Neue Zuverdienste in der Grundsicherung (SGB XII)

Auch in der Grundsicherung gibt es Leistungsberechtigte denen es noch möglich ist Geld dazuzuverdienen. Welche Möglichkeiten gibt es und was passiert, wenn man mehrere kombiniert? In diesem Artikel geben wir Antworten zu den Zuverdiensten in der Grundsicherung nach SGB XII.

Inhaltsverzeichnis

1. Möglichkeit: Erwerbseinkommen

Hier geht es um ein Angestelltenverhältnis oder einen Minijob. Auf das hierdurch erzielte Einkommen gibt es ein paar kleine Absetzbeträge und anschließend 30% Freibetrag. Der Rest wird abgezogen. Details dazu siehe hier.

2. Möglichkeit: Selbstständigkeit

Nochmal ne Nummer komplizierter als bei der ersten Möglichkeit. Der Gewinn aus der Tätigkeit stellt dann den Bruttolohn dar. Dieser wird dann nach den Regeln des normalen Erwerbseinkommens angerechnet. (§4 DVO zu §82 SGB XII)

Großer Vorteil ist, dass Kosten die sowieso entstehen, wie zB. Internet oder Telefonkosten zumindest teilweise (üblich sind 50%) als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Auch KfZ-Reparatur-/TÜV-Kosten für ein betrieblich genutztes Fahrzeug können hierunter fallen.

3. Möglichkeit: FSJ oder Bundesfreiwilligendienst

Wird ein FSJ oder ein BuFDi absolviert, sind 250€ vom Einkommen aus dieser Tätigkeit anrechnungsfrei( §82 Abs2 S2-3 SGBXII). Dieser Freibetrag wird aber mit dem 30%-Freibetrag aus Erwerbseinkommen verrechnet.

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4. Möglichkeit: Bezahltes Ehrenamt

Seit 1.1.2023 gelten in der Grundsicherung jährlich 3000€ Einnahmen gar nicht mehr als Einkommen, es gibt daher keine Verrechnung mit anderen Freibeträgen. Dies ist in §82 Abs1 S2 Nr8 SGB XII geregelt.

Nicht zum Einkommen gehören (...) 8. Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3.000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und Screenshot von: https://www.buzer.de/82_SGB_XII.htm
Screenshot von: https://www.buzer.de/82_SGB_XII.htm

Vorher gab es einen Freibetrag von 250€/Monat, der aber mit dem aus Erwerbseinkommen verrechnet wurde, das ist jetzt nicht mehr der Fall. Es handelte sich bei dieser Regelung um §82 Abs2 S2+3 SGB XII.

Grafik: links alt, rechts neu. Die erste Streichung ist die relevante.

Gegenüberstellung von §82 Abs2 S2ff. Links die alte Fassung, rechts die aktuelle.Screenshot von: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al170675-0.htm
Gegenüberstellung von §82 Abs2 S2ff. Links die alte Fassung, rechts die aktuelle. Screenshot von: https://www.buzer.de/gesetz/3415/al170675-0.htm

5. Möglichkeit: Schüler/Azubieinkommen von unter 25jährigen.

  • Schülereinkommen aus Ferienjobs ist anrechnungsfrei (§82 Abs1 Nr6 SGB XII)
  • Einkommen von Schülern und Azubis sowie aus BvB und
  • Einstiegsqualifizierung (§82 Abs1 Nr7 SGB XII) ist bis 520€ anrechnungsfrei.

6. Möglichkeit: Entschädigungen für Vormundschaften

Wenn jemand eine Vormundschaft übernimmt, darf die Entschädigung für diese nicht angerechnet werden (§82 Abs1 Nr4 SGB XII). Die BGB-Vorschrift wurde verschoben, da muss das SGB XII noch angepasst werden.

Kombination der genannten Möglichkeiten

Die oben genannten Möglichkeiten können theoretisch frei kombiniert werden. Nur Möglichkeit 3 reduziert die Sinnhaftigkeit von Möglichkeit 1+2 auf die Absetzbeträge und bei Selbstständigkeit zusätzlich auf die denkbaren Betriebsausgaben. Durch die Gesetzesänderung zum 1.1.2023 ist insbesondere die Kombination von bezahltem Ehrenamt mit Erwerbstätigkeit/Selbstständigkei eine sinnvolle Kombination geworden.

Kombination mit weiteren Freibeträgen

All diese Möglichkeiten können zusätzlich zu den Freibeträgen auf Rente wegen erreichen von mindestens 33 Jahren Grundrentenzeit (§82a SGB XII) oder dem Freibetrag auf zusätzliche Altersvorsorge (Riester, Betriebsrente und ähnliches) nach §82 Abs5 SGXII genutzt werden.

Gäbe es noch Pflegegeld für den Leistungsberechtigten oder Angehörige wäre dies nach §83 Abs1 SGB XII ohnehin kein Einkommen.

Beispiel

Ein Alters- oder Erwerbsminderungsrentner im Grundsicherungsbezug betreut ehrenamtlich einen Dementen zu Hause um die Angehörigen zu entlassten.

Dies findet als bezahltes Ehrenamt 25Std/Monat statt und er erhält dafür eine Aufwandsentschädigung von 10€/Std. Damit erhält er 250€ aus Ehrenamt. Diese sind nach §82 Abs1 Nr8 SGX II anrechnungsfrei.

Außerdem bietet er im Rahmen einer Selbstständigkeit kleine Hilfen im Haushalt an – hängt ein Regal auf, baut nen Schrank auf,…, monatlich erzielt er damit ca. 150€ Umsatz.

Zur Ausübung seiner Selbstständigkeit muss er telefonisch/per Mail erreichbar und mobil sein.
Daher setzt er von den 40€ für den Festnetzanschluss, den 20€ für den Handyanschluss und den 49€ fürs Deutschlandticket je 50% als Betriebsausgaben ab, das sind 54,50€.

Von den 150€ Umsatz werden 54,50€ Betriebsausgaben abgesetzt, dass diese Kosten auch ohne Selbstständigkeit angefallen wären, ist nicht relevant. Es verbleibt ein Gewinn von 95,50€.

Vom Gewinn können nun mindestens noch die Absetzbeträge für die Haftpflicht, Hausrat und KfZ-Haftpflicht abgezogen werden. Viele Kommunen akzeptieren außerdem eine Unfall- und Sterbegeldversicherung.
Ich nehme hier mal 60€ an. Es verbleiben 35,50€ anrechenbares Einkomen.

Diese 35,50€ werden zu 70% angerechnet, 30% sind Freibetrag nach §82 Abs3 SGB XII.

  • 30% Freibetrag von 35,50€ sind 10,65€
  • 70% Anrechnung von 35,50€ sind 24,85€

Ein höherer Umsatz oder Lohn aus einer zusätzliche Anstellung (hier nach Abzug einer zustätzlichen Arbeitsmittelpauschale von 5,20€) würde nach diesen %-Werten angerechnet – allerdings nur bis 251€ aus dem 30% Freibetrag, danach wird zu 100% angerechnet.

Durch geschickte Kombination der Freibeträge wären im Ergebnis in diesem Fall:
250€ aus Ehrenamt
54,50€ Betriebsausgaben
60€ Absetzbeträge für Versicherungen
10,65€ aus 30% Freibetrag
——-
375,15€ nicht angerechnetes Einkommen.

Das Sozialamt dürfte von den 400€ Einnahmen folglich nur 24,85€ als Einkommen anrechnen und der Rentner hätte 375,15€ mehr zum Leben.

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