Ein Erzieher aus Karlsruhe führte eine zähe Auseinandersetzung mit der Rentenkasse, bis ihm das Landessozialgericht Baden-Württemberg den Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente bestätigte. Er zeigt eindringlich, wie bei einer Erwerbsminderung psychische und körperliche Leiden ineinander greifen, und wie wichtig es ist, ärztliche Befunde einzubeziehen, um vor der Rentenversicherung sein Recht zu erkämpfen. (L13 R 2903/14)
Depression, Krankengeld und Arbeitslosengeld
Der Betroffene war zuletzt als Erzieher versicherungspflichtig beschäftigt. 2010 erkrankte er arbeitsunfähig an Depressionen und bezog ab Juni des Jahres Krankengeld. Ab Oktober 2011 erhielt er Arbeitslosengeld. Im November 2011 entzündete sich der Sehnerv an beiden Augen, und dies führte zu einem beidseitig eingeschränkten Gesichtsfeld. Im Mai 2012 erkannte ihm deshalb das zuständige Landratsamt eine Schwerbehinderung mit Grad der Behinderung von 100 zu, und außerdem die Merkzeichen GB und RF.
Antrag auf Erwerbsminderungsrente
Der städtische Arbeitgeber empfahl dem mann, eine Erwerbsminderungsrente zu beantragen. Die statt er an. Die Rentenversicherung ließ ihn von einem Neurologen und Psychiater untersuchen und diesen ein Gutachten erstellen.
Gutachter halten den Erkrankten für nicht erwerbsgemindert
Der erkannte nach einer beidseitigen Papilitis psychopathisch Persönlichkeitszüge, Alkoholabhängigkeit, Internet- und Sexsucht. Er stellte aber keine Erwerbsminderung fest, sondern nur qualitative Einschränkungen. Ein zweites Gutachten, diesmal von einem Orthopäden fand zwar Leiden in der Schulter und eine beidseitige Gonarthrose, hielt den Betroffenen aber ebenfalls üfr äfhig, sechs oder mehr Stunden pro Tag leicht körperlich zu arbeiten.
Ein Sozialmediziner stellte drittens fest, der Betroffene können zwar seinen beruf als Erzieher nur noch weniger als drei Stunden pro Tag ausüben, leichte Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes mit qualitativen Einschränkungen jedoch mehr als sechs Stunden täglich.
Rentenversicherung lehnt Antrag ab
Aufgrund dieser Gutachten lehnte die Rentenversicherung den Antrag ab. Dagegen legte der Betroffene Widerspruch ein und argumentierte, er könne aufgrund seiner Sehstörung keine Tätigkeiten des Allgemeinen Arbeitsmarktes mehr verrichten.
Ein Gutachten einer Augenärztin kam zu dem Ergebnis, der Betroffene sei nicht fahrtüchtig und können als Erzieher nur weniger als drei Stunden arbeiten, auf dem Allgemeinen Arbeitsmarkt in anderen Bereichen jedoch in Vollzeit. Tätigkeiten mit hohen Anforderungen an das Sehvermögen kämen nicht in Frage.
Die Rentenversicherung wies den Widerspruch zurück, und der Betroffene erhob Klage vor dem Sozialgericht Karlsruhe, um seinen Anspruch durchzusetzen
Sozialgericht bestätigt die Erwerbsminderung
Die Richter befragten mehrere behandelnde Ärzte,einen Augenarzt, einen Orthopäden und einen Psychiater / Psychotherapeuten.
Der Orthopäde hielt körperlich leichte und nervlich wenig belastende Tätigkeiten für sechs Stunden und mehr täglich (keine Erwerbsminderung). Der Augenarzt hielt wegen des beschränkten Sehfeldes nur noch für weniger als sechs Stunden möglich (teilweise Erwerbsminderung). Der Psychiater erklärte, der Betroffene habe die Einschränkungen seiner Sehkraft psychisch nicht verkraftet und sei nur noch unter drei Stunden pro Tag arbeitsfähig (volle Erwerbsminderung).
Ein weiteres augenärztliches Gutachten im Auftrag des Gerichts kam zu dem Ergebnis, dass durch die qualitativen Einschränkungen des Sehvermögens die Orientierung deutlich gestört sei, und dass zum Beispiel beim Einstieg in einen Bus eine Gefahr für den Betroffenen bestehe. Es gebe eine deutliche Funktionseinschränkung, und Wegefähigkeit sei nicht gewährleistet.
Das Sozialgericht überzeugte diese Ausführung, und es verurteilte die Rentenversicherung dazu, dem Betroffenen eine volle Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Grund dafür sei, dass eine Fahrtüchtigkeit nicht bestehe. Die Rentenversicherung legte Berufung vor dem Landessozialgericht ein.
Volle Erwerbsminderung auch rückwirkend
Die Berufung scheiterte. Die Richter am Landessozialgericht erkannten ebenfalls eine volle Erwerbsminderung wegen fehlender Wegefähigkeit. Ein vom Gericht hinzugezogener ärztlicher Sachverständiger bestätigte wegen der Augenerkrankung bereits im November 2011 eine deutlich erhöhte Gefährdung im Straßenverkehr sowie bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel. Er könne bei schlechter Beleuchtung nicht einmal Treppenstufen oder Bordsteinkanten erkennen.
Die Richter am Landessozialgericht erklärten, zur Erwerbsfähigkeit gehöre auch die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle zu erreichen.