Eine Bürgergeld-Bezieherin spart Energie, und das Jobcenter weigert sich deshalb, die Miete zu zahlen. Manche Fälle wirken so absurd, dass man glauben kann, dass sie wirklich passiert sind. Dieser gehört dazu: Eine Bürgergeld-Bezieherin sparte Energie. Das Jobcenter weigerte sich deshalb, ihr die Miete zu bezahlen.
Wie es dazu kam, und was Sie tun können, wenn das Jobcenter Sie in eine ähnliche Situation drängt, das zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.
Niedrige Verbrauchswerte
Die Leistungsberechtigte hatte Mietkosten von 397,30 pro Monat. Das Jobcenter lehnte es ab, ihr diese Kosten von Mai bis Oktober 2024 zu zahlen. Diese Ablehnung begründete die Behörde damit, dass die Verbrauchswerte in der Zeit zu niedrig gewesen seien. Konkret ging es um den Verbrauch von Trinkwasser, Strom und Heizkosten.
Dabei fordern die Jobcenter Bürgergeld-Bezieher ausdrücklich zur Sparsamkeit auf, und als Unbefangener wirkt es, als hätte sich die Betroffene in den Augen der Behörde geradezu mustergültig verhalten. Wie kamen die zuständigen Mitarbeiter also dazu, ihr die Mietzahlung zu verweigern?
Jobcenter unterstellt, die Wohnung würde nicht genutzt
Weil die Verbrauchswerte so niedrig waren, bezweifelte das Jobcenter, dass die Frau die Wohnung überhaupt nutzte. Die Sozialbehörde deckt aber lediglich die Kosten für selbst genutzten Wohnraum.
Das Jobcenter ist bereits zur Zahlung verdonnert
Das in diesem Fall zuständige Jobcenter zeigt sich als besonders stur in seiner Argumentation und Weigerung, zu zahlen. Denn das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gab der Bürgergeld-Bezieherin bereits in einem Verfahren Recht, in dem es um dieselbe Wohnung ging. (L 20 AS 364/24 B ER). Es verpflichtete das Jobcenter dazu, die Mietkosten von Februar bis Ende April 2024.
Die Ausgangslage ist also die gleiche, mit dem einzigen Unterschied, dass es diesmal um die Miete für die Monate Mai bis Oktober 2024 geht. Das Jobcenter bleibt aber stur, obwohl das Landessozialgericht ausführlich begründete, warum die Behörde zahlen muss.
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Keine Pflicht sich ständig in der Wohnung aufzuhalten
So erklärte das Gericht wörtlich: „Kosten der Unterkunft sind nur dann zu übernehmen, wenn die Wohnung auch tatsächlich genutzt wird (vgl BSG vom 23.5.2012 – B 14 AS 133/11 R = SozR 4-1300 § 44 Nr 25 RdNr 20).
Eine Person, welche Bürgergeld bezieht, ist jedoch nicht verpflichtet, sich dauerhaft in ihrer Wohnung aufzuhalten bzw ständig dort zu übernachten. Selbst wenn nachgewiesen wäre, dass sich die Person zwar überwiegend an mehreren verschiedenen Orten (und nicht nur etwa bei einer Person an einem anderen Ort) aufhielte, wäre dadurch noch nicht die fehlende tatsächliche Nutzung der Wohnung nachgewiesen.“
Das Jobcenter ist in der Beweispflicht
Zudem müsste das Jobcenter den Beleg dafür liefern, dass die Betroffene die Wohnung tatsächlich nicht nutzt. Dies habe es nicht getan:
„Der Antragsgegner hat jedoch nicht ausreichend Tatsachen vorgetragen, um im vorliegenden Einzelfall im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von einem gewöhnlichen Aufenthalt an einem anderen Ort bzw. der tatsächlichen Nicht-Nutzung der Wohnung der Antragstellerin in der M-G-Straße in E auszugehen.“
Sturheit oder reine Schikane?
Das Jobcenter stellt sich also weiterhin quer und weigert sich, zu zahlen, obwohl das Gericht detailliert erklärt hat, dass die Argumentation der Behörde rechtlich nicht haltbar ist.
Die Frage stellt sich, ob die zuständigen Angestellten lediglich mit dem Kopf durch die Wand wollen und denken, dass sie im Recht sind? Oder handelt es sich um eine Schikane gegenüber der Leistungsbezieherin.
In jedem Fall schröpft dieses Jobcenter sinnlos den Steuerzahler, denn der bezahlt dieses überflüssige Verfahren. Dieses Jobcenter belastet zudem Richter, die einen Berg von Verfahren abzuarbeiten haben, und drittens bringt es eine Bürgergeld-Bezieherin, die alles richtig gemacht und sogar noch Kosten gespart hat, in Not.