Hartz IV: Anspruch auf Fernseher

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Hartz IV Bezieher haben einen Anspruch auf Geld- oder Sachleistungen im Rahmen der Erstausstattung für einen gebrauchten Fernseher.

(21.06.2010) Arbeitslosengeld II (Hartz IV) Bezieher haben im Rahmen der Erstausstattung einen Anspruch auf Sach- oder Geldleistungen für einen gebrauchten Fernseher, urteilte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, AZ: L 9 AS 267/09. Breits das Bundessozialgericht hatte beschieden, dass ein Zugang zu einem Fernseh- oder Radiogerät zum üblichen Hausstand gehöre. (BSG B 4 AS 48/08 R, Rz. 18). Die sog. Ausstattungsdichte in Bezug auf Fernsehgeräte beträgt seit 1998 jedenfalls ca. 93 Prozent auch in den Haushalten von ALG II Beziehern. (so SG Frankfurt, S 17 AS 388/06, Rz. 25 m.w.N.) bzw. 95 Prozent bezogen auf die Gesamtbevölkerung.

Um eine Ausgrenzung von Hartz IV Beziehern zu verhindern und um eine durch die Verweisung auf Ansparleistungen oder Darlehen drohende Bedarfsunterdeckung zu vermeiden, ist eine Gewährung eines Fernsehers Rahmen der Erstausstattung erforderlich. Im Rahmen der Gewährung der Erstausstattungsleistungen steht es im Ermessen des Grundsicherungsträgers, ob er den Bedarf durch Geld- oder Sachleistung decken will, § 23 Abs. 3 Satz 5 SGB II. (sb, Tacheles e.V.)