Bürgergeld: Jobcenter müssen auf Schwärzung der Kontoauszüge hinweisen

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Jobcenter müssen einen gesonderten Hinweis auf Schwärzung der Kontoauszüge geben, wenn sie vom Leistungsbezieher die Vorlage von Kontoauszügen verlangen.

Wird ein entsprechendes Mitwirkungsbegehren des Leistungsbeziehers vom Jobcenter gefordert, muss das Jobcenter nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – einen “gesonderten Hinweis” auf die Möglichkeit vorgenannter Schwärzung (zu § 67 Abs. 12 i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X vgl. bereits BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R -) geben.

Die Jobcenter sind befugt, den Bezug existenzsichernder Leistungen nach dem SGB II zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen von der Vorlage u.a. von Kontoauszügen abhängig zu machen, jedenfalls soweit die Einnahmeseite betroffen ist.

Das verpflichtet die Bürgergeld Beziehenden grundsätzlich zur Vorlage der Kontoauszüge der letzten Zeit vor Antragstellung, jedoch mit der Einschränkung, dass die Angaben zu Empfängern nicht leistungserheblicher Zahlungsausgänge auf den Kontoauszügen geschwärzt werden können (vgl. z.B. BSG v. 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R – ).

Kontoauszüge mit Angaben zu Gutschriften darf das Jobcenter für die Dauer von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Leistungsbewilligung in Kopie zur Leistungsakte nehmen, sofern es die Möglichkeit der Schwärzung nicht leistungserheblicher Informationen über
Zahlungsempfänger eingeräumt hat.

Leistungsempfänger nach dem SGB 2/ Bürgergeld sind verpflichtet, ihre Kontoauszüge der letzten drei Monate vorzulegen. Leistungsempfänger dürfen die Empfänger von Zahlungen in den Kontoauszügen schwärzen, wenn andernfalls besondere personenbezogene Daten (Parteizugehörigkeit, konfessionelles Bekenntnis etc) offengelegt werden müssten.

Verpflichtung zur Vorlage von Kontoauszügen verpflichtet Jobcenter zum gesondertem Hinweis auf Schwärzung

Wird ein entsprechendes Mitwirkungsbegehren des Leistungsbeziehers vom Jobcenter gefordert, muss das Jobcenter nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – aber einen “gesonderten Hinweis” auf die Möglichkeit vorgenannter Schwärzung (zu § 67 Abs. 12 i.V.m. § 67a Abs. 1 Satz 2 SGB X vgl. bereits BSG v. 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R -) geben.

Unterlässt das Jobcenter diesen gesonderten Hinweis zur Schwärzung, zum Beispiel in Form eines “Merkblatts zur Schwärzung bei Kontoauszügen”,

darf das Jobcenter den Leistungsbeziehern das Bürgergeld weder entziehen noch versagen ( § 66 SGB I ), denn der Bescheid zur Versagung von ALG 2 wäre rechtswidrig.

Formeller Hinweis des Jobcenters wie – bei Bedarf können Kontoauszüge geschwärzt werden – genügt nicht den Anforderungen des BSG

Es reicht auch nicht aus, wenn die Behörde zum Beispiel im Rahmen der Mitwirkungspflicht die Vorlage der Kontoauszüge fordert und formell den Hinweis gibt, wonach lediglich „bei Bedarf die Kontostände“ geschwärzt werden können.

Fazit

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgericht gilt folgendes

Grundsicherungsträger müssen auf die Sonderregelungen des § 67 Abs 12 SGB X iVm § 67a Abs 1 Satz 2 SGB X hinsichtlich der Möglichkeiten der Schwärzung der Adressaten auf der Ausgabenseite der Kontoauszüge bereits bei ihrem Mitwirkungsbegehren gesondert hinweisen.

Rechtsquellen

  • BSG, Urteil vom 14.05.2020 – B 14 AS 7/19 R –
  • BSG, Urteil vom 19.09.2008 – B 14 AS 45/07 R –
  • Aktuell LSG Sachsen, Urteil vom 23.12.2024 – L 7 AS 535/21 –