Schwerbehinderung: Grad der Behinderung 40 plus 20 kann 50 sein

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Der Kläger, ein 62-jähriger Mann, litt an einer chronischen Erkrankung, die zunächst mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 40 anerkannt war. Andere gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere ein Wirbelsäulenschaden, blieben bei dieser ersten Einschätzung unberücksichtigt.

Der Kreis Steinfurt legte somit für den Kläger insgesamt einen GdB von 40 fest und bestätigte diese Entscheidung auch im Widerspruchsverfahren.

Allerdings hatte sich der Gesundheitszustand des Klägers zwischenzeitlich verschlechtert. Er strebte deshalb einen GdB von mindestens 50 an, um als schwerbehinderter Mensch anerkannt zu werden. Schwerbehindert ist, wer einen GdB von mindestens 50 vorweisen kann. Mit Hilfe des DGB Rechtsschutzes wandte sich der Kläger an das Sozialgericht Münster und erhob Klage.

Warum ist eine Erhöhung des GdB so wichtig?

Ein GdB von 50 eröffnet Menschen mit Behinderung besondere Rechte und Nachteilsausgleiche. Diese umfassen unter anderem:

  • Einen erweiterten Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis.
  • Besondere arbeitsrechtliche Schutzvorschriften (z. B. Zusatzurlaub).
  • Steuerliche Vergünstigungen und andere finanzielle Erleichterungen.

Der Sprung von einem GdB von 40 auf 50 ist allerdings rechtlich und medizinisch bedeutsam und wird häufig nur gewährt, wenn eine klare Verschlechterung des Gesundheitszustands oder weitere Erkrankungen vorliegen, die das tägliche Leben erheblich beeinträchtigen.

Wie kam es zur gerichtlichen Auseinandersetzung?

Mit Blick auf die COPD und das weitere Leiden an der Wirbelsäule war der Kläger der Auffassung, dass sich sein Gesamt-GdB erhöhen müsse. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Münster beauftragte die Vorsitzende Richterin einen medizinischen Sachverständigen (Orthopädie und Unfallchirurgie). Dieser untersuchte den Kläger und kam im März 2020 zum Ergebnis, dass trotz des hinzugekommenen Wirbelsäulenleidens weiterhin ein GdB von 40 einzustufen sei.

Üblicherweise orientieren sich Gerichte stark an solchen Gutachten. Oftmals wird empfohlen, die Klage zurückzunehmen, wenn das Gutachten ungünstig ausfällt.

Anders jedoch in diesem Fall: Das Gericht lud trotzdem zu einer mündlichen Verhandlung im Mai 2020. Dort erörterten die Vorsitzende Richterin und die beiden ehrenamtlichen Richter die Gesamtsituation ausführlich und kamen schließlich zu einer abweichenden Beurteilung.

Warum folgte das Gericht nicht der Einschätzung des Sachverständigen?

Obwohl die Gutachten für die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen jeweils einen GdB von 40 (COPD) und 20 (Wirbelsäulenschaden) nahelegten, steht es dem Gericht frei, eine eigene Gesamtbewertung vorzunehmen. Es ist nicht an die Empfehlungen der medizinischen Sachverständigen gebunden. Vielmehr hat es die Aufgabe, die Beeinträchtigungen im Alltag und ihre Auswirkungen auf die Teilhabe umfassend zu beurteilen.

Der entscheidende Punkt in diesem Verfahren lag darin, dass sich die beiden Erkrankungen – COPD und Wirbelsäulenschaden – in völlig unterschiedlichen Bereichen des täglichen Lebens auswirken. COPD erschwert eine körperliche Belastung und führt zu Atemnot.

Der Wirbelsäulenschaden wiederum verursacht Schmerzen und Bewegungseinschränkungen, die nicht unmittelbar auf die Lungenproblematik zurückzuführen sind.

Die sozialgerichtliche Kammer schloss aus dieser Unabhängigkeit der beiden Erkrankungen, dass der Kläger im Alltag doppelt belastet ist. Die Summe der funktionellen Auswirkungen rechtfertige daher die Feststellung eines höheren Gesamt-GdB von 50.

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Bewertung einzelner Funktionsstörungen

Nach den einschlägigen versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird bei der Ermittlung eines Gesamt-GdB nicht einfach addiert. Eine Führungseinschränkung – hier die Lungenerkrankung mit einem GdB von 40 – ist zunächst maßgeblich.

Weitere Funktionsbeeinträchtigungen werden geprüft, ob sie das Ausmaß der Behinderung erheblich vergrößern.

Im Fall des Klägers kamen die Richterinnen und Richter zu dem Schluss, dass der Wirbelsäulenschaden nicht lediglich eine untergeordnete Rolle neben der COPD spielt, sondern den Kläger zusätzlich in seiner Lebensführung einschränkt.

Zwar hatte der Gutachter auch einen GdB von 20 für den Wirbelsäulenschaden als Einzelerkrankung angesetzt, die gängige Meinung in Rechtsprechung und Literatur schwankt jedoch, ob sich hieraus eine GdB-Erhöhung für das Gesamtleiden ableiten lässt. Letztlich ist es eine Einzelfallentscheidung, die das Gericht anhand aller Umstände selbst treffen muss.

Was bedeutet die Entscheidung des Sozialgerichts Münster für andere schwerbehinderte Betroffene?

Das rechtskräftige Urteil verdeutlicht, dass Gerichte nicht automatisch der Einschätzung gerichtlich bestellter Gutachter folgen müssen. In der Praxis kommt das zwar selten vor, ist aber immer dann möglich, wenn die Beweisaufnahme oder die Würdigung aller Umstände des Einzelfalls eine abweichende Beurteilung nahelegen. Für Menschen, die auf eine Erhöhung ihres GdB angewiesen sind, bedeutet dies konkret:

  • Ein ablehnendes Gutachten ist nicht zwangsläufig das Ende des Verfahrens.
  • Eine sorgfältige Darlegung und Dokumentation aller gesundheitlichen Beeinträchtigungen kann ausschlaggebend dafür sein, die Richter*innen zu einer anderen Einschätzung zu bewegen.
  • Wer verschiedene, voneinander unabhängige Funktionsbeeinträchtigungen hat, sollte besonders darauf achten, dass sich diese im Alltag summieren und sich nicht gegenseitig „wegkürzen“.

Wenn „40 plus 20“ schlussendlich „50 sein“ kann

Das Urteil des Sozialgerichts Münster ist ein Paradebeispiel für die sorgfältige Einzelfallprüfung in sozialgerichtlichen Verfahren.

Obwohl ein Sachverständiger vorgeschlagen hatte, bei insgesamt 40 zu bleiben, entschied das Gericht, die Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als zusätzliche Beeinträchtigung zu werten und damit den Gesamt-GdB auf 50 anzuheben.

Für den Kläger bedeutet dies die Anerkennung einer Schwerbehinderung und damit erhebliche Erleichterungen und Rechte.

Das Verfahren zeigt, dass eine gute Prozessführung dazu führen können, dass sich Gerichte bei der Bildung des Gesamt-GdB auch gegen ein Gutachten stellen. Entscheidend ist die Gesamtbetrachtung des individuellen Zustands, sodass „40 plus 20“ im Einzelfall tatsächlich zu „50“ werden kann.