Ex-Vermieter verlangt Abtretung der Hartz IV-Leistungen

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Ein Vermieter verlangt vom Jobcenter seiner ehemaligen Mieterin die Abtretung der Arbeitslosengeld II-Leistungen. Der Kläger legte eine schriftlich vereinbarte Abtretung der Leistungsbezieherin vor, nach der die Ex-Mieterin je 50 Euro als Ratenzahlung für Schulden abtretet.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) verneint eine solche Abtretung. Die Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen zur Tilgung von Altschulden sei nicht “im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten”, so das Gericht im Urteil AZ: L 11 AS 234/18 (Vorinstanz Sozialgericht Braunschweig).

Ex-Vermieter verlangte Schuldentilgung und Abtretung aus dem Regelsatz

Im verhandelten Fall verlangte ein Vermieter aus dem Kreis Peine vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung von Hartz- IV-Leistungen seiner ehemaligen Mieterin.

Der Kläger legte hierfür der Behörde gleich mehrere Vereinbarungen mit der Leistungsbezieherin vor. In denen verpflichtete sich die Mieterin monatlich zwei Mal 50 Euro zur Tilgung von Schulden zu übertragen. Es bestünden insgesamt 2000 Euro Rückstände für Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren im Mietverhältnis.

Der Antrag wurde seitens des Jobcenters abgelehnt. Die Abtretung sei nicht im wohlverstandenen Interesse der Leistungsbezieherin. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Abtretung für laufende Wohnkosten, sondern um eine Tilgung von Schulden eines vorigen Mietvertrages. Hierfür habe der Vermieter bereits einen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht erwirkt. Leistungen der Grundsicherung seien nicht zur Tilgung von Schulden vom Gesetzgeber vorgesehen, sondern zur Wahrung der aktuellen Existenzsicherung.

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Keine Abtretung von Hartz-IV-Ansprüchen

Das Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Jobcenters an. Die Richter urteilten, dass eine Abtretung nach den gesetzlichen Vorgaben “nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulässig” sei.

Eine “Voraussetzung hierfür sei ein gleichwertiger Vermögensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kündigung”. so das Gericht. Im verhandelten Fall liege das allerdings nicht vor, weil die Mieterin in der Zwischenzeit ausgezogen sei. Zudem läge “es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus den Hartz-4-Regelleistungen zu zahlen.

Regelleistungen decken nur laufenden Lebensunterhalt ab

Aus den laufenden Grundsicherungsleistungen soll nur der laufende Lebensunterhalt gesichert sein. Eine Abtretung und damit Kürzung schmälert dies. Die Abtretung von zweimal 50 € pro Monat ist “mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Bezieher zur Darlehenstilgung einbehalten dürfte – nämlich 10% des Regelsatzes”.

Im Grundsatz ist die Tilgung von Altschulden aus den Hartz IV Leistungen mit der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug dürfe auch das Jobcenter kein Darlehen zum Abtragen von Mietschulden gewähren.

Auch kein Darlehen vom Jobcenter

Grundsätzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dürfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewähren.

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