Das Jobcenter muss für eine alleinerziehende Mutter mit 2 minderjährigen Kindern trotz Bezugs des Kindergeldzuschlags die fällige Heiz- und Betriebskostennachforderung als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung übernehmen, so geurteilt vom (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 15.11.2018 – L 6 AS 764/16 -).
Das Jobcenter muss die Heiz- und Betriebskostennachforderung auch dann übernehmen, wenn die Antragsteller nicht im laufenden Bezug von Leistungen nach dem SGB II standen.
Denn nach § 9 SGB II werde die Hilfebedürftigkeit nicht durch einen fortlaufenden Leistungsbezug, sondern durch eine Gegenüberstellung von Grundsicherungsbedarf und Einkommen bzw. Vermögen ermittelt.
Wenn damit kurzfristige Wechsel zwischen den Sozialleistungssystemen verbunden seien, sei das zwar nicht wünschenswert, ändern könne dies aber nur der Gesetzgeber durch Einführung entsprechender Verteilregelungen.
Unterkunft und Heizung – Nachforderung aus einer Heiz- und Betriebskostenabrechnung – Hilfebedürftigkeit für 1 Monat nach dem SGB 2 trotz Bezug von Kinderzuschlag – keine Erforderlichkeit eines dauernden Leistungsbezugs
Jobcenter muss einmalige Leistungen für Unterkunft und Heizung bewilligen trotz Bezugs von Kinderzuschlag
Nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Die Bestimmung erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten der Unterkunft und Heizung (BSG Urteil vom 06.04.2011 – B 4 AS 12/10 R -).
Einmalig anfallende Kosten werden nicht auf längere Zeiträume verteilt, sondern sind im Monat der Fälligkeit als aktueller Bedarf zu berücksichtigen (BSG Urteil vom 22.03.2010 – B 4 AS 62/09 R – ).
Ausgehend von der Fälligkeit der Nachforderung im März 2015 waren die Leistungsbezieherin und ihre Kinder in diesem Monat hilfebedürftig und erfüllten damit die Voraussetzungen für den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II.
Denn der allein für März ausgewiesene ungedeckte Bedarf begründet einen Leistungsanspruch nach dem SGB II nur für diesen Monat auch außerhalb eines laufenden/mehrmonatigen Leistungsbezugs.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (Eltern/Elternteil, Kind(er)) durch den Bezug von Kinderzuschlag nach § 6a BKGG aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistungssystem ausgeschieden sind.
Fazit:
Die Gewährung einmaliger Leistungen nach § 22 SGB II ist möglich, auch wenn die vorrangige Leistung Kinderzuschlag bezogen wird.
Praxistipp
Diese Rechtsauffassung gilt übrigens auch für Bezieher von Wohngeld. Hierbei sind KIZ und Wohngeld als Einkommen nach § 11 SGB II auf den Bedarf anzurechnen. Liegt Hilfebedürftigkeit vor, sind Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen.
Anspruchsberechtigt sind übrigens auch Personen, die nicht im laufenden SGB II-/SGB XII-Leistungsbezug stehen ( Arbeitnehmer, Selbstständige), aber temporär für diesen einen Monat durch die Abrechnung hilfebedürftig werden.
Bei temporärer Hilfebedürftigkeit, gibt es keine Vermögenskarenz (§ 12 Abs. 6 SGB II).