Höhere Hartz-IV-Leistungen für Kinder getrennt lebender Eltern

Lesedauer 2 Minuten

Kinder getrennt lebender Eltern können höhere Hartz-IV-Leistungen beanspruchen als das reguläre Sozialgeld. Nach einem am Dienstag, 14. Dezember 2021, verkündeten Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel müssen Jobcenter das Sozialgeld selbst zwar nicht erhöhen, sie müssen aber einen Mehrbedarf der Kinder anerkennen, der durch das getrennte Umgangsrecht ihrer Eltern entsteht (Az.: B 14 AS 73/20 R).

Alleinerziehende Mutter klagte

Geklagt hatten zwei Kinder aus Dortmund. In den Streitmonaten September und Oktober 2014 lebten sie überwiegend bei ihrer Mutter. Nach einer Vereinbarung besuchten sie aber jedes zweite Wochenende sowie die Hälfte der Ferien ihren Vater.

Wegen einer „temporären Bedarfsgemeinschaft” überwies das Jobcenter dem Vater Teile des den Kindern zustehenden Sozialgelds. Anteilig nach Kalendertagen kürzten es entsprechend das Sozialgeld für den Aufenthalt bei der Mutter. In einem ferienfreien Monat machte dies für beide Kinder zusammen 125 Euro aus.

Die Kinder und ihre Mutter halten dies für ungerecht. Viele Kosten, etwa für Strom, Hausrat und Bekleidung, würden in der „Hauptbedarfsgemeinschaft” bei der Mutter auch dann anfallen, wenn die Kinder bei ihrem Vater sind.

In der Vorinstanz hatte auch das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen in Essen dieses Problem gesehen. Dennoch hatte es die Klagen abgewiesen; eine tageweise doppelte Zahlung des Sozialgelds für die Hauptbedarfsgemeinschaft bei der Mutter und die temporäre Bedarfsgemeinschaft beim Vater sehe das Gesetz nicht vor (Urteil vom 13. August 2020, Az.: L 7 AS 535/19; JurAgentur-Meldung vom 12. Oktober 2020).

Dies hat das BSG nun zwar bestätigt. Jedem Kind stehe Sozialgeld nur einmal zu. Abgerechnet werde anteilig nach Kalendertagen für jeweils den Elternteil, bei dem sich das Kind mehr als zwölf Stunden aufgehalten hat. Die entsprechenden Grundsätze hatte das BSG schon 2013 dargelegt (Urteil und JurAgentur-Meldung vom 12. Juni 2013, Az.: B 14 AS 50/12).

BSG: Jobcenter muss für trennungsbedingten Mehrbedarf aufkommen

In ihrem neuen Urteil folgten die Kasseler Richter gleichzeitig aber auch den Argumenten der Mutter und ihrer Kinder. Die Kürzung der an die Mutter ausbezahlten Leistungen war danach wohl zu hoch. Denn durch das geteilte Umgangsrecht der Eltern entstehe den Kindern über das Sozialgeld hinaus ein Mehrbedarf, den das Jobcenter ebenfalls decken müsse.

Zu dessen Höhe machte das BSG noch keine Angaben. Bislang ist solch ein Mehrbedarf beispielsweise für die Fahrtkosten zwischen den Eltern anerkannt. Nach dem neuen Urteil können Kinder zudem einen Mehrbedarf in den Bedarfsgemeinschaften selbst geltend machen, für Kosten hier bei der Mutter, die durch die Besuche beim Vater nicht entfallen.

Das BSG verwies den Streit an das LSG Essen zurück, das hierzu nun konkrete Feststellungen treffen und den Mehrbedarf berechnen muss. mwo/fle

Ist das Bürgergeld besser als Hartz IV?

Wird geladen ... Wird geladen ...