Jobcenter dürfen keine Vermutung ins Blaue führen – Grundsicherungsträger müssen von Amts wegen ermitteln
Menschen dürfen sich in einer Situation, in der sich ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, an den Grundsicherungsträger mit einem Antrag wenden, ohne dass ihnen dies nachteilig ausgelegt wird!
Bürgergeld kann auch von Personen mit geringem Einkommen, Selbstständigen oder bei hohen Nachzahlungen für Nebenkosten oder z.B. für den einmaligen Kauf von Heizöl beantragt werden.
Was war passiert?
Der 1991 geborene Antragsteller hat beim Jobcenter Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II geltend gemacht. Er wohnt in einer im Eigentum seiner Eltern stehenden Wohnung. Er ist selbständig tätig.
Der Grundsicherungsträger bewilligte ihm vorläufig Bürgergeld in Höhe von monatlich rund 200 €.
Einkommen aus selbständiger Tätigkeit rechnete das Jobcenter nicht an, weil dieses mit dem monatlichen Betrag von 99,84 Euro unter dem Freibetrag liege.
Während Heizkosten von 137,99 Euro beim Bedarf berücksichtigt wurden, erkannte das Jobcenter die Miete nicht an; nur die nachgewiesenen Hauslasten könnten berücksichtigt werden. Eine ernsthafte Verpflichtung aus dem mit den Eltern geschlossenen Mietvertrag werde nicht gesehen, so das Jobcenter.
Gegen den Bescheid wandte sich der Antragsteller mit dem Widerspruch und beantragte später bei Gericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Das Jobcenter meinte, der Mietvertrag mit seiner Mutter werde offensichtlich nicht gelebt. Hinsichtlich des Anordnungsgrundes müsse der Grundsatz der Selbstwiderlegung zur Anwendung kommen, weil niemand mit der Behauptung wesentlicher Nachteile gehört werden könne, wenn er sich nicht nachdrücklich um Arbeit bemühe.
JobCenter Neuruppin gibt dem Antragsteller teilweise recht
Das Sozialgericht Neuruppin hat mit Beschluss zum Az. S 26 AS 690/23 ER das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig höhere Leistungen zu bewilligen.
Im Übrigen hat das Sozialgericht den Antrag abgelehnt. Das Sozialgericht meint, im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist ein Abschlag von 20 % vom Regelbedarf zur Vermeidung der Vorwegnahme der Hauptsache vorzunehmen
Gegen den zugestellten Beschluss hat der Antragsteller beim Sozialgericht Neuruppin Beschwerde eingelegt und diese auf den Bedarf für Unterkunft und Heizung von monatlich 400 Euro beschränkt.
Er bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 01.08.2020 17, 1 BvR 1910/12). Die Eltern seien in verständlicher Weise nicht mehr bereit, auch noch ein Hauptsacheklageverfahren abzuwarten, welches ohne Weiteres ein bis zwei Jahre oder länger dauern könne, denn der Sohn hatte ja schon erhebliche Mietschulden bei seinen Eltern.
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 06.03.2024 wie folgt entschieden: Az. L 32 AS 39/24 B ER
1. Kein besonderer Eilbedarf kann regelmäßig angenommen werden bei der Verfolgung offener Geldforderungen aus der Vergangenheit.
2. Für die Zeiträume ab Entscheidung des Senats liegen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund vor.
3. Entscheidend ist allein, dass Aufwendungen für die Unterkunft tatsächlich entstanden und Zahlungen erfolgt sind bzw. der Betroffene einem ernsthaften Zahlungsbegehren ausgesetzt ist.
4. Der Senat hat sich nach Vernehmung der Zeugin und Anhörung des Antragstellers sowie der Auswertung des Mietvertrages und der vorliegenden Kontoauszüge davon im Sinne des Vollbeweises überzeugt, dass der Mietvertrag wirksam geschlossen und ernst gemeint ist.
5. Auch das Verhalten der Beteiligten spricht für ein ernsthaft gewolltes Mietverhältnis zu den vereinbarten Bedingungen. Dass der Vertrag niemals erfüllt wurde, ist anhand der für Oktober 2023 gezahlten vollständigen Miete widerlegt.
Zudem hat der Antragsteller, nachdem ihm Leistungen über den Bereich des absolut Unerlässlichen hinaus erbracht wurden, mit der Tilgung der Mietschulden begonnen, zunächst die Nebenkosten, sodann auch die Bruttokaltmieten.
Richter des Landessozialgerichts rügen das Jobcenter
Das Jobcenter setzt sich in Widerspruch, wenn er einerseits dem Leistungsbedürftigen die notwendigen Leistungen verweigert und ihm dann andererseits entgegenhalten will, dieser erfülle seine mietvertraglichen Pflichten nicht, weshalb der Mietvertrag nicht ernst gemeint sein könne.
