Das Landesgericht Nordrhein-Westfalen entschied mit Urteil (L 18 R 707/22): Es gibt keinen Grundrentenzuschlag zur Altersrente, wenn das anzurechnende Einkommen des Ehepartners die Hรถhe dieses Zuschlags รผbersteigt.
Laut dem Landesgericht entspreche diese Regelung der Verfassung und wรผrde Verheiratete nicht benachteiligen.
Der Tatbestand
Inhaltsverzeichnis
Die Deutsche Rentenversicherung hatte der Betroffenen die Altersrente zwar bewilligt, nicht aber einen Grundrentenzuschlag zur langjรคhrigen Versicherung. Dies wurde begrรผndet damit, dass der Ehemann der Rentnerin mehr verdiente als den Zuschlag.
Rentnerin erkennt Ungleichbehandlung
Die Betroffene rรผgte im Anschluss, dass diese Anrechnung des Einkommens des Ehepartners gegen Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes und gegen Artikel 6 Ansatz 1 des Grundgesetzes verstoรe. Denn, so die Rentnerin, durch die Anrechnung des Einkommens des Gatten wรผrden Verheiratete ungleich behandelt im Vergleich zu Unverheirateten. Bei Letzteren gebe es nรคmlich keine Einkommensanrechnung.
Gerichte sehen keine Ungleichbehandlung
Eine Klage der Betroffenen blieb in mehreren Instanzen erfolglos. Sozialgericht und Landessozialgericht waren sich einig darin, dass die Regelung, Einkommen von Ehepartnern anzurechnen, nicht gegen die Verfassung verstoรe.
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“Nachteile werden ausgeglichen
Auch das Gericht erkannte an, dass diese Einkommensanrechnung ein Nachteil sei. Es mรผssten jedoch die Regelungen insgesamt beachtet werden, die an die Ehe / eingetragene Lebenspartnerschaften anknรผpften.
In dieser Gesamtbetrachtung wรผrden Nachteile fรผr Verheiratete in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso ausgeglichen wie in anderen Regelungsbereichen.
“Grundrente hat ein Ziel”
Die Grundrente hรคtte ein konkretes Ziel, so das Landessozialgericht. Damit erkenne der Gessetzgeber nicht nur die Lebensarbeitsleistung an, sondern es solle auch gewรคhrleistet sein, dass langjรคhrig Versicherte besser versorgt wรผrden. Im vorliegenden Fall sei dieses Ziel erreicht.
“Ehemann verdient mehr als die Grundsicherung”
Der Rentnerin (der Grundrentenberechtigten) verbliebe bei Einbeziehung des Einkommens des Ehegattens ein Einkommen, das oberhalb der Grundsicherung liege. “Er stehe besser da als jemand, der wenig oder gar nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung verpflichtend versichert gearbeitet habe und entsprechend wenig oder gar nicht in diese eingezahlt habe.”
“Verpflichtung zum Lebensunterhalt
Zwar gelte dies, so das Gericht, auch fรผr jemand, der nicht in einer Ehe oder eingetragenen Lebensgemeinschaft mit jemand anders zusammen lebe, der entsprechend verdiene. Ehepartner hรคtten hingegen eine wirksamere wechselseitige Verpflichtung zum Lebensunterhalt als Menschen, die nicht in einer Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft liiert seien.
Grundsรคtzliche Berechtigung besteht weiterhin
Nicht vom Gericht ausgefรผhrt, aber wichtig ist folgendes. Das Urteil bedeutet nicht, dass die betroffene Rentnerin generell keinen Anspruch auf den Grundrentenzuschlag hรคtte.
Wรผrde sich die finanzielle Situation รคndern, weil der Ehemann weniger oder kein Einkommen mehr bezรถge, dann kรถnnte sie ihre grundsรคtzliche Berechtigung zur Grundrente wieder einfordern.