Wenn Sie arbeitsunfähig erkranken, dann zahlt der Arbeitgeber bis zu sechs Wochen den Lohn weiter, danach springt die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Was passiert aber, wenn Sie wegen einer anderen Krankheit erneut krankgeschrieben werden? Muss der Arbeitgeber dann wieder zahlen?
Neue Krankschreibung und dieselbe Krankheit
Wenn Sie wiederholt wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig sind, dann spricht man von einer sogenannten Fortsetzungserkrankung. Der Arbeitgeber darf in diesem Fall die krankheitsbedingten Fehlzeiten zusammenrechnen und muss insgesamt nicht länger als sechs Wochen Lohnfortzahlung leisten.
Sie haben dann keinen erneuten Anspruch auf weitere sechs Wochen Entgeltfortzahlung – es sei denn, bestimmte Fristen wurden eingehalten.
Nach sechs Monaten gibt es wieder eine Lohnfortzahlung
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung lebt wieder auf, wenn seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind oder Sie mindestens sechs Monate wegen dieser Krankheit nicht mehr arbeitsunfähig waren. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber dann erneut bis zu sechs Wochen den Lohn weiterzahlen – selbst wenn es sich wieder um dieselbe Grunderkrankung handelt.
Was geschieht bei unterschiedlichen Erkrankungen
Wenn eine andere Krankheit auf die erste folgt, hängt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entscheidend davon ab, ob zwischen den beiden Erkrankungen eine Arbeitsfähigkeit bestand.
Sobald Sie zwischenzeitlich wieder arbeitsfähig waren, besteht bei einer neuen, andersartigen Erkrankung grundsätzlich ein neuer Anspruch auf sechs Wochen Lohnfortzahlung – unabhängig davon, wie kurz die Zeit der Genesung war.
Voraussetzung ist allerdings, dass die Erkrankungen nicht nahtlos ineinander übergehen. Besteht keine belegbare Unterbrechung, also keine tatsächliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zwischen den beiden Diagnosen, dann kann der Arbeitgeber die Zeiträume zusammenrechnen.
Keine Lohnfortzahlung, wenn die erste Krankheit noch nicht beendet ist
Tritt eine weitere Erkrankung auf, während Sie noch wegen der ersten krankgeschrieben sind, entsteht kein neuer Anspruch. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall nicht verpflichtet, für beide Diagnosen getrennt zu zahlen.
Rechtlich liegt dann ein sogenannter einheitlicher Verhinderungsfall im Sinne von § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) vor. Die Entgeltfortzahlung ist dann auf maximal 42 Kalendertage beschränkt – unabhängig davon, wie viele unterschiedliche Diagnosen ärztlich attestiert wurden.
Die Beweislast liegt beim Erkrankten
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat klargestellt: Ob die erste Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war, bevor die zweite begann, muss im Streitfall der Arbeitnehmer beweisen. Es reicht dabei nicht, wenn eine neue Krankschreibung mit anderer Diagnose vorliegt.
Die behandelnden Ärztinnen und Ärzte müssen vielmehr ausdrücklich dokumentieren, dass die erste Erkrankung vollständig ausgeheilt war, bevor die zweite auftrat.
In einem konkreten Fall hatte eine Altenpflegerin geklagt. Sie war zunächst wegen einer psychischen Erkrankung arbeitsunfähig. Im Anschluss bescheinigte ihre Frauenärztin eine neue Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer gynäkologischen Operation.
Die Klägerin argumentierte, zum Zeitpunkt der zweiten Krankschreibung sei sie wegen der psychischen Erkrankung nicht mehr arbeitsunfähig gewesen. Die Gerichte folgten dieser Argumentation nicht, weil die behandelnden Ärzte keinen klaren Nachweis über die zwischenzeitliche Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit erbracht hatten (BAG, Az.: 5 AZR 505/18).
Auch bei klar unterschiedlichen Diagnosen kann der Anspruch entfallen
Ein weiteres Beispiel liefert ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern: Eine Arbeitnehmerin war zunächst wegen einer neurologischen Erkrankung krankgeschrieben. Direkt im Anschluss folgte eine Krankschreibung wegen einer Krebserkrankung.
Obwohl es sich objektiv um zwei verschiedene Krankheitsbilder handelte, erkannten die Richter keinen neuen Entgeltfortzahlungsanspruch – weil die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass sie zwischen beiden Krankheiten auch nur kurzzeitig wieder arbeitsfähig war (LAG M-V, Az.: 2 Sa 20/23).




