Anspruch auf wohnortnahen Kita-Platz gilt immer

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Eltern müssen keine besondere Bedürftigkeit nachweisen, um einen Kita-Platz zu erhalten. Der Rechtsanspruch auf einen wohnortnahen Betreuungsplatz gilt „vorbehaltlos“ und darf auch nicht wegen fehlender Kapazitäten abgelehnt werden, stellte das Oberverwaltungsgericht (OVG) des Saarlandes in einem kürzlich veröffentlichten Beschluss klar (Az.: 2 B 10/23).

Antrag auf wohnortnahmen Kita-Platz abgelehnt

Im konkreten Fall hatten die Eltern für ihre beiden im Mai 2020 und Oktober 2021 geborenen Kinder von ihrer Gemeinde die Zuweisung eines wohnortnahen Kita-Platzes beantragt. Die Betreuungszeit sollte ab Oktober 2022 täglich von 6.30 Uhr bis 15.30 Uhr betragen. Sie hätten schlicht keinen Kita-Platz für ihre Kinder finden können.

Dem Antrag hätten sie Absagen mehrerer Kitas beigefügt. Sie seien auf den Krippenplatz angewiesen. Der Vater gab an, Vollzeit in einem Saarbrücker Unternehmen zu arbeiten, die Mutter wollte nach der Elternzeit wieder in den OP-Bereich eines Kreiskrankenhauses zurückkehren.

Die Gemeinde lehnte den Antrag auf Zuweisung eines Krippenplatzes ab. Es stünden leider nicht genügend Betreuungsplätze zur Verfügung.

Der dagegen gerichtete Eilantrag blieb vor dem Verwaltungsgericht erfolglos. Die Sache sei auch nicht so dringend, da die Mutter ihre Elternzeit inzwischen bis zum 31. August 2023 verlängert habe. Es sei „nicht ansatzweise glaubhaft gemacht“ worden, dass die Betreuungsplätze tatsächlich benötigt würden.

Anspruch auf wohnortnahen Kita-Platz gilt vorbehaltlos

Darauf komme es aber nicht an, entschied das OVG. Der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz sei „absolut ausgestaltet“. Eine Bedürftigkeit der Eltern sei nicht erforderlich. Nach dem Gesetz hätten Kinder vom vollendeten ersten bis zum vollendeten dritten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege.

Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe seien verpflichtet, ausreichend wohnortnahe Betreuungsplätze zur Verfügung zu stellen. Sie dürfen daher Eltern nicht wegen fehlender Plätze abweisen.

OVG Saarbrücken: Eltern müssen nicht Grund für Bedarf nennen

Auch die Eilbedürftigkeit sei gegeben, so die Saarbrücker Richter. Denn es sei den Eltern nicht zuzumuten, mehrere Monate bis zur Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Zudem habe die Mutter ihre Elternzeit nur vorsorglich für den Fall verlängert, dass sie keinen Betreuungsplatz bekomme.

Die Eltern könnten ihre Kinder aber nicht schon ab 6.30 Uhr, sondern frühestens ab 7.00 Uhr in einer Kita betreuen lassen. Denn erst dann hätten die Kitas regulär geöffnet. fle/mwo/sb