Bundessozialgericht stärkt Anspruch auf abschlagsfreie Rente

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Werden gesetzlich Versicherte kurz vor Rentenbeginn nach der Pleite ihres Arbeitgebers und anschließender Beschäftigung in einer Transfergesellschaft arbeitslos, zählen die Zeiten der Arbeitslosigkeit für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente mit. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel am Donnerstag, 21. Oktober 2021, im Fall einer mittlerweile verstorbenen Frau aus Thüringen entschieden (Az.: B 5 R 11/20 R).

Der Gesetzgeber hatte zum 1. Juli 2014 die abschlagsfreie Rente ab dem 63. Lebensjahr für besonders langjährig Versicherte eingeführt. Für den Rentenanspruch müssen Versicherte mindestens 45 Jahre in der gesetzlichen Rentenversicherung gewesen sein. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen normalerweise als Wartezeit mit. Dies gilt in der Regel nicht, wenn die Arbeitslosigkeit zwei Jahre vor Rentenbeginn besteht. Hiervon hatte der Gesetzgeber wiederum eine Ausnahme gemacht. Sind die Versicherten wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers kurz vor Rentenbeginn arbeitslos geworden, wird dies auf die Wartezeit für eine abschlagsfreie Rente angerechnet.

Arbeitslosigkeit nach Job in Transfergesellschaft ist Wartezeit

Im konkreten Fall hatte der Ehemann und Rechtsnachfolger einer 2018 verstorbenen Frau aus Thüringen geklagt. 2012 musste der Arbeitgeber der Frau das Insolvenzverfahren eröffnen. Damit die Frau nicht arbeitslos wurde, kam sie in einer eigens gegründeten sogenannten Transfergesellschaft unter. Insolvenzverwalter, Transfergesellschaft und die Frau legten vertraglich fest, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis beendet ist und ein neues befristetes Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft besteht. Dort sollte die Angestellte beruflich weiterqualifiziert werden, um trotz ihres fortgeschrittenen Alters in den Arbeitsmarkt vermittelt werden zu können.

Doch daraus wurde nichts. Nach dem Ende der Beschäftigung in der Transfergesellschaft wurde die Frau arbeitslos. Als sie bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bund eine abschlagsfreie Rente für besonders langjährig Versicherte beantragte, lehnte der Rentenversicherungsträger ab. Hierfür sei eine Wartezeit von 45 Jahren beziehungsweise 540 Monaten erforderlich. Die Frau habe als gesetzliche Versicherte aber nur 529 Monate angesammelt. Die Arbeitslosigkeitszeiten nach dem Ende der Beschäftigung in der Transfergesellschaft hatte die DRV wegen des nahen Rentenalters nicht als Wartezeit berücksichtigt.

Arbeitslosigkeit der Frau hing ursächlich mit der Insolvenz des ursprünglichen Arbeitgebers zusammen

Das BSG gab dem klagenden hinterbliebenen Ehemann der Frau recht. Die Arbeitslosigkeit der Frau hing ursächlich mit der Insolvenz des ursprünglichen Arbeitgebers zusammen. Daran ändere auch nichts, dass die Frau formal ein neues Arbeitsverhältnis mit der Transfergesellschaft eingegangen ist. Denn auch diese sei allein nur wegen des Insolvenzverfahrens gegründet worden. Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen sei es aber, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wegen der Insolvenz ihres Arbeitgebers keine Nachteile für den Anspruch auf eine abschlagsfreie Rente haben sollten. fle

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