Ex-Vermieter verlangt Abtretung der Hartz IV-Leistungen

Lesedauer 2 Minuten

Ein Vermieter verlangt vom Jobcenter seiner ehemaligen Mieterin die Abtretung der Arbeitslosengeld II-Leistungen. Der Klรคger legte eine schriftlich vereinbarte Abtretung der Leistungsbezieherin vor, nach der die Ex-Mieterin je 50 Euro als Ratenzahlung fรผr Schulden abtretet.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) verneint eine solche Abtretung. Die Abtretung von Hartz-IV-Ansprรผchen zur Tilgung von Altschulden sei nicht “im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten”, so das Gericht im Urteil AZ: L 11 AS 234/18 (Vorinstanz Sozialgericht Braunschweig).

Ex-Vermieter verlangte Schuldentilgung und Abtretung aus dem Regelsatz

Im verhandelten Fall verlangte ein Vermieter aus dem Kreis Peine vom Jobcenter Mansfeld die Auszahlung von Hartz- IV-Leistungen seiner ehemaligen Mieterin.

Der Klรคger legte hierfรผr der Behรถrde gleich mehrere Vereinbarungen mit der Leistungsbezieherin vor. In denen verpflichtete sich die Mieterin monatlich zwei Mal 50 Euro zur Tilgung von Schulden zu รผbertragen. Es bestรผnden insgesamt 2000 Euro Rรผckstรคnde fรผr Betriebs- und Nebenkosten aus den Vorjahren im Mietverhรคltnis.

Der Antrag wurde seitens des Jobcenters abgelehnt. Die Abtretung sei nicht im wohlverstandenen Interesse der Leistungsbezieherin. Denn es handelt sich dabei nicht um eine Abtretung fรผr laufende Wohnkosten, sondern um eine Tilgung von Schulden eines vorigen Mietvertrages. Hierfรผr habe der Vermieter bereits einen Vollstreckungstitel beim Amtsgericht erwirkt. Leistungen der Grundsicherung seien nicht zur Tilgung von Schulden vom Gesetzgeber vorgesehen, sondern zur Wahrung der aktuellen Existenzsicherung.

Lesen Sie auch:
Widerspruch gegen einen Mahnbescheid bei Schulden

Keine Abtretung von Hartz-IV-Ansprรผchen

Das Landessozialgericht schloss sich der Auffassung des Jobcenters an. Die Richter urteilten, dass eine Abtretung nach den gesetzlichen Vorgaben “nur im wohlverstandenen Interesse des Leistungsberechtigten zulรคssig” sei.

Eine “Voraussetzung hierfรผr sei ein gleichwertiger Vermรถgensvorteil, wie etwa der Schutz der aktuellen Wohnung vor Kรผndigung”. so das Gericht. Im verhandelten Fall liege das allerdings nicht vor, weil die Mieterin in der Zwischenzeit ausgezogen sei. Zudem lรคge “es nicht im wohlverstandenen Interesse, Betriebs- und Nebenkosten aus den Hartz-4-Regelleistungen zu zahlen.

Regelleistungen decken nur laufenden Lebensunterhalt ab

Aus den laufenden Grundsicherungsleistungen soll nur der laufende Lebensunterhalt gesichert sein. Eine Abtretung und damit Kรผrzung schmรคlert dies. Die Abtretung von zweimal 50 โ‚ฌ pro Monat ist “mehr als ein Jobcenter von einem Hartz-IV-Bezieher zur Darlehenstilgung einbehalten dรผrfte โ€“ nรคmlich 10% des Regelsatzes”.

Im Grundsatz ist die Tilgung von Altschulden aus den Hartz IV Leistungen mit der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug dรผrfe auch das Jobcenter kein Darlehen zum Abtragen von Mietschulden gewรคhren.

Auch kein Darlehen vom Jobcenter

Grundsรคtzlich sei die Tilgung von Altschulden aus der Regelleistung mit dem Gedanken der aktuellen Sicherung des Lebensnotwendigen nicht vereinbar. Nach dem Auszug aus der Wohnung dรผrfe das Jobcenter der Frau auch kein Darlehen zur Tilgung der Mietschulden mehr gewรคhren.