Ein Studierender, der zuvor mit Ausbildungsfรถrderung nach BAfรถG, anschlieรend einem KfW-Studienkredit und einer Reihe Nebenjobs seinen Lebensunterhalt bestritt, konnte die Miete im Studierendenwohnheim und vor allem seine Beitrรคge zur Kranken- und Pflegeversicherung fรผr Studierende nicht mehr bezahlen. Darum beantragte er Leistungen beim Jobcenter.
Auf BAfรถG hatte er durch รberschreitung der Regelstudienzeit keinen Anspruch mehr, die Laufzeit des KfW-Studienkredits war bereits abgelaufen, wie die Mehrheit der Studierenden hatte er seine Nebenjobs durch die Corona-Krise verloren bzw. aufgrund der Prรผfungsvorbereitungen aufgegeben. Die Eltern des Betroffenen waren nicht in der Lage, ihn bis zum Ende des Studiums voll zu finanzieren.
Keine versteckte Ausbildungsfรถrderung durch SGB II
Jobcenter und Sozialgericht Kรถln sahen jedoch keine Anspruchsbegrรผndung nach SGB II und lehnten den Antrag auf ggf. darlehnsweise Leistungszahlung bis zum Abschluss der Examensprรผfung ab. Daraufhin beantragte der Betroffene eine einstweilige Anordnung durch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.
Drohender Studienabbruch kurz vor Abschluss bedeutet besondere Hรคrte bei Leistungsausschluss
Dieses hat dargelegt, dass nach ยง 27 Abs. 3 SGB II Leistungen fรผr Regelbedarf, mehrbedarf, Bedarf fรผr Unterkunft und Heizung, Bildung und Teilhabe und Beitrรคge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden kรถnnen, sofern ein Leistungsausschluss eine besondere Hรคrte darstellen wรผrde. Zwar solle grundsรคtzlich verhindert werden, dass Hartz IV-Leistungen als verdeckte Ausbildungsfรถrderung genutzt werde, doch hier sei ein Hilfebedarf entstanden, der anderweitig nicht beseitigt werden kรถnnte und die vor dem Abschluss stehende Ausbildung gefรคhrde. (L 7 AS 1395/20 B ER).