Anspruch auf wohnortnahen Kita-Platz gilt immer

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Eltern mรผssen keine besondere Bedรผrftigkeit nachweisen, um einen Kita-Platz zu erhalten. Der Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen Betreuungsplatz gilt โ€žvorbehaltlosโ€œ und darf auch nicht wegen fehlender Kapazitรคten abgelehnt werden, stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in einem kรผrzlich verรถffentlichten Beschluss klar (Az.: 2 B 10/23).

Antrag auf wohnortnahmen Kita-Platz abgelehnt

Im konkreten Fall hatten die Eltern fรผr ihre beiden im Mai 2020 und Oktober 2021 geborenen Kinder von ihrer Gemeinde die Zuweisung eines wohnortnahen Kita-Platzes beantragt. Die Betreuungszeit sollte ab Oktober 2022 tรคglich von 6.30 Uhr bis 15.30 Uhr betragen. Sie hรคtten schlicht keinen Kita-Platz fรผr ihre Kinder finden kรถnnen.

Dem Antrag hรคtten sie Absagen mehrerer Kitas beigefรผgt. Sie seien auf den Krippenplatz angewiesen. Der Vater gab an, Vollzeit in einem Saarbrรผcker Unternehmen zu arbeiten, die Mutter wollte nach der Elternzeit wieder in den OP-Bereich eines Kreiskrankenhauses zurรผckkehren.

Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Zuweisung eines Krippenplatzes ab. Es stรผnden leider nicht genรผgend Betreuungsplรคtze zur Verfรผgung.

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die Sache sei auch nicht so dringend, da die Mutter ihre Elternzeit inzwischen bis zum 31. August 2023 verlรคngert habe. Es sei โ€žnicht ansatzweise glaubhaft gemachtโ€œ worden, dass die Betreuungsplรคtze tatsรคchlich benรถtigt wรผrden.

Anspruch auf wohnortnahen Kita-Platz gilt vorbehaltlos

Darauf komme es aber nicht an, entschied das OVG. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz sei โ€žabsolut ausgestaltetโ€œ. Eine Bedรผrftigkeit der Eltern sei nicht erforderlich. Nach dem Gesetz hรคtten Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frรผhkindliche Fรถrderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Die Trรคger der รถffentlichen Jugendhilfe seien verpflichtet, ausreichend wohnortnahe Betreuungsplรคtze zur Verfรผgung zu stellen. Sie dรผrfen daher Eltern nicht wegen fehlender Plรคtze abweisen.

OVG Saarbrรผcken: Eltern mรผssen nicht Grund fรผr Bedarf nennen

Auch die Eilbedรผrftigkeit sei gegeben, so die Saarbrรผcker Richter. Denn es sei den Eltern nicht zuzumuten, mehrere Monate bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Zudem habe die Mutter ihre Elternzeit nur vorsorglich fรผr den Fall verlรคngert, dass sie keinen Betreuungsplatz bekomme.

Die Eltern kรถnnten ihre Kinder aber nicht schon ab 6.30 Uhr, sondern frรผhestens ab 7.00 Uhr in einer Kita betreuen lassen. Denn erst dann hรคtten die Kitas regulรคr geรถffnet. fle/mwo/sb