Bürgergeld: Jobcenter muss Fahrtkosten zur ambulanter Therapie zahlen

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Häufig leiden Bürgergeld-Beziehende chronischen bzw. länger andauernden Erkrankungen. Fahrten zur medizinischen Behandlung/Betreuung werden meist nach Antrag von den Krankenkassen bezahlt. Ist dies nicht der Fall, kann die Härtefallregelung wie schon bei Hartz IV greifen.

Leistungsberechtigte haben bei regelmäßiger ärztlicher Behandlung Anspruch auf Fahrtkostenübernahme zur ambulanten Krankenbehandlung. Das gilt auch, wenn kein Anspruch gegenüber der Krankenversicherung besteht.

Fahrtkosten zur ambulaten Krankenbehandlung

Besteht die medizinische Notwendigkeit zur ambulanten Krankenbehandlung haben Betroffene in Grundsicherung einen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme in Höhe, wenn eine Behandlung im näheren Umkreis nicht möglich oder ein späterer Wechsel der Behandlung nicht dienlich ist.

Da die Fahrt selbst nicht medizinisch indiziert sei und daher häufig nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werde, ergebe sich ein Härtefallmehrbedarf für die Betroffenen, der über das hinausgehe, was der Regelbedarf abdecken soll.

Mehrbedarf ist unabweisbar, selbst wenn die gesetzliche Krankenversicherung prinzipiell leistungspflichtig wäre

Wird der vorgesehene Regelbedarf für Verkehr in diesem Zusammenhang überschritten, ensteht ein unabweisbarer Mehrbedarf.

Und zwar nicht erst ab einer Überschreitung der sogenannten „Bagatellgrenze“ um mindestens 10 Prozent, die von der Bundesagentur angewendet wird, sondern bereits bei einer Überschreitung von beispielsweise 5 Prozent.

So hatte das Landessozialgericht Sachsen entgegen der Meinung des Jobcenters entschieden, welches auf die im Regelsatz enthaltenen Fahrtkosten verwies und zusätzlichen Mehrbedarf verweigerte.  Damit sprach sich das Gericht ausdrücklich gegen ältere Urteile aus (L 7 AS 83/17).