Notebook für Schüler als Bedarf nach dem SGB II (Bürgergeld) – Zuschussleistung vom Jobcenter in Form eines Mehrbedarfs
Das Sozialgericht Halle gibt in seinem wegweisenden Entscheidung mit dem heutigem Tage (Urteil vom 12. März 2025 – S 18 AS 951/23 – ) bekannt, dass das Jobcenter die Kosten für die Anschaffung eines Notebooks für die schulische Nutzung durch die 15-jährige Klägerin in Höhe von 249,00 EUR im Rahmen des Bürgergeldbezugs als Zuschuss (und nicht nur im Rahmen einer Darlehensgewährung) übernehmen muss.
Anspruchsgrundlage war der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II in der ab 01.01.2021 geltenden Rechtslage
Das Gericht sah hier die Voraussetzungen eines Mehrbedarfs als gegeben an. Denn die Gesamtkonferenz der Schule hatte für den Unterricht ab der Klassenstufe 8 die Einführung eines jahrgangseinheitlichen Notebooks beschlossen.
Für ein Darlehen sah das Gericht kein Raum
Eine Darlehensgewährung sei wegen der Art des Bedarfs nicht möglich, denn für die einschlägige Altersgruppe der Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in der noch aktuellen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe aus dem Jahre 2018 ohne nachvollziehbaren Grund keinerlei Bedarfe für derartige Geräte ausgewiesen.
Das Jobcenter könne daher die Klägerin auch nicht darauf verweisen, den erforderlichen Betrag anzusparen.
Erwägungen in Bezug auf die Corona-Pandemie spielten bei der Entscheidung keine Rolle. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Anmerkung vom Experten für Sozialrecht Detlef Brock
Grundsätzlich ist dieser Auffassung zu folgen, denn auf eine Darlehen muss sich die Schülerin nicht verweisen lassen, wenn ein besonderer, unabweisbarer Bedarf besteht.
Bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 SGB II ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist.