Bürgergeld: Abschicken einer E-Mail ist kein Nachweis für Mitwirkung

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Das Landessozialgericht Sachsen urteilte, dass der Zugang zu einer E-Mail voraussetzt, dass diese auf dem Eingang des Empfängers angekommen ist. Der Nachweis, dass die E-Mail abgesandt wurde, weise nicht deren Eingang nach. Der Ausdruck der E-Mail ohne Anhänge belege zudem nicht den Inhalt der Anhänge (L 3 AS 1050/19).

Worum ging es?

Der Kläger hatte beim zuständigen Jobcenter Bürgergeld Leistungen beantragt. Das Jobcenter verlangte, um den Antrag zu prüfen, Unterlagen zu Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, die betriebswirtschaftliche Auswertung, Einnahme-Überschussrechnungen, Nachweise aus Sachkonten, Summen- und Saldenlisten, Kassenbücher, Zu- und Abflüsse, Ausgangsrechnungen etcetera.

Das Jobcenter wies auf folgendes hin, so zitiert das Gericht:

“Für den Fall, dass sie ihrer Nachweispflicht nicht, nicht vollständig oder nicht fristgemäß nachkämen, werde er, der Beklagte, abschließend feststellen, dass ein Leistungsanspruch nicht bestanden habe und die vorläufig bewilligten Leistungen in vollem Umfang zurückzuerstatten seien.”

Kein Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen

Mit einem Bescheid erklärte das Jobcenter, dass dem Kläger von Juli bis Dezember 2016 keine Leistungen zugestanden hätten. Er sei mehrfach aufgefordert worden, die Informationen zum Einkommen mit den jeweiligen Belegen einzureichen.

Diese Mitwirkungspflicht habe er nicht erfüllt. Er müsse deshalb die gezahlten 1.505,72 Euro zurückzahlen. Die Klägerin müsste 441,94 Euro zurückerstatten.

Kläger legten Widerspruch ein

Die Betroffenen legten Widerspruch ein und begründeten diesen wie folgt:

“Sie setzen einfach die Leistungsansprüche ohne jegliche eindeutige Begründung in den Schreiben auf 0, obwohl ich Ihnen alle Unterlagen die gefordert waren, vom Steuerbüro, etc. bei Ihnen nachweislich eingereicht habe. (Im Anhang sind dazu die erforderlichen Unterlagen als Nachweis). Die Lohnscheine meiner Frau waren Ihnen ebenfalls bekannt. Wenn wir keine Unterlagen an Sie zugesandt, oder abgegeben hätten, hätten ich/wir für gültigen Zeitraum damals Sanktionen bekommen, das war nicht der Fall und Sie hätten damals nichts berechnen können, also haben Sie die Unterlagen erhalten. Wenn Sie trotz der bekannten Unterlagen falsche Berechnungen durchführen, so liegt dies nicht an uns.”

“Unterlagen nicht eingegangen”

Das Jobcenter wies den Widerspruch als unbegründet zurück, da die angeforderten Unterlagen nicht eingegangen seien.

Der Fall geht vor Gericht

Die Betroffenen erhoben Klage gegen die Jobcenter und begründeten diese, laut Gericht folgendermaßen: “Sie hätten die angeforderten Unterlagen bereits am 6. März 2017 per E-Mail an den Beklagten übersandt.

Diese E-Mail sei in der Akte des Beklagten aber nicht auffindbar. Die Kläger haben einen Ausdruck der E-Mail vorgelegt, auf den Bezug genommen wird (Bl. 11 der Gerichtsakte).” Das Sozialgericht wies die Klage ab.

Berufungsverfahren beim Landessozialgericht

Auch das Landessozialgericht wies die Klage ab. Der Ausdruck der versendeten E-Mail belege nicht den Inhalt der Anhänge und sei auch kein Beleg dafür, dass diese E-Mail beim Empfänger eingegangen sei. Ein Nachweis zum Inhalt der Anhänge sei bis heute nicht erfolgt.

Der vorgelegte Ausdruck des Klägers belege nicht einmal, ob die wiedergebene E-Mail überhaupt abgesandt worden sei.

Das Jobcenter hätte zu Recht die Erstattung der erbrachten Leistungen geltend gemacht, und der Erstattungsbetrag sei zutreffend ermittelt. Der Kläger müsse die 1.505,72 Euro zahlen und die Klägerin 441,94 Euro.