Bürgergeld: Jobcenter muss Sanktionsbescheid an Betreuer bekanntgeben

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Ladung zum Meldetermin muss dem Betreuer zugestellt werden – Sanktion rechtswidrig

Eine Umgehung des Betreuers ist nicht möglich, kommt aber in der Praxis sehr häufig vor, wenn Vermögenssorge und Behördenangelegenheiten zum Aufgabenkreis des Betreuers gehören.

So hat das Sozialgericht Chemnitz festgestellt: Ist für einen Leistungsberechtigten nach dem SGB II ein Betreuer bestellt, so hat das Jobcenter (i.E. wohl auch jede andere Behörde) den Aufgabenkreis des Betreuers (z.B. Behördenangelegenheiten, Vermögensangelegenheiten) zwingend zu beachten und Bescheide sind dem Betreuer bekannt zu geben.

Wird der Sanktionsbescheid nur an den Betreuten adressiert – ist die Sanktion rechtswidrig

Richtet das Jobcenter einen Sanktionsbescheid nur an den Betreuer, hat dies zur Folge, dass die Absenkung der Leistungen nach dem SGB II durch den Grundsicherungsträger rechtswidrig ist.

Denn der Hilfebedürftige nach dem SGB II kann sich aufgrund der wirksamen Anordnung der Betreuung gegenüber Ämtern und Behörden nicht selbst vertreten, so dass er nicht Adressat einer Meldeaufforderung mit Rechtsfolgen sein kann.

Nachzahlungen von Bürgergeld sind an den Betreuer/anderes Konto zu leisten.

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Schuldbefreiende Auszahlungen/Nachzahlungen von Leistungen nach dem SGB II/Bürgergeld an den Betreuten können grundsätzlich nur an/über den Betreuer (Anderkonto) erfolgen. Quelle: Rechtsanwalt Marko Röhnert, Engelstraße 6, 08523 Plauen

Praxistipp:

Jobcenter muss Sanktionsbescheid an Betreuer zustellen

Ein Verwaltungsakt wird mangels Bekanntgabe an den Betreuer (§ 37 SGB X) gegenüber dem Betreuten nicht wirksam (§ 39 SGB X).

Mit dieser Begründung hat das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg mit Beschluss vom 24.07.2014 (L 25 AS 2260/12 B PKH) Prozesskostenhilfe für ein sozialgerichtliches Verfahren über die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Sanktionsbescheid bewilligt.