Erwerbsminderungsrente verhindert Anspruch auf Grundrente

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Gerade für Menschen, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, wäre der Grundrentenzuschlag eine Entlastung, denn die Renten wegen Erwerbsminderung fallen häufig sehr niedrig aus und die Betroffenen gehören zu den Menschen in Deutschland mit dem höchsten Armutsrisiko. Leider bekommen gerade Erwerbsgeminderte häufig nicht den Grundrentenzuschlag.

Grundrentenzuschlag ist für gesetzliche Renten

Der Grundrentenzuschlag ist bei allen gesetzlichen Renten möglich. Darunter fallen Altersrente, Erwerbsminderungsrente, Erziehungsrente und Hinterbliebenenrente. Einen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente haben Versicherte, die erstens mindestens 33 Jahre lang rentenpflichtig gearbeitet, Kinder erzogen oder Pflegeleistungen für Angehörige erbracht haben.

Zweitens müssen sie dabei weniger verdient haben als durchschnittliche Rentenberechtigte.

Was bedeutet Erwerbsminderung?

Die Erwerbsminderungsrente unterstützt Schwerkranke, die noch nicht im Rentenalter sind. Diese bekommen eine Rente. Als voll erwerbsgemindert gelten Menschen, die nicht mehr als drei Stunden pro Tag arbeiten können, und als teilweise erwerbsgemindert diejenigen, die zu mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden Arbeit pro Tag fähig sind.

Wer entscheidet darüber?

Die Deutsche Rentenversicherung zahlt die Erwerbsminderungsrente und prüft, ob ein Anspruch darauf besteht, also eine Erwerbsminderung vorliegt.

Erwerbsminderungsrente nur für Einzahler

Wie bei der gesetzlichen Altersrente gibt es eine Rente wegen Erwerbsminderung nur für Menschen, die in die Rentenkasse einzahlten. Diese dürfen das Alter für eine Altersgrenze noch nicht erreicht haben.

Um eine Erwerbsminderungsrente zu beziehen, müssen die Betroffenen mindestens drei Jahre ihre Pflichtbeiträge für die Rentenkasse bezahlt haben.

Erwerbsminderung und Grundrente

Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, ist also grundsätzlich berechtigt, bei entsprechend niedrigem Einkommen, einen Grundrentenzuschlag zu erhalten. In der Praxis kann aber ein böses Erwachen folgen, denn der Anspruch gilt nur, wenn die bestehende Rente dauerhaft wegen einer vollen Erwerbsminderung gezahlt wird.

Zurechnungszeiten zur Altersrente

Erwerbsminderungsrenten werden der Altersrente zugerechnet. Das bedeutet, die Betroffenen werden so behandelt, als hätten sie in der Zeit ihrer Erwerbsminderung rentenpflichtig weiterhin im Durchschnitt gearbeitet hätten.

So erhalten Erwerbsgeminderte zusätzliche Entgeltpuznkte, und dies kann die Altersrente erhöhen.

Zurechnungszeiten und Grundrente

Das Problem ist aber, dass folgende Zeiten bei der Grundrente keine Berücksichtigung finden:
Freiwillige Beiträge, Zeiten von Arbeitslosigkeit, Zeiten der Schulausbildung, Zeiten der geringfügigen Beschäftigungen wie Minijobs, generell nicht rentenpflichtige Arbeit und auch
die Zurechnungszeit bei der Erwerbsminderungsrente.

Das Problem sind die Grundrentenjahre

Da die Zurechnungszeit der Erwerbsminderung nicht in den Grundrentenzuschlag fällt, kommen Bezieher einer Erwerbsminderung nur schwer auf die 33 Grundrentenjahre, die nötig sind, um den Zuschlag überhaupt bekommen zu können.

Was können Sie tun?

Erwerbsgeminderte können das im gegebenen Fall noch versuchen auszugleichen, indem sie neben der Erwerbsminderungsrente im möglichen Rahmen jobben und in die Rentenversicherung einzahlen. Dabei sollten Sie genau rechnen, ob Sie die 33 Jahre so erreichen können.

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