Bürgergeld: Einspruchsfrist wird durch Krankheit verlängert

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Für einen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid dürfen Betroffene die volle Einspruchsfrist ausschöpfen. Werden sie am letzten Tag der Einspruchsfrist krank und kann der Einspruch damit nur verspätet eingelegt werden, ist dem Bürger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Montag, 6. März 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 653/20).

Gegenüber der Behörde muss auch nicht begründet werden, warum bis zum letzten Tag der Einspruchsfrist gewartet und der Einspruch nicht schon früher eingelegt wurde, betonten die Karlsruher Richter.

Jobcenter verhängte Bußgeld wegen Verstoß gegen die Mitteilungspflichten

Im konkreten Fall hatte das Jobcenter für den Landkreis Diepholz gegen einen Hartz-IV-Bezieher ein Bußgeld von 500 Euro verhängt, weil der Mann gegen Mitteilungspflichten verstoßen hatte.

Der wollte sich gegen den Bußgeldbescheid wehren und ließ sich zunächst Zeit.

Als der Mann am letzten Tag der Einspruchsfrist, am 12. Februar 2018, an einem grippalen Infekt erkrankte und ihm sein Hausarzt eine „Verhandlungs- und Reiseunfähigkeit“ bis zum 14. Februar attestierte, konnte der Hartz-IV-Bezieher den Einspruch erst danach einlegen.

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Gleichzeitig beantragte der Mann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, damit der Einspruch auch trotz des Fristversäumnisses bearbeitet werden kann.

Das Jobcenter lehnte den Antrag ab. Der Mann habe nicht begründet, warum er seinen Einspruch nicht schon vor seiner Erkrankung eingelegt hat. Das Amtsgericht Diepholz bestätigte diese Entscheidung.

Bundesverfassungsgericht: Krankheit am letzten Tag verlängert Frist

Doch damit wurde der Bürgergeld-Bezieher in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz und seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht in seinem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss 14. Februar 2023. Das Amtsgericht müsse daher neu über den Fall entscheiden.

Bürgerinnen und Bürger hätten das Recht, eine Einspruchsfrist voll auszuschöpfen. Danach dürfen sich Bürger auch bis zum letzten Tag Zeit lassen. Werden sie dann krank, ist ihnen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, so die Verfassungsrichter.

Dabei würden sie so gestellt, als wenn sie nicht krank gewesen wären. Der entsprechende Antrag müsse aber innerhalb einer Woche nach Ende der Erkrankung gestellt werden. fle/mwo