Urteil: Haben Jobcenter Ermessen bei der Rücknahme von Hartz IV-Leistungen bei einem verschwiegenen Vermögen?

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Mit der Frage, ob das Jobcenter seine Bewilligungsbescheide aufgrund eines verschwiegenen Vermögens zurücknehmen kann, obwohl der Hartz IV-Bezieher mit dem zu verwertenden Vermögen seinen Bedarf nicht decken kann, befasste sich nun das Bundessozialgericht. Die vorherigen Instanzen waren sich uneinig, ob das Jobcenter in diesem Fall ein Ermessen hat.

Vermögen verschwiegen

Im vorliegenden Fall hatte der Hartz IV-Bezieher bei seinem Hartz IV-Erstantrag falsche Angaben gemacht. Er gab zwar an, ein Giro- und Sparkonto mit einem Wert von insgesamt 2.675,96 EUR und einen PKW mit einem Restwert von 1.000 EUR zu haben, sein Sparkonto im Wert von 12.693 EUR verschwieg der dem Jobcenter jedoch.

Rückforderung durch das Jobcenter

Als das Jobcenter von diesem verschwiegenen Vermögen erfuhr, erließ es einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Es forderte alle Leistungen für den Zeitraum 01.06.2006 bis 31.10.2013 zurück. Der betroffene Hartz IV-Bezieher musste eine Summe in Höhe von insgesamt 31.233,72 EUR erstatten.

Sozialgerichte entschieden widersprüchlich

Der betroffene Hartz IV-Bezieher wehrte sich gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters, denn die Rückforderungssumme überstieg das verschwiegene Vermögen nicht unerheblich.

Das Sozialgericht sprach sich für den Hartz IV-Bezieher aus. Es hob den Bescheid des Jobcenters auf, sofern die Erstattungsforderung den Betrag von knapp 10.000 EUR übersteigt. Das Jobcenter müsse bei einer Rückforderung prüfen, inwieweit der Hartz IV-Bezieher mit seinem Vermögen seinen Bedarf decken kann.

Das Landessozialgericht war hingegen der Auffassung, dass der Bescheid des Jobcenters richtig war. Aufgrund des verschwiegenen Vermögens war die Bewilligung von Hartz IV von Anfang an rechtswidrig. Somit hat das Jobcenter kein Ermessen darüber, welche Höhe es zurückfordert.

Die letzte Instanz, das Bundessozialgericht

Letztlich musste das Bundessozialgericht die Frage klären, ob dem Jobcenter ein Ermessensspielraum bei der Rückforderung der Hartz IV-Leistungen zusteht. Das Bundessozialgericht sah jedoch auch keine Rechtsgrundlage, die dem Jobcenter in Fall eines verschwiegenen Vermögens einen Ermessenspielraum einräumt. Das Jobcenter muss daher alle bezogenen Hartz IV-Leistungen zurückfordern. Der Hartz IV-Bezieher habe lediglich die Möglichkeit einen Forderungserlass beim Jobcenter zu beantragen.

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