Ein Studierender, der zuvor mit Ausbildungsförderung nach BAföG, anschließend einem KfW-Studienkredit und einer Reihe Nebenjobs seinen Lebensunterhalt bestritt, konnte die Miete im Studierendenwohnheim und vor allem seine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung für Studierende nicht mehr bezahlen. Darum beantragte er Leistungen beim Jobcenter.
Auf BAföG hatte er durch Überschreitung der Regelstudienzeit keinen Anspruch mehr, die Laufzeit des KfW-Studienkredits war bereits abgelaufen, wie die Mehrheit der Studierenden hatte er seine Nebenjobs durch die Corona-Krise verloren bzw. aufgrund der Prüfungsvorbereitungen aufgegeben. Die Eltern des Betroffenen waren nicht in der Lage, ihn bis zum Ende des Studiums voll zu finanzieren.
Keine versteckte Ausbildungsförderung durch SGB II
Jobcenter und Sozialgericht Köln sahen jedoch keine Anspruchsbegründung nach SGB II und lehnten den Antrag auf ggf. darlehnsweise Leistungszahlung bis zum Abschluss der Examensprüfung ab. Daraufhin beantragte der Betroffene eine einstweilige Anordnung durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Drohender Studienabbruch kurz vor Abschluss bedeutet besondere Härte bei Leistungsausschluss
Dieses hat dargelegt, dass nach § 27 Abs. 3 SGB II Leistungen für Regelbedarf, mehrbedarf, Bedarf für Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe und Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden können, sofern ein Leistungsausschluss eine besondere Härte darstellen würde. Zwar solle grundsätzlich verhindert werden, dass Hartz IV-Leistungen als verdeckte Ausbildungsförderung genutzt werde, doch hier sei ein Hilfebedarf entstanden, der anderweitig nicht beseitigt werden könnte und die vor dem Abschluss stehende Ausbildung gefährde. (L 7 AS 1395/20 B ER).
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