Die Frage, ob Leistungen nach dem SGB II für Kosten gewährt werden können, die durch die Inanspruchnahme eines Buchhaltungsservices bei der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts angefallen sind, hat viele Bezieher von Bürgergeld beschäftigt, welche ein angemessenes Haus bewohnen.
Beim Bewohnen einer eigenen Immobilie durch den Hilfebedürftigen kam es durch die Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts zu erhöhten Kosten, diese reichten von 100 € – 200 €.
Viele Hilfeempfänger waren damit total überfordert, die Inanspruchnahme eines Buchhaltungsservices wurde erforderlich, welcher Kosten von mehr als 100 € verursachte.
Viele Bürgergeldempfänger beantragten beim Jobcenter die Übernahme der Kosten als Kosten der Unterkunft oder als Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 SGB II.
Deutschlands Jobcenter lehnten die Übernahme für Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts durch einen Buchhaltungsservices oder Steuerberater ab mit der Begründung:
Es sei auch Beziehern von ALG II im Einzelfall zumutbar die Hilfe von Dritten, Bekannten oder Nachbarn in Anspruch zu nehmen, auch Nachfragen beim Finanzamt seien möglich gewesen.
Nun hat sich aktuell das Landessozialgericht in Sachsen – Anhalt zu dieser Rechtsfrage geäußert: L 2 AS 337/23 NZB
Darlehen des Jobcenters aber auch Sonderbedarf im – Einzelfall – möglich
Grundsätzlich können Bezieher von Bürgergeld für die Kosten im Zusammenhang mit der Abgabe einer Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts bei selbstbewohntem Eigentum ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II oder einen Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II dafür in Anspruch nehmen.
Bedarf muss aber im ” Einzelfall ” auch bestehen
Die Voraussetzungen beider Vorschriften lagen in diesem Einzelfall aber nicht vor.
Denn beide Normen setzten voraus, dass der Bedarf im Einzelfall bestehe, also eine atypische Bedarfslage gegeben sei.
Daran fehle es, denn die Verpflichtung zur Abgabe von Feststellungserklärungen habe alle Grundstückseigentümer betroffen.
Selbsthilfegrundsatz des § 2 SGB II
Aus dem Selbsthilfegrundsatz des § 2 SGB II sei abzuleiten, dass alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen seien, die Kosten so gering wie möglich zu halten.
Ebenso wie bei Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten oder bei Stromschulden seien Selbsthilfemöglichkeiten auszuschöpfen.
Freunde, Bekannte und Nachbarn seien häufig in der gleichen Lage gewesen wie der Kläger.
In diesem Einzelfall wurden nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten genutzt
In vielen Medien sei thematisiert worden, wie die Feststellungserklärung zu erfolgen habe, so dass der Kläger sich habe informieren können.
Nachfrage beim Finanzamt für Bezieher von Bürgergeld zumutbar
Auch eine Nachfrage beim Finanzamt wäre möglich gewesen. Letztlich habe der Kläger die zu übermittelnden Daten ohnehin selbst beschaffen müssen, so dass es vorrangig um eine Unterstützung bei der Übermittlung dieser Daten ans Finanzamt gegangen sei.
Der Kläger sei zwar im Umgang mit Computern nicht erfahren gewesen, habe aber auch bislang die Verwaltung seines Grundbesitzes erfolgreich allein bewältigt.
Da er kognitiv nicht beeinträchtigt gewesen sei, sei ihm die eigenständige Lösung dieser Aufgabe auch zumutbar gewesen.
Fazit
1. Keine Leistungen der Grundsicherung/ Bürgergeld im Einzelfall die durch die Inanspruchnahme eines Buchhaltungsservices bei der Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts angefallen sind, wenn nicht alle zumutbaren Selbsthilfemöglichkeiten genutzt worden sind.
2. Auch ein Darlehen setzt einen unabweisbaren Bedarf voraus, welcher hier aber nicht bestand.
Abschließender Rat für alle:
Diese Kosten wird man kaum beim Jobcenter geltend machen können, hier sollte man wirklich auf die Hilfe von Dritten zurück greifen.