Gemeinnützigkeit schützt nicht vor 19 Prozent Umsatzsteuer

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BFH: Bei Wettbewerb mit regulären Firmen gilt volle Umsatzsteuer

Treten gemeinnützige Einrichtungen mit ihren Betrieben in den Wettbewerb mit regulären Firmen, dürfen sie ihre Leistungen nicht mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur sieben Prozent verkaufen. Für den ermäßigten Umsatzsteuersatz reicht es insoweit nicht mehr aus, dass in dem gemeinnützigen Betrieb mindestens 40 Prozent der Mitarbeiter behindert oder anders benachteiligt sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 21. November 2019, in München veröffentlichten Grundsatzurteil (Az.: XI R 2/17).

In dem entschiedenen Rechtsstreit ging es um den Träger einer gemeinnützigen Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM), der auch ein Bistro und eine öffentliche Toilette betreibt. Dort arbeiteten drei behinderte Langzeitarbeitslose, deren Stellen aus öffentlichen Mitteln gefördert wurden.

Für die Abgabe der Speisen berücksichtigte das Bistro lediglich den ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Die Einrichtung begründete dies mit der Abgabenordnung und dem Umsatzsteuergesetz. Sie sei wegen ihrer Gemeinnützigkeit als sogenannter Zweckbetrieb einzuordnen. Da in dem Bistro mindestens 40 Prozent der Beschäftigten behindert seien und der Betrieb damit den gemeinnützigen, satzungsmäßigen Zwecken gerecht werde, gelte für die erwirtschafteten Außenumsätze der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Ähnliches gelte auch für Einrichtungen, die mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.

Das Finanzamt sah dagegen in dem Bistro einen für die Kunden regulären Betrieb, für dessen Umsätze 19 Prozent Umsatzsteuer fällig werden.

Auch der BFH folgte der Argumentation des gemeinnützigen Trägers nicht. Stehen gemeinnützige Betriebe in unmittelbarem Wettbewerb mit regulären Unternehmen, seien die Außenumsätze grundsätzlich nach dem vollen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Dies seien „zwingende Vorgaben des Unionsrechts”. Die gegenteilige bisherige Praxis sei damit nicht vereinbar.

Nur wenn bei den erbrachten Leistungen kein Wettbewerb mit regulären Unternehmen besteht oder wenn mit den Leistungen „die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke selbst verwirklicht werden”, könne ein ermäßigter Steuersatz infrage kommen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn die Leistungen in erster Linie den Zwecken des Kunden und nicht der benachteiligten Menschen dienen.

So dienten hier die Gastronomieleistungen in erster Linie den Verbrauchern und nicht den behinderten benachteiligten Beschäftigten, betonte der BFH in seinem Urteil vom 23. Juli 2019. Daher werde der volle Umsatzsteuersatz von 19 Prozent fällig.

Dennoch verwies der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurück. Dieses müsse noch prüfen, ob vielleicht aus anderen Gründen zumindest teilweise ein ermäßigter Umsatzsteuersatz infrage komme, etwa für Speisen, die zur Mitnahme abgegeben werden. fle/mwo

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