Doppelbesteuerung der Rente? Tabelle zeigt Steueranteil

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Von „Doppelbesteuerung der Rente“ ist die Rede, wenn Rentnerinnen und Rentner ihre Beiträge zur Altersvorsorge bereits aus versteuertem Einkommen geleistet haben und später noch einmal einen zu hohen Teil ihrer Rentenzahlungen versteuern müssen.

Rentenrechtlich verboten ist dies seit Jahren: Sowohl Bundesverfassungsgericht als auch Bundesfinanzhof verlangen, dass in jedem Einzelfall sichergestellt wird, dass die steuerfrei bleibenden Rentenbeträge mindestens so hoch sind wie die aus versteuertem Einkommen aufgebrachten Beiträge.

Der Systemwechsel und seine verfassungsrechtliche Vorgeschichte

Auslöser des aktuellen Besteuerungssystems war das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. März 2002. Es erklärte die unterschiedliche Behandlung von Beamtenpensionen und gesetzlichen Renten für verfassungswidrig und forderte eine einheitliche, „nachgelagerte“ Besteuerung.

Der Gesetzgeber reagierte mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinkG), das seit 2005 gilt: Beiträge sollten zunehmend abzugsfähig werden, Renten im Gegenzug schrittweise stärker besteuert.

Wer 2005 oder früher in Rente ging, versteuert seither nur 50 Prozent seiner Rente; der nicht besteuerte Anteil wird als individueller Rentenfreibetrag festgeschrieben.

Leitentscheidungen von BFH und BVerfG: Wie „keine Doppelbesteuerung“ konkret gemessen wird

Am 19. Mai 2021 legte der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen (X R 20/19 und X R 33/19) erstmals detailliert fest, wie eine Vergleichsrechnung auszusehen hat.

Danach liegt keine Doppelbesteuerung vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse mindestens so hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen gezahlten Vorsorgeaufwendungen. Das Bundesverfassungsgericht hat diese Linie seither mehrfach bestätigt und Verfassungsbeschwerden nicht angenommen.

Die BFH-Rechenlogik: Was gezählt wird – und was ausdrücklich nicht

In die Summe der steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse fließen nach der BFH-Rechtsprechung nur der persönliche Rentenfreibetrag sowie – falls vorhanden – der steuerfreie Teil einer Witwenrente ein. Grundfreibetrag, Sonderausgaben-Pauschbetrag oder vom Rentenversicherungsträger übernommene Krankenversicherungsbeiträge mindern die Vergleichssumme nicht.

Auf der Beitragsseite zählen hingegen nur jene Anteile, die tatsächlich aus versteuertem Einkommen stammen. Für Prognosen zur Lebenserwartung sind die amtlichen Sterbetafeln maßgeblich.

Gesetzgeberische Reaktionen: Voller Sonderausgabenabzug und langsamere Besteuerungsanstiege

Um die Gefahr einer Doppelbesteuerung zu verringern, hat die Ampelkoalition zwei zentrale Stellschrauben gedreht.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde der vollständige Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen bereits ab 2023 ermöglicht, zwei Jahre früher als ursprünglich geplant.

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Zudem entschied der Gesetzgeber im Wachstumschancengesetz, das am 22. März 2024 im Bundesrat bestätigt wurde, dass der Besteuerungsanteil für Neurentnerjahrgänge seit 2023 nur noch um 0,5 statt um 1,0 Prozentpunkte steigt. Die 100-Prozent-Besteuerung wird dadurch erst 2058 erreicht.

Die aktuelle Tabelle: Besteuerungsanteil und Rentenfreibetrag nach Rentenbeginnjahr

Die folgende Übersicht zeigt, wie hoch der steuerpflichtige Anteil der Rente (Besteuerungsanteil) beim Rentenbeginn in einem bestimmten Jahr ist. Der verbleibende Prozentsatz bildet den dauerhaft festgeschriebenen Rentenfreibetrag.

Grundlage sind die Regelungen des Alterseinkünftegesetzes sowie die durch das Wachstumschancengesetz geänderten Steigerungsraten.

Rentenbeginnjahr Besteuerungsanteil in % Steuerfreier Rentenanteil in %
2005 50,0 50,0
2006 52,0 48,0
2007 54,0 46,0
2008 56,0 44,0
2009 58,0 42,0
2010 60,0 40,0
2011 62,0 38,0
2012 64,0 36,0
2013 66,0 34,0
2014 68,0 32,0
2015 70,0 30,0
2016 72,0 28,0
2017 74,0 26,0
2018 76,0 24,0
2019 78,0 22,0
2020 80,0 20,0
2021 81,0 19,0
2022 82,0 18,0
2023 82,5 17,5
2024 83,0 17,0
2025 83,5 16,5
2026 84,0 16,0
2027 84,5 15,5
2028 85,0 15,0
2029 85,5 14,5
2030 86,0 14,0
2031 86,5 13,5
2032 87,0 13,0
2033 87,5 12,5
2034 88,0 12,0
2035 88,5 11,5
2036 89,0 11,0
2037 89,5 10,5
2038 90,0 10,0
2039 90,5 9,5
2040 91,0 9,0
2041 91,5 8,5
2042 92,0 8,0
2043 92,5 7,5
2044 93,0 7,0
2045 93,5 6,5
2046 94,0 6,0
2047 94,5 5,5
2048 95,0 5,0
2049 95,5 4,5
2050 96,0 4,0
2051 96,5 3,5
2052 97,0 3,0
2053 97,5 2,5
2054 98,0 2,0
2055 98,5 1,5
2056 99,0 1,0
2057 99,5 0,5
2058 100,0 0,0

Die Werte bis 2022 beruhen auf dem AltEinkG, die Werte ab 2023 berücksichtigen die Halb-Prozent-Schritte aus dem Wachstumschancengesetz.

Wie die Tabelle zu lesen ist – und wo ihre Grenzen liegen

Der in der Tabelle ausgewiesene Besteuerungsanteil gilt lebenslang, er verändert sich nach dem Renteneintritt nicht mehr. Der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag bleibt in Euro fixiert, selbst wenn die Rente später steigt.

Ob tatsächlich Einkommensteuer anfällt, hängt aber von vielen weiteren Faktoren ab, etwa dem Grundfreibetrag, zusätzlichen Einkünften oder Sonderausgaben.

Eine BMF-Broschüre zeigt jährlich, bis zu welchen Bruttorenten Alleinstehende ohne weitere Einkünfte steuerfrei bleiben können; diese Orientierungswerte ersetzen jedoch keine individuelle Berechnung.

Praktische Konsequenzen: Prüfen, rechnen, dokumentieren

Wer vermutet, von Doppelbesteuerung betroffen zu sein, sollte seine geleisteten Beiträge und die steuerfreien Rentenanteile dokumentieren und die Vergleichsrechnung nach den BFH-Vorgaben durchführen. Im Zweifel empfiehlt sich ein Einspruch gegen den Steuerbescheid unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung.

Die vollständige Abziehbarkeit der Altersvorsorgeaufwendungen seit 2023 und der langsamere Anstieg des Besteuerungsanteils reduzieren das Risiko, lösen es aber nicht in jedem Einzelfall.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Für individuelle Fälle sollten Sie Steuerbescheide, eigene Beitragsverläufe und gegebenenfalls fachkundigen Rat heranziehen.