Dies gilt umso mehr, wenn es in diesem Zusammenhang die tatsächlich erfolgten Zahlungen (hier für die Miete Oktober 2023) nicht einmal ernsthaft zur Kenntnis nimmt, obwohl ihm die Unterlagen dafür vorliegen.
Vor diesem Hintergrund stellt die Behauptung des Jobcenters, die Zahlungen nach dem Erörterungstermin seien lediglich zum Zwecke der Demonstration nach außen hin erfolgt, ohne dass mehr Indizien dafür vorgetragen werden als der zeitliche Zusammenhang, nicht mehr als eine Vermutung ins Blaue hinein dar.
6. Die vom Jobcenter ebenfalls nur aus einem zeitlichen Zusammenhang, zwischen Mietvertragsschluss und Antragstellung nach dem SGB II, abgeleitete Vermutung eines Scheingeschäfts erscheint dem Senat gleichfalls nicht haltbar.
Selbstverständlich dürfen sich Betroffene gerade in einer Situation, in der sich ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, an den Grundsicherungsträger mit einem Antrag wenden, ohne dass ihnen dies nachteilig ausgelegt wird.
Dieser Annahme hätte der Grundsicherungsträger mit Ermittlungen von Amts wegen nachgehen müssen. Als Beweiswürdigung ist sie nicht schlüssig.
7. In Höhe des titulierten Bedarfs besteht ein Anordnungsgrund, weil der Antragsteller dieser Mittel für sein menschenwürdiges Existenzminimum bedarf. Der Unterkunftsbedarf ist insbesondere mit der damit verbundenen Teilhabekomponente nicht aufschiebbar.
Allein die drohende ordentliche Kündigung wegen der noch bestehenden Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom BVerfG gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung (BVerfG, Beschluss vom 10.10.2017, 1 BvR 617/14 ) als drohender wesentlicher Nachteil.
Zusammenfassend kann man sagen:
Deutschlands Jobcenter dürfen keine Vermutungen ins ” Blaue” führen, denn:
1. Alle Menschen dürfen sich in einer Situation, in der sich ihre Hilfebedürftigkeit erhöht, an den Grundsicherungsträger ( JobCenter oder Sozialhilfeträger ) mit einem Antrag wenden, ohne dass ihnen dies nachteilig ausgelegt wird.
2. Wenn das Gericht von einem besonders starken Anordnungsanspruch ausgeht, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund – jedenfalls bei einer Regelungsanordnung für die Zukunft – sehr gering.
3. Allein eine drohende ordentliche Kündigung wegen der noch bestehenden Mietschulden genügt im Hinblick auf die vom BVerfG gesehene besondere grundrechtliche Bedeutung der Unterkunftssicherung als drohender wesentlicher Nachteil.
Persönliche Anmerkung vom Redakteur Detlef Brock Redakteur von gegen-hartz.de
Diese Vorgehensweise in den Jobcentern, egal ob Berlin oder anderswo lässt bei mir alle Glocken klingen, denn so etwas passiert wahrscheinlich Tag täglich in Deutschlands Jobcenter.
Vermutungen ins Blaue sehen die Gerichte gar nicht gerne!
Hier hat man dem Jobcenter eindeutig und berechtigt in die Schranken gewiesen, denn Mutter und Sohn konnten ja dem Gericht eindeutig beweisen und erklären, warum hier ein Mietverhältnis unter Verwandten bestand und kein wie vom Jobcenter vermuteter ” Scheinvertrag” vorlag.
Hier hätte das Jobcenter von Amts wegen Ermittlungen anstellen müssen, für mich eindeutig eine Ohrfeige für das zuständige Jobcenter vom Gericht.
Bei Mietverträgen unter Verwandten unterstellen die Jobcenter zu oft ein Scheingeschäft und begründen es damit, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlen könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit selbst ist.
Das ist eindeutig rechtswidrig meinen wir von gegen-hartz.de, denn
Mietverträge unter Verwandten sind grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen!
Die Gedankenfolge: “Die Behörde zahlt nicht, dann kann auch der hilfebedürftige Antragsteller die Miete nicht zahlen, dann ist es ein Scheingeschäft und dann zahlt die Behörde nicht”, ist ein vollständiger Fehlschluss !
Wie weisen Betroffene einen Mietvertrag mit Verwandten gegenüber dem Jobcenter nach?
1. Eine Kopie des schriftlichen Mietvertrages ist vorzulegen ( Achtung: Die Miethöhe sollte dem Orts üblichen entsprechen – sonst Verdacht auf Sozialleistungs- Abzocke )
2. Kontoauszüge in der Regel der letzten 3 Monate ( in Einzelfällen auch länger ), aus denen hervor geht, dass der Leistungsempfänger am Tag X seine Miete überweist.
3. Mieteinnahmen sind beim Finanzamt zu melden, denn Einkommen, so dass von den Eltern die letzte Steuerabrechnung verlangt werden kann, wenn sie Steuern zahlen müssen.
4. Alle diese Unterlagen sind im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Leistungsbeziehers vorzulegen, wenn das Jobcenter sie fordert.
Dazu noch 1 Rechtstipps (welcher übrigens auch anstandslos im SGB XII bei der Gewährung von Mietkosten unter Verwandten gilt):
Ein Scheingeschäft kann auch nicht damit begründet werden, dass der Hilfebedürftige den Mietzins nicht aus eigenen Mitteln bezahlten könnte, weil dies regelmäßig Teil der Hilfebedürftigkeit ist (Bayerisches LSG, Urteil vom 19.05.2011 – L 7 AS 221/09 ).
Es kommt nicht darauf an, ob ein Hilfebedürftiger den Mietzins aus eigenen Mittel wird bezahlen können.
Im Gegenteil: Der Betroffene stellt einen Antrag auf Leistungen, weil er hilfebedürftig ist und sein Existenzminimum, also auch die Miete, nicht selbst sicherstellen kann (BSG, Urteil vom 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R ).
Anmerkung von Detlef Brock:
Aufgrund der großen Nachfrage und der Wichtigkeit dieses Themas hier noch ein wichtiger Hinweis:
1. Mietvertrag auch mündlich? Ja
2. Mietzahlung auch bargeldlos? Ja, aber zu empfehlen nur gegen Quittung.
Gemäß § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Dabei sind nur solche Kosten zu übernehmen, die dem Hilfebedürftigen tatsächlich entstanden sind und für deren Deckung ein Bedarf besteht.
Unerheblich ist, ob tatsächlich bereits Zahlungen geleistet sind. “Tatsächliche Aufwendungen” für eine Wohnung liegen auch dann vor, wenn der Hilfebedürftige im jeweiligen Leistungszeitraum (vgl. dazu BSG – v. vom 7.11.2006 – B 7b AS 8/06 R – ) einer wirksamen und nicht dauerhaft gestundeten Mietzinsforderung ausgesetzt ist (vgl. BSG v. 03.03.2009 – B 4 AS 37/08 R; BSG v. 25.08.2011, B 8 SO 29/10 R – ).
Ausgangspunkt für die Frage, ob eine wirksame Mietzinsverpflichtung des Hilfebedürftigen vorliegt, ist in erster Linie der Mietvertrag, mit dem der geschuldete Mietzins vertraglich vereinbart worden ist (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 4. Aufl., § 22 Rn. 27).
Ausschlaggebend ist dabei aber nicht lediglich, dass eine Vertragsurkunde vorgelegt werden kann.
Auch die mündliche Vereinbarung einer Miete genügt (vgl. BSG v. 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R – Ablehnung der Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung darf nicht bloß mit fehlender Schriftform des Mietvertrags begründet werden ).
Allerdings muss das Mietverhältnis tatsächlich gewollt bzw. vereinbart sein, was u.a. dann zweifelhaft ist, wenn bei ein Verwandtenmietverhältnis von einer unter nicht Verwandten üblichen Vertragsgestaltung bzw. –durchführung abweicht oder nur zu dem Zweck abgeschlossen ist, entsprechende Leistungen von dem Grundsicherungsträger zu erhalten.
Gelegentliche freiwillige Zahlungen reichen nicht aus, um eine rechtswirksame mietvertragliche Bindung anzunehmen (vgl. BSG: Urteil vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R).
Selbstverständlich kann die Monatsmiete bargeldlos zumindest gegen Ausstellung einer – Quittung ( LSG NSB L 9 AS 272/19) bezahlt werden .
Bei Mietverträgen unter Verwandten ist ein mündlicher Mietvertrag und eine bargeldlose Zahlung ( zumindestens gegen Quittung ) erfahrungsgemäß nicht zu empfehlen.
Wichtiger Hinweis zur Sozialhilfe bei Mietverträgen unter Verwandten: Wenn erwachsene behinderte erwerbsgeminderte Empfänger von Sozialhilfe aus finanziellen Gründen mietfrei bei ihren Eltern wohnen, können sie die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung bis zu dem Betrag als Bedarf fordern, der für einen Einpersonenhaushalt angemessen ist ( § 42a Abs. 4 Satz 2 SGB XII – LSG NRW, Urt. v. 17.08.2023 – L 9 SO 519/21 – )
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Detlef Brock ist Redakteur bei Gegen-Hartz.de und beim Sozialverein Tacheles e.V. Bekannt ist er aus dem Sozialticker und später aus dem Forum von Tacheles unter dem Namen “Willi2”. Er erstellt einmal wöchentlich den Rechtsticker bei Tacheles. Sein Wissen zum Sozialrecht hat er sich autodidaktisch seit nunmehr 17 Jahren angeeignet.