Bürgergeld: Jetzt darf das Jobcenter Name plus Anschrift der Leistungsbezieher dem Arbeitgeber bekannt geben

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Für eine sachgerechte Arbeitsvermittlung ist es notwendig, Daten des Bürgergeld Empfängers (Name und Anschrift) an potentielle Arbeitgeber weiterzugeben. Dies kann ohne ausdrückliche Zustimmung des Leistungsbeziehers erfolgen und erfolgt in Erfüllung der Aufgaben der Leistungsträger nach dem SGB II.

Übermittlung von Sozialdaten

Eine Übermittlung von Sozialdaten ist nach Auffassung des LSG Hessen ( Urt. v. 05.06.2024 – L 6 SF 3/23 DS – ablehnend BSG 4. Senat, Beschluss vom 11.Juli 2025 , Az: B 4 AS 116/24 BH ) zulässig, soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung der Zwecke, für die sie erhoben worden sind.

Der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers sind insbesondere auch dazu erhoben worden, um die Vermittlung in ein Arbeitsverhältnis zu ermöglichen.

Der Kontakt zum potentiellen Arbeitgeber dient gerade nicht nur der Ermöglichung der Sanktionierung unterlassener und unzureichender Bewerbungen des betroffenen Leistungsempfängers, sondern auch der Optimierung der Bewerbungschancen für den Leistungsberechtigten selbst, aber auch des Suchauftrags des angeschriebenen Arbeitgebers. Systematisch lässt sich dies auch aus § 51b SGB II herleiten.

Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung sind zu berücksichtigen

Das Interesse des Grundsicherungsträgers (Jobcenter) ist gem. § 69 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz SGB X in Ausfüllung des datenschutzrechtlichen Erforderlichkeits- und Zweckbindungsbegriffs mit dem Grundrecht des Leistungsberechtigten auf informationelle Selbstbestimmung in schonenden Ausgleich zu bringen (vgl. BT-Drs. 15/2997, S. 11, 25). Hierbei sind auch die Zwänge einer behördlichen Massenverwaltung zu berücksichtigen.

Übermittelte Sozialdaten dürfen keine Daten enthalten, die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind

Die übermittelten Sozialdaten sind gerade ausreichend, um den Leistungsberechtigten gegenüber dem Arbeitgeber zu identifizieren und eine erste Auswahlentscheidung durch den Wohnort und hinsichtlich Doppelbewerbungen zu ermöglichen und dem Arbeitgeber die Gelegenheit zu verschaffen, sich seinerseits initiativ mit dem Arbeitsuchenden in Verbindung zu setzen.

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Sie enthalten keine Daten die der engeren Privatsphäre oder gar Intimsphäre zuzurechnen sind, sondern die übermittelten Daten bewegen sich in der äußeren und daher mit einem geringeren Grundrechtsschutz belegten Sozialsphäre des Klägers.

Lediglich von höherwertigerem Schutzinteresse ist der Umstand, dass durch die Umstände der Übermittlung dem Arbeitgeber bekannt wird, dass die genannte Person im Leistungsbezug beim Jobcenter steht oder jedenfalls arbeitsuchend ist.

Zur Erreichung der vorgenannten Zwecke ist es aber zwingend diesen Umstand zu offenbaren (vgl. Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14. Januar 2016 – L 6 AS 19/14 – ).

Rechtstipp vom Bürgergeld Experten

SG Nordhausen, Urt. v. 08.06.2021 – S 13 AS 1134/20 –

1. Die Bekanntgabe des Namens und der Anschrift eines Empfängers von Leistungen der Grundsicherung an einen potentiellen Arbeitgeber stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Übermittelns dar.

2. Die Anfrage bei einem potentiellen Arbeitgeber, ob sich der vorgeschlagene Bewerber beworben hat, stellt ein zulässiges Verarbeiten von Sozialdaten im Sinne des Erhebens