Grundrente: Wenn das Partnereinkommen den Grundrentenzuschlag verhindert – Urteil

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Das Landesgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil (L 18 R 707/22): Es gibt keinen Grundrentenzuschlag zur Altersrente, wenn das anzurechnende Einkommen des Ehepartners die Höhe dieses Zuschlags übersteigt.

Laut dem Landesgericht entspreche diese Regelung der Verfassung und würde Verheiratete nicht benachteiligen.

Der Tatbestand

Die Deutsche Rentenversicherung hatte der Betroffenen die Altersrente zwar bewilligt, nicht aber einen Grundrentenzuschlag zur langjährigen Versicherung. Dies wurde begründet damit, dass der Ehemann der Rentnerin mehr verdiente als den Zuschlag.

Rentnerin erkennt Ungleichbehandlung

Die Betroffene rügte im Anschluss, dass diese Anrechnung des Einkommens des Ehepartners gegen Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und gegen Artikel 6 Ansatz 1 des Grundgesetzes verstoße. Denn, so die Rentnerin, durch die Anrechnung des Einkommens des Gatten würden Verheiratete ungleich behandelt im Vergleich zu Unverheirateten. Bei Letzteren gebe es nämlich keine Einkommensanrechnung.

Gerichte sehen keine Ungleichbehandlung

Eine Klage der Betroffenen blieb in mehreren Instanzen erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht waren sich einig darin, dass die Regelung, Einkommen von Ehepartnern anzurechnen, nicht gegen die Verfassung verstoße.

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“Nachteile werden ausgeglichen

Auch das Gericht erkannte an, dass diese Einkommensanrechnung ein Nachteil sei. Es müssten jedoch die Regelungen insgesamt beachtet werden, die an die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaften anknüpften.

In dieser Gesamtbetrachtung würden Nachteile für Verheiratete in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso ausgeglichen wie in anderen Regelungsbereichen.

“Grundrente hat ein Ziel”

Die Grundrente hätte ein konkretes Ziel, so das Landessozialgericht. Damit erkenne der Gessetzgeber nicht nur die Lebensarbeitsleistung an, sondern es solle auch gewährleistet sein, dass langjährig Versicherte besser versorgt würden. Im vorliegenden Fall sei dieses Ziel erreicht.

“Ehemann verdient mehr als die Grundsicherung”

Der Rentnerin (der Grundrentenberechtigten) verbliebe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegattens ein Einkommen, das oberhalb der Grundsicherung liege. “Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe.”

“Verpflichtung zum Lebensunterhalt

Zwar gelte dies, so das Gericht, auch für jemand, der nicht in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft mit jemand anders zusammen lebe, der entsprechend verdiene. Ehepartner hätten hingegen eine wirksamere wechselseitige Verpflichtung zum Lebensunterhalt als Menschen, die nicht in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft liiert seien.

Grundsätzliche Berechtigung besteht weiterhin

Nicht vom Gericht ausgeführt, aber wichtig ist folgendes. Das Urteil bedeutet nicht, dass die betroffene Rentnerin generell keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hätte.

Würde sich die finanzielle Situation ändern, weil der Ehemann weniger oder kein Einkommen mehr bezöge, dann könnte sie ihre grundsätzliche Berechtigung zur Grundrente wieder einfordern.