauffrau im Gesundheitswesen teilgenommen. Ihre beiden Kinder blieben unterdessen bis zum frühen Nachmittag in der Kita. Die Verpflegung dort kostete zunächst 35 und dann 40 Euro pro Monat. Die Betreuung selbst war wegen des geringen Einkommens der Hartz-IV-Empfängerin kostenlos.

Das Jobcenter Berlin Tempelhof-Schöneberg übernahm Lehrgangs- und Fahrtkosten. Für die Verpflegung der Kinder wollte die Behörde aber nicht zahlen. Schließlich sei das Essen schon in die Hartz-IV-Regelsätze für Kinder, das sogenannte Sozialgeld, eingerechnet.

BSG: Verpflegung ist von Betreuungskosten mit umfasst

Dennoch muss das Jobcenter während der Kinderbetreuung auch für die Verpflegungskosten aufkommen, urteilte das BSG. Maßgeblich sei hier auch für Hartz-IV-Empfänger das Arbeitsförderungsrecht für Leistungen der Bundesagentur für Arbeit.

Wenn während einer geförderten Weiterbildung die Kinder Betreuung benötigen, sehe dies die vollständige Kostenübernahme vor. Dabei unterscheide das Gesetz nicht zwischen der Betreuung selbst und damit verbundenen sonstigen Kosten. Daher sei auch die Verpflegung mit umfasst.

Nach seiner Begründung gilt das Kasseler Urteil auch für Empfänger von „Arbeitslosengeld I”. Dort sehen die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit die Kostenübernahme auch der Verpflegungskosten betreuter Kinder aber ohnehin vor. mwo/fle

